BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 155 /1 2 vom 31. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahl u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Januar 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des A n- geklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch und die Beweiswürd i- gung bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausg e- führten Gründen ohne Erfolg. Auch der S trafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. Zwar hat die Strafkammer nicht erörtert, ob die zur Aburteilung gelan g- ten Taten, die noch unter Geltung des § 244 StGB in der Fassung vom 13. N o- vember 1998 (BGBl. I S. 3322) begangen worden waren, aufgrund des zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits geltenden § 244 Abs. 3 StGB nF als 1 2 3 - 3 - minder schwere Fälle bewertet werden könnten . Angesichts der in den Urteil s- gründen aufgeführten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen kommt die Annahm e eines minder schweren Falles indes bei keiner der Taten in B e- tracht, so dass der Senat ausschließen kann, dass der Rechtsfolgenausspruch auf der unterlassenen Erörterung beruht. Becker Pfister Hubert Schäfer Menges
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