ECLI:DE:BGH:2018:041018B3STR155.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 155/18 vom 4. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungs mitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer in und des G eneralbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 4. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2017 aufgehoben , a) soweit die Angek lagte in den Fällen II. 1. - 5. und 7. - 10. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun selbständigen Fällen veru r- teilt worden ist ; jedoch bleiben die Feststellungen zu den E inzellieferungen sowie zu de n am 10. August 2016 s i- chergestellten Betäubungsmittelmenge n aufrecht erhalten ; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurüc k- verwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geringer Menge in zehn F ällen zu der Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel h at den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übr i- gen is t es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vereinbarte die Angeklagte Mitte 2015 mit den gesondert v erfolgten Brüdern P . G . und J . G . , die im Umfeld ihres Gemüsehandels in großem Umfang mit Betäubungsmitteln Handel trieben, die wiederholte Lief e- rung von Marihuana, das sie selbst anbauen wollte. Nachdem sie von de n Br ü- dern einen Vorschuss von 11.000 Anpfla n- zung von Marihuana in einer auf dem Gelände der von ihr betriebenen Gärtn e- rei gelegenen Halle. Diese war au f einen Ertrag von 9,8 Kilogramm pro Ernte ausgelegt und erlaubte je denfalls drei Ernten im Jahr. In der Folge belieferte d ie Angeklagte die Brüder acht Mal am 10. September, 15., 19. und 27. Oktober und 10. November 2015, zweimal im Januar und schließlich im Juli 2016 mit zwischen 400 Gramm und einem Kilo von ihr ange baute m Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % (Fälle II. 2. - 5., 9. der Urteilsgründe) bzw. 2,5 % THC (Fälle II. 1 . , 7., 8. der Urteilsgründe ). Im Fall II. 6. der Urteilsgründe überbrachte sie am 30. November 2015 ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirk stoffgehalt 1 2 - 4 - von 25 Gramm THC aus Restbeständen, die ein früherer Betreiber einer Mar i- huanaplantage auf ihrem Betriebsgelände zurückgelassen hatte . Die Brüder Gottwald zahlten die einzelnen Lieferungen bzw. verrechneten sie mit dem g e- leisteten Vorschuss. Am 10. August 2016 wurden bei einer Durchsuchung der Plantage 391 im Wachstum befindliche Marihuanapflanzen sichergestellt , die insgesamt rund zehn Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 471 Gramm THC ergaben. Außerdem fand sich eine abgeerntete M enge von 725 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von rund 57 Gramm THC. Das Landgericht hat in jeder einzelnen Lieferung (Taten II. 1. - 9. der U r- teilsgründe) bzw. in der bei der Durchsuchung festgestellten Betäubungsmitte l- menge, die zum Handel best immt war (Tat II. 10. der Urteilsgründe) , eine rech t- lich selbständige Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmittel n in nicht geri n- ger Menge gesehen und deshalb die Angeklagte wegen zehn tatmehrheitliche r Betäubungsmittel straftaten verurteilt (§ 53 Abs. 1 St GB) . 2. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält in den Fällen II. 1. - 5. sowie 7. - 9. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige , auf den Ums atz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05 , BGHSt 50, 252, 256 ), wobei verschiedene Betätigungen, die auf die Förderung ein und desselben Güterumsatzes abzielen, eine tatbestandliche Bewertungseinhe it bilden ( st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 4 StR 223/13 , NStZ RR 2014, 144, 145 ; Weber, BtMG, 5 . Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 5 96 ff. mwN). Soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, sind mehrere Akte des Betä u- bungsmittelumsatzes zu eine r einheitlichen Tat des Handeltreibens verbunden ( BGH, Urteile vom 13. Dezember 1994 1 StR 720/94, BGHR BtMG § 29 B e- 3 4 5 - 5 - wertungseinheit 1; vom 23. März 1995 4 StR 746/94, BGHR BtMG § 29 B e- wertungseinheit 4). Dabei ist es unerheblich, ob eine einheitlich vo n einem Li e- feranten zum Zwecke des sukzessiven Weiterverkaufs erworbene oder eine in einem Akt angebaute und zum Handeltreiben hergestellte Menge von Betä u- bungsmitteln in Rede steht (vgl. BGH, Beschluss v o m 20. April 2005 3 StR 106/05, BGHR BtMG § 29 Abs . 1 Nr. 1 Anbau 2). Somit handelt e s sich bei einer zur Veräußerung bestimmten einheitlichen Erntemenge um einen ei n- heitlichen Gegenstand des Handeltreibens, so dass trotz mehrerer Veräuß e- rungsvorgänge nur von eine r Tat des Handeltreibens auszugehen ist (B GH, Beschlü ss e vom 16. Juni 2009 3 StR 6/09 , NStZ 2009, 648 ; vom 3. April 2013 3 StR 61/13 , NStZ 2014, 161 ) . b) Da die Cannabis p lantage der Angeklagte n auf drei jährliche Ernten aus gelegt war, die Lieferungen aber jedenfalls im September, Oktober und November 2015 (Fälle II. 1. - 5. der Urteilsgründe) und dann wieder im Januar 2015 (Fälle II. 7 . und 8 . der Urteilsgründe) in eine m engen zeitlich en Zusa m- menhang standen , legen es die Feststellungen nahe, dass jedenfalls einige der Verkäufe eine einzig e Erntemenge betr a fen und somit eine Bewertungseinheit bilde ten . Dies e Erwägungen ge lt en auch im Hinblick auf d as im Juli 2016 v e r- kauf te Marihuana ( Fall II. 9. der Urteilsgründe) und Teile de r am 10. August 2016 sichergestellten Menge, da die Lieferung vom Juli möglicherweise aus der gleichen Ernte entstammt e wie das bei der Durchsuchung aufgefundene bereits abgeerntete Mar ihuana . c) Die Sache bedarf deshalb in den Fällen II. 1. - 5. sowie 7. - 9. der U r- teilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die Feststellungen zu den Umständen der in diesen Fällen getätigten Einzellieferungen und den hie r- bei verkauften Betäubungsmittel mengen sowie dem Auffinden der am 10. August 2016 sichergestellten Betäubungsmittel rechtsfehlerfrei getroffen 6 7 - 6 - worden sind, können diese aufrechterhalten werden. Fall II. 6. der Urteilsgründe ist von dem aufgezeigte n Rechtsfehler nicht berührt, da d ie dort abgeurteilte Lieferung Marihuana aus e inem bereits abgeschlossenen früheren Erntevo r- gang stammte und dieses Marihuana nicht mit de n eigenen Ernten zusamme n- geführt worden war . 3. Der Wegfall der Einzelstrafen in den Fällen II. 1. - 5. und 7. - 10. der U r- teilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow 8
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