BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 156/09 vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 31. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: Die R374ge der 366rtlichen Unzust344ndigkeit bleibt ohne Erfolg. Sie ist aller-dings nicht bereits deshalb unzul344ssig, weil der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung "im Hinblick auf eine verfahrensabk374rzende Absprache" (UA S. 19) den Tatvorwurf eingestanden hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensr374gen bleibt dem Angeklagten uneingeschr344nkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verst344ndigung vorausge-gangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verst344ndigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I 2353), das - entgegen fr374heren 334ber-legungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. 247 337 Abs. 3 StPO- - 3 - Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. M344rz 2006; ebenso Gesetzesantrag Nie-dersachsen BRDrucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschr344nkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht (BGH, Beschl. vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08). Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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