BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 156/08 vom 30. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja nur II. 5. der Gr374nde Ver366ffentlichung: ja StGB 247 271 Abs. 1 Die Zulassungsbescheinigung Teil I (fr374her: Fahrzeugschein) ist auch hinsicht-lich der Identit344t des zum Stra337enverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine 366ffent-liche Urkunde im Sinne des 247 271 StGB. BGH, Beschl. vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08 - LG Wuppertal in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Urkundenf344lschung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Oktober 2008 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2007 wird, so-weit es ihn betrifft, a) die Strafverfolgung auf die unter b) aa) genannten Vor-w374rfe beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklag-te der Anstiftung zur Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur ver-suchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Ent-gelt schuldig ist, bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechter-halten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenf344lschung in Tat-einheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei und Beihilfe zur versuchten mittelba-ren Falschbeurkundung gegen Entgelt sowie wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenf344lschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. 1. Nach den Feststellungen f366rderte der Angeklagte die grenz374berschrei-tende "Verschiebung" von zwei in Italien mit falschen italienischen Fahrzeugpa-pieren ausgestatteten Kraftfahrzeugen ("Fahrzeugdoubletten") durch Unterst374t-zungshandlungen bei deren Zulassung in Deutschland (II. 1. und 4. der Urteils-gr374nde). 2 a) Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde war ein PKW BMW 530 D, der - zumin-dest nach der Vorstellung des Angeklagten sowie des Mitangeklagten N. - durch Dritte in Italien gestohlen worden war, nach Einschlagen einer falschen, einem anderen Kraftfahrzeug zugeh366rigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer und F344lschung der italienischen Fahrzeugpapiere als sog. "Fahrzeugdoublette" in Italien zugelassen und sodann nach Deutschland verbracht worden. Bei dem 3 - 4 - sich anschlie337enden Versuch, dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterver-kaufs durch den hierzu von einer italienischen T344tergruppe beauftragten Mitan-geklagten N. in Deutschland zuzulassen, begleitete der Angeklagte diesen am 20. Februar 2007 zun344chst bei einer Fahrt von D374sseldorf zum Kraftfahrtbun-desamt nach Flensburg, um dort eine f374r die Zulassung erforderliche Beschei-nigung abzuholen. Dar374ber hinaus verschaffte er dem Mitangeklagten N. - wie auf der gemeinsamen Fahrt nach Flensburg vereinbart - drei falsche italienische Per-sonalausweise zur weiteren Verwendung sowohl bei der Zulassung des PKW BMW 530 D als auch bei k374nftigen Taten zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterver344u337erung von anderweit rechtswidrig erlangten Kraftfahrzeugen, um f374r N. das Risiko einer Ergreifung zu verringern. Zur Beschaffung der Aus-weispapiere gab der Angeklagte bei einem ihm bekannten F344lscher die Herstel-lung von drei - auf unterschiedliche Aliaspersonalien lautenden - Personalaus-weisen in Auftrag. Die von dem F344lscher zu einem Preis von 900 Euro auf-tragsgem344337 hergestellten Ausweispapiere reichte er umgehend an den Mitan-geklagten N. weiter, wof374r er von diesem insgesamt 1.500 Euro verlangte. 4 Nachdem N. den PKW BMW 530 D am 21. Februar 2007 bei einer T334V-Pr374fstelle zur Erteilung der Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung vorgef374hrt hatte, scheiterte der Versuch, das Fahrzeug am 22. Februar 2007 unter Vorlage eines der gef344lschten Personalausweise beim Stra337enver-kehrsamt in D374sseldorf zuzulassen; die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle war misstrauisch geworden und hatte die Polizei informiert. 5 b) Ende M344rz/Anfang April 2007 verwendete N. eine Kopie eines der drei ihm vom Angeklagten 374berlassenen falschen Personalausweise, als er ei-nen PKW Mercedes E-Klasse bei einer D374sseldorfer Autovermietung in betr374- 6 - 5 - gerischer Absicht anmietete. Anschlie337end wurde das Fahrzeug nach Italien verbracht und dort mit falscher - weil f374r ein anderes Fahrzeug ausgegebener - Fahrzeug-Identifizierungsnummer, falschen italienischen Fahrzeugpapieren und falschen italienischen KfZ-Kennzeichen versehen als sogenannte "Fahrzeug-doublette" zum Verkehr zugelassen. Nach R374ckf374hrung des Fahrzeuges nach Deutschland sowie nach dessen Vorf374hrung bei einer T334V-Pr374fstelle zur Ertei-lung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasuntersuchung versuchte der Mitan-geklagte N. am 5. April 2007 erfolglos, es beim Stra337enverkehrsamt Solingen zuzulassen. Hierbei legte er wiederum einen der drei gef344lschten italienischen Personalausweise vor, die er vom Angeklagten erhalten hatte. Zur Zulassung des Fahrzeuges kam es erneut nicht (Fall II. 4. der Urteilsgr374nde). 2. Das Landgericht hat die Beschaffung und 334bergabe der unechten Personalausweise durch den Angeklagten an den Mitangeklagten N. hin-sichtlich des PKW BMW 530 D als mitt344terschaftliche Urkundenf344lschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt bewertet. Bez374glich des PKW Mercedes E-Klasse hat es den Tatbeitrag des Angeklagten rechtlich als - zu den Taten betreffend den PKW BMW in Tatmehrheit stehend - t344terschaftliche Hehlerei in Tateinheit mit mitt344terschaftlicher Urkundenf344lschung und Beihilfe zur versuch-ten mittelbaren Falschbeurkundung eingestuft. 7 II. Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte - nach Ausscheidung des Tatvorwurfs der 8 - 6 - Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde (Komplex PKW BMW 530 D) gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO - der Anstiftung zur Urkundenf344lschung (247 267 Abs. 1 1. Alt., 247 26 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei (247 259 Abs. 1, 247247 22, 27 Abs. 1 StGB) sowie zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt (247 271 Abs. 1 und 3, 247247 22, 27 Abs. 1 StGB) schuldig. Im Einzel-nen: 1. Dadurch, dass der Angeklagte unter 334bergabe dreier Passfotos an den F344lscher die Herstellung von falschen Ausweispapieren f374r den Mitange-klagten N. in Auftrag gab, hat er sich nicht der mitt344terschaftlichen Urkun-denf344lschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenf344lschung schuldig ge-macht. Durch die Verdingung des F344lschers, gegen Bezahlung drei falsche Ausweispapiere herzustellen, bestimmte der Angeklagte diesen zu dessen Tat nach 247 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, 374ber die nicht er, sondern allein der F344lscher Tatherrschaft hatte (vgl. BGH StV 2008, 188, 189). Gegen die Annahme eige-ner Tatherrschaft des Angeklagten spricht insbesondere, dass er auf die exakte Tatzeit, den Tatort sowie die Art und Weise der Erstellung der Personalauswei-se, d. h. unter Verwendung von Blankovordrucken oder durch Verf344lschung ge-stohlener Ausweise, keinen Einfluss hatte. 9 2. Indem der Angeklagte die in Auftrag gegebenen, aus Blankovordru-cken neu erstellten italienischen Personalausweise an sich nahm und an den Mitangeklagten N. zur weiteren Verwendung 374bergab, leistete er diesem Beihilfe zu dem sich anschlie337enden zweifachen Gebrauch der unechten Ur-kunden zur T344uschung im Rechtsverkehr (247 267 Abs. 1 3. Alt., 247 27 Abs. 1 StGB). Denn durch Vorlage der falschen Personalausweise bei den Zulas-sungsstellen in D374sseldorf und Solingen wollte N. - um sich dem Risiko einer 10 - 7 - Strafverfolgung zu entziehen - 374ber seine Identit344t t344uschen (vgl. BGHSt 33, 159, 160 f.). Dabei hat der Angeklagte ihn durch Beschaffung und 334bergabe der falschen Ausweise unterst374tzt. - 8 - Diese Beihilfe zur zweifachen Urkundenf344lschung (in der Alternative des Gebrauchens) geht indes in der Anstiftung zur Urkundenf344lschung (in der Alter-native des Herstellens) auf, da beide Teilnahmehandlungen eine deliktische Einheit darstellen, in der die schwerwiegendere Anstiftung der Beihilfe vorgeht (so auch Gribbohm in LK 11. Aufl. 247 267 Rdn. 291 aE). Diese f374r die t344terschaft-lich begangenen Alternativen des Herstellens und Gebrauchens einer unechten Urkunde anerkannte tatbestandliche Handlungseinheit, in denen der Gebrauch der Urkunde dem schon bei der F344lschung bestehenden konkreten Gesamtvor-satz des T344ters entspricht (vgl. BGHSt 5, 291, 293; BGH GA 1955, 245, 246; Erb in M374nchKomm-StGB 247 267 Rdn. 217; Gribbohm aaO Rdn. 288; Cra-mer/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 267 Rdn. 79, 79 b; aA Hoyer in SK-StGB 247 267 Rdn. 114), gilt auch f374r die Teilnahme an den verschiedenen Tatvarianten der Urkundenf344lschung (vgl. Erb aaO Rdn. 219; Cramer/Heine aaO Rdn. 80; Gribbohm aaO Rdn. 291 aE), und zwar selbst dann, wenn sich Anstiftung und Beihilfe jeweils auf Taten unterschiedlicher Hauptt344ter beziehen. Auch hier verbindet der Gesamtvorsatz des doppelten Teilnehmers, zur F344l-schung der Urkunde gerade deshalb anzustiften, um einem anderen deren (mehrfachen) Gebrauch zu erm366glichen, dessen Teilnahmehandlungen zu ei-ner einheitlichen Tat. 11 Die ebenfalls verwirklichten Tatbest344nde des Sich-Verschaffens (247 276 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. StGB) und des 334berlassens (247 276 Abs. 1 Nr. 2 3. Alt. StGB) von falschen - auch ausl344ndischen (BGH NJW 2000, 3148; BGHR StGB 247 276 Konkurrenzen 1) - Ausweispapieren, die insgesamt nur einen einheitlichen Ver-sto337 gegen 247 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (Erb aaO 247 276 Rdn. 5; Grib-bohm aaO 247 276 Rdn. 22), treten, da sie typische Vorbereitungshandlungen zu dem - in der Anstiftung als deliktische Einheit aufgegangenen - nachfolgenden Urkundengebrauch darstellen, als mitbestrafte Vortaten zur374ck (BGHR StGB 12 - 9 - 247 276 Konkurrenzen 1; Gribbohm aaO Rdn. 27; Erb aaO; Cramer/Heine aaO 247 276 Rdn. 11; Hoyer aaO 247 276 Rdn. 6). 3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Bezug auf den PKW BMW 530 D (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde) die 334berlassung der unechten Personalauswei-se an den Mitangeklagten N. auch als Beihilfehandlung zu dessen versuchter Hehlerei in Form der Absatzhilfe an diesem Fahrzeug bewertet (247 259 Abs. 1, 247247 22, 27 Abs. 1 StGB). Die Haupttat des N. hat es zu Recht nur als Versuch einer Hehlerei angesehen. Zwar kommt es bei der Hehlerei in Form der Absatzhilfe (f374r die italienischen Hinterm344nner, die als Zwischenhehler - vgl. BGH NStZ 1999, 351, 352 m. w. N. - ihrerseits 374ber das Fahrzeug zu ei-genen Zwecken verf374gen konnten) auf einen Absatzerfolg des Hehlgutes nicht an (BGHSt 22, 206, 207; 26, 358; 27, 45). Das Landgericht konnte jedoch nicht ausschlie337en, dass die italienische T344tergruppe den PKW BMW 530 D im Ein-verst344ndnis mit dessen Eigent374mer erlangt hatte, weil dieser in betr374gerischer Weise einen Versicherungsschaden geltend machen wollte. Damit h344tte es an der rechtswidrigen Vortat im Sinne des 247 259 Abs. 1 StGB gefehlt. 13 4. Nicht zutreffend hat das Landgericht dagegen in Fall II. 4. der Urteils-gr374nde die 334berlassung der unechten Ausweispapiere Ende Februar 2007 als t344terschaftliche Hehlerei des Angeklagten in Form der Absatzhilfe bewertet. Der Mitangeklagte N. hat den PKW Mercedes erst Ende M344rz/Anfang April 2007 betr374gerisch erlangt. Bei diesem zeitlichen Ablauf kommt eine Hehlerei des An-geklagten durch die vorhergehende 334berlassung der Personalausweise nicht in Betracht, weil der Hehlereitatbestand in s344mtlichen Handlungsalternativen eine abgeschlossene Vortat voraussetzt. Tatbeitr344ge, die bereits erbracht werden, bevor das Hehlgut durch eine rechtswidrige Vortat erlangt ist, sich aber erst bei der Verwertung desselben auswirken, k366nnen allenfalls als Teilnahme an der 14 - 10 - Vortat oder als Beihilfe an einer etwaigen Hehlerei eines Dritten angesehen werden (vgl. BGHSt 13, 403, 405; BGH NStZ 1994, 486). Hier trifft keine der beiden M366glichkeiten zu. Insbesondere machte sich der Angeklagte bei der 334-berlassung der Ausweispapiere an den Mitangeklagten N. keine Gedanken 374ber deren Verwendung bereits bei der rechtswidrigen Erlangung von Kraftfahr-zeugen. Billigend in Kauf nahm er nur, dass N. die Ausweispapiere bei der gewinnbringenden Verwertung von zuvor gestohlenen Kraftfahrzeugen verwen-dete, so dass es f374r eine Teilnahme an der betr374gerischen Erlangung des PKW Mercedes am Teilnahmevorsatz fehlt. 5. N344herer Er366rterung bedarf die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung. Da der Senat mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts die Ahndung dieses Delikts gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen hat, soweit dem Angeklagten die Unterst374tzung der versuchten Zulassung des PKW BMW 530 D am 22. Februar 2007 vorgeworfen worden ist, steht allein noch die vom Angeklagten durch 334berlassung der falschen Ausweise geleistete Hilfe zu dem Versuch der Zulassung des PKW Mercedes E-Klasse am 5. April 2007 (Fall II. 4. der Urteilsgr374nde) in Rede; zu diesem Zeitpunkt richtete sich das Zulassungsverfahren nach der zum 1. M344rz 2007 in Kraft getretenen Ver-ordnung 374ber die Zulassung von Fahrzeugen zum Stra337enverkehr vom 25. April 2006 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV; BGBl I 988). 15 a) Das Landgericht hat die Bem374hungen des Mitangeklagten N. , den PKW Mercedes am 5. April 2007 beim Stra337enverkehrsamt Solingen zum deut-schen Stra337enverkehr zuzulassen, als Versuch einer mittelbaren Falschbeur-kundung bewertet. Bei der Subsumtion des erfolglosen Zulassungsversuchs unter den Tatbestand der 247 271 Abs. 1 und Abs. 4, 247 22 StGB hat es, da die 16 - 11 - Fahrzeug-Identifizierungsnummer in den Fahrzeugpapieren selbst nicht dem 366ffentlichen Glauben unterliege (vgl. BGHSt 20, 186), entscheidend darauf ab-gestellt, ob der Mitangeklagte N. dazu angesetzt habe, falsch beglaubigen zu lassen, dass das in dem Kraftfahrzeugschein nach seinen der Verwaltungs-beh366rde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug das ist, das zum 366f-fentlichen Verkehr zugelassen werden sollte. Insoweit sei die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein wesentliches, das jeweilige Fahrzeug kennzeich-nendes Merkmal (vgl. BGHR StGB 247 271 Abs. 1 Beweiskraft 1). Indem N. dem Stra337enverkehrsamt Solingen einen gef344lschten italienischen "Kraftfahr-zeugbrief" vorgelegt habe, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer ein ande-res Kraftfahrzeug betraf als das, das zugelassen werden sollte, habe er den Versuch einer mittelbaren Falschbeurkundung begangen. Hierzu habe der An-geklagte durch 334berlassung der Ausweispapiere Beihilfe geleistet. b) Diese rechtliche W374rdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die 334berlassung der auf Falschpersonalien lautenden Ausweispapiere zur Verwen-dung bei der Zulassung eines italienischen "Doublettenfahrzeugs" in Deutsch-land stellt eine Beihilfe des Angeklagten zur versuchten mittelbaren Falschbeur-kundung (247 271 Abs. 1, 247247 22, 27 StGB) des Mitangeklagten N. dar. Bei der im Rahmen des Zulassungsverfahrens auszustellenden Zulassungsbescheini-gung Teil I handelt es sich um eine Urkunde i. S. d. 247 271 StGB, deren 366ffentli-cher Glaube sich auch auf die Identit344t des zum Stra337enverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges erstreckt. 17 Wegen der zum 1. M344rz 2007 eingetretenen 304nderung der rechtlichen Grundlagen des Zulassungsverfahrens bedarf es dabei keiner Entscheidung, ob die vom Landgericht in Bezug genommenen, auf der fr374heren Rechtslage zum Zulassungsverfahren nach 247247 23, 24 StVZO aF basierenden Entscheidungen 18 - 12 - des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob der Fahrzeugschein auch hinsichtlich der Identit344t des zugelassenen Fahrzeugs eine 366ffentliche Urkunde im Sinne des 247 271 StGB darstellt (BGHSt 20, 186, 188 einerseits sowie BGHR StGB 247 271 Beweiskraft 1 andererseits), miteinander vereinbar sind (verneinend Pup-pe JZ 1997, 490, 496 f.). Vielmehr gilt: aa) Die Zulassungsbescheinigung Teil I, die nach der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen 38. Verordnung zur 304nderung stra337enverkehrsrechtli-cher Vorschriften vom 24. September 2004 (BGBl I 2374) den Fahrzeugschein ersetzt hat, ist wie dieser eine 366ffentliche Urkunde im Sinne des 247 271 StGB, soweit sie den Zulassungsvorgang dokumentiert und ein wesentliches Legitima-tionspapier bei Verkehrskontrollen darstellt (Dauer in Hentschel, Stra337enver-kehrsrecht 39. Aufl. 247 11 FZV Rdn. 2 und 5). Allerdings kann nicht jede in einer 366ffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Au337enstehender durch T344u-schung des gutgl344ubigen Amtstr344gers bewirkt, Gegenstand einer Straftat nach 247 271 StGB sein. Strafbewehrt beurkundet im Sinne des 247 271 StGB sind viel-mehr nur diejenigen Erkl344rungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der 366ffentliche Glaube, d. h. die "volle Beweiswirkung f374r und gegen jeder-mann", erstreckt. Welche Angaben dies im Einzelnen sind, ist, wenn es an einer ausdr374cklichen Vorschrift fehlt, den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, die f374r die Errichtung und den Zweck der Urkunde ma337geblich sind. Wesentli-che Kriterien zur Bestimmung der Reichweite des 366ffentlichen Glaubens sind dabei - neben dem Beurkundungsinhalt als solchem - das Verfahren und die Umst344nde des Beurkundungsvorgangs sowie die M366glichkeit des die Beschei-nigung ausstellenden Amtstr344gers, die Richtigkeit des zu Beurkundenden zu 374berpr374fen (BGHSt - GS - 22, 201, 203 f.; BGHSt 42, 131 f.; BGH NJW 1996, 470). Die den 366ffentlichen Glauben legitimierende erh366hte Beweiswirkung kann auf den eigenen Wahrnehmungsm366glichkeiten des die Urkunde ausstellenden Amtstr344gers beruhen (BGH NJW 1996, 470), sie kann sich f374r den Urkunden- 19 - 13 - aussteller aber auch aus den im Verfahren vorzulegenden Bescheinigungen anderer 366ffentlicher Stellen mit erh366hter Richtigkeitsgew344hr ergeben. - 14 - bb) Nach diesen Ma337st344ben umfasst der 366ffentliche Glaube der Zulas-sungsbescheinigung Teil I auch die Identit344t des zugelassenen Fahrzeugs. Der seit 1. M344rz 2007 in Kraft befindliche 247 6 Abs. 8 FZV schreibt in Umsetzung der EG-Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 374ber Zulassungsdo-kumente f374r Fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 138 S. 57) - erstmals - die Identifizierung des Fahrzeuges durch die Zulassungsbeh366rde im Rahmen der Zulassung vor. Wie die Identifizierung durchzuf374hren ist, entscheidet die Zulassungsbeh366rde nach pflichtgem344337em Ermessen. Entsprechend der amtlichen Begr374ndung (VkBl 2006, 604) kann sie von der Identit344t des Fahrzeuges mit dem in der Zu-lassungsbescheinigung Teil II bezeichneten grunds344tzlich ausgehen, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, f374r das die Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Hersteller zugeordnet oder wenn - wie hier - das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder Sonderuntersuchung unterzogen wurde (Dauer aaO 247 6 FZV Rdn. 10). Denn sowohl bei der Hauptuntersuchung (Anlage VIII a Nr. 4.10 zur StVZO, Verordnung vom 20. Mai 1998, BGBl I 1064, 1069; neu gefasst durch Verordnung vom 3. M344rz 2006, BGBl I 485, 492) als auch bei der Abgasunter-suchung (Nr. 2.1 der Richtlinie f374r die Untersuchung der Abgase von Kraftfahr-zeugen nach Nummer 4.8.2 Anlage VIII a StVZO - "AU-Richtlinie", VkBl 2006, 304) muss eine Identifizierung des Fahrzeuges durchgef374hrt werden. Nach Nr. 4.10 der Anlage VIII a zur StVZO ist dabei der Zustand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und dessen 334bereinstimmung mit den Fahrzeugdoku-menten zu 374berpr374fen, w344hrend nach der AU-Richtlinie bei der Fahrzeugidenti-fizierung als Identifizierungsangaben das amtliche Kennzeichen, die Emissions-schl374sselnummer/Emissionsklasse, der Fahrzeughersteller, Typ und Ausf374h-rung i. V. m. der Schl374sselnummer, die Kraftstoffart, der Stand des Wegstre-ckenz344hlers sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Fahrzeugdo-kument abzugleichen sind. 20 - 15 - cc) Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte N. den PKW Mercedes unmittelbar vor dessen am 5. April 2007 beantragter Zulassung bei einer T334V-Pr374fstelle zur Erteilung einer Betriebserlaubnis und zur Abgasunter-suchung vorgef374hrt. Nachdem damit die Identit344t des PKW am Tag vor dessen Zulassung im Rahmen der Abgasuntersuchung 374berpr374ft worden war und das Ergebnis dieser 334berpr374fung in der AU-Bescheinigung dem zust344ndigen - ge-m344337 247 6 Abs. 8 FZV zur Identifizierung des Fahrzeuges verpflichteten - Amts-tr344ger vorlag, konnte und wollte (vgl. BGH NJW 1996, 470) dieser zu 366ffentli-chem Glauben beurkunden, dass die von dem Antragsteller angegebenen, in die Zulassungsbescheinigung Teil I aufzunehmenden Identifizierungsmerkmale, insbesondere die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, sich auf das Kraftfahrzeug bezogen, das am Vortag einer Abgasuntersuchung unterzogen worden war und das nunmehr zum Stra337enverkehr zugelassen werden sollte. Da die mitgeteilte Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedoch urspr374nglich einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden war, zu dem das zugelassene Fahrzeug nur eine "Doublette" darstellte, w344re im Falle der erstrebten Zulassung in der Zulassungsbescheini-gung Teil I mit 366ffentlicher Beweiswirkung ein dahingehend unrichtiger Sach-verhalt dokumentiert worden, dass das zugelassene Fahrzeug mit dem in der Zulassungsbescheinigung unter anderem anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer beschriebenen identisch sei. 21 c) Da der Angeklagte die strafsch344rfende Bereicherungsabsicht des Mit-angeklagten N. , dem die Zulassungen von Kraftfahrzeugen als Mittel zur Erlangung von Verm366gensvorteilen dienen sollten (vgl. BGHSt 34, 299, 303), auch hinsichtlich der Zulassung etwaiger weiterer Fahrzeuge kannte, hat er als Gehilfe auch hinsichtlich des PKW Mercedes den Qualifikationstatbestand des 247 271 Abs. 3 StGB erf374llt (Cramer/Heine aaO 247 271 Rdn. 45; Gribbohm aaO 247 271 Rdn. 109; Puppe in NK-StGB 247 271 Rdn. 66; aA Hoyer in SK-StGB 247 271 22 - 16 - Rdn. 36: besonderes pers366nliches Merkmal im Sinne des 247 28 Abs. 2 StGB). Einer dahingehenden Versch344rfung des Schuldspruchs steht, auch wenn das Landgericht in dem Fall des PKW Mercedes nicht vom Qualifikationstatbestand der Entgeltlichkeit ausgegangen ist, das Verschlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 StPO) nicht entgegen (st. Rspr.; BGHSt 14, 5, 7; BGH NStZ 2006, 34, 35; StV 2008, 233, 234 sowie die Nachweise bei Kuckein in KK 6. Aufl. 247 358 Rdn. 18). III. 1. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden k366nnen, die zu einer anderen rechtlichen Be-wertung der Taten f374hren. Er 344ndert deshalb den Schuldspruch (247 354 Abs. 1 StPO). 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der gest344ndige Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 23 - 17 - 2. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung der Einzelstra-fen sowie der Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und k366nnen deshalb bestehen bleiben (247 353 Abs. 2 StPO). Erg344nzende weitere Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch ste-hen, sind zul344ssig. 24 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Sch344fer
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