BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 155/01 vom 22. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Duisburg vom 4. Dezember 2000 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ang e - klagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 26 Fällen, begangen zwischen dem 9. Februar und 5. No- vember 1993, verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausl a - gen der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ang e - klagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 20 Fällen schuldig ist; c) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs e i - ner Schutzbefohlenen in 46 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit sex u - ellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Ang e - klagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg. 1. Die vom Angeklagten zwischen Anfang August 1992 und dem 5. N o - vember 1993 an der Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen Handlungen können nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgeurteilt werden, da insoweit Verfolgungsverjährung ei n - getreten ist. Taten nach § 174 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, so daß die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung dieser Frist geeignete Verfahren s - handlung wurde erst am 23. Februar 2000 vorgenommen, als die Staatsanwal t - schaft die Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten anordnete (§ 78 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; Bl. 32 der Sachakten). Zu diesem Zeitpunkt waren seit der letzten Tat jedoch bereits mehr als fünf Jahre verstrichen. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren ei n - zustellen (§ 354 Abs. 1, § 260 Abs. 3 StPO), soweit der Angeklagte wegen der nach dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin begangenen 26 Taten verurteilt wurde, da insoweit allein der Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwir k - licht wurde. Hinsichtlich der vor dem 14. Geburtstag der Nebenklägerin bega n - genen 20 Taten entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mi ß - brauchs einer Schutzbefohlenen. Der Schuldspruch ist daher insoweit dahi n - - 4 - gehend abzuändern, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Ki n - des in 20 Fällen schuldig ist. Die teilweise Verfahrenseinstellung und die Abänderung des Schul d - spruchs führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Auch die wegen der ersten 20 Taten vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen können ke i - nen Bestand haben. Das Landgericht hat insoweit ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte jeweils nicht nur des sexuellen Mi ß - brauchs eines Kindes, sondern auch des sexuellen Mißbrauchs einer Schut z - befohlenen schuldig gemacht habe. Im übrigen können auch die nunmehr wegfallenden 26 Einzelstrafen von je einem Jahr und acht Monaten Einfluß auf die Bemessung der Strafen wegen der ersten 20 Taten gehabt haben. Allein wegen der Möglichkeit, verjährte Straftaten - wenn auch nicht mit dem ihnen ansonsten zukommenden vollen Gewicht - bei der Strafzumessung zum Nac h - teil des Angeklagten zu berücksichtigen, kann hier daher nicht mit der erforde r - lichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei zutreffe n - der Beurteilung der Verjährungsfrage in den ersten 20 Fällen auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafe ist daher insgesamt neu zuzumessen. - 5 - 2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Rissing-van Saan Miebach Winkler RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt Becker ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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