BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 155/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 6. Dezember 2007 wird aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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