BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 156/10 vom 22. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Geiselnahme und die vier der Verurteilung zugrunde lie-genden Taten der Vergewaltigung beschr344nkt. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewalti-gung in vier tateinheitlich zusammentreffenden F344llen schuldig ist. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 4. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344gerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der An-geklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zw366lf Jah-ren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenkl344gerin und des Angeklagten. Die Staatsanwalt-schaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten. Sie erhebt die allgemeine Sachr374ge und wendet sich mit Ein-zelausf374hrungen dagegen, dass das Landgericht nur von einer einzigen Tat im Rechtssinne ausgegangen ist und die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Auch die Nebenkl344gerin r374gt die Beurteilung des Konkurrenzver-h344ltnisses zwischen den einzelnen Vergewaltigungstaten. Die Rechtsmittel f374h-ren s344mtlich nur zur 304nderung des Schuldspruchs, bleiben aber im 334brigen erfolglos. Die Revision des Angeklagten wendet sich allein ge-gen die Strafh366he. Sie hat keinen Erfolg. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts 374berfiel der Angeklagte in den Morgenstunden des 7. Mai 2009 die ihm bis dahin unbekannte sechzehn-j344hrige Sch374lerin S. auf deren Weg zur Schule. Er bedrohte sie mit einem Messer, legte ihr eine Seilschlinge um den Hals und verbrachte sie gewaltsam in seine nahe gelegene Wohnung. Dort hielt er das M344dchen ent-sprechend seinem zuvor gefassten Plan fest. Er drohte ihr unter Vorhalten des Messers mit dem Tode, falls sie ihm nicht zum Willen sei, und fesselte sie zeit-weise auch mit Handschellen und der Seilschlinge. Das hierdurch v366llig ver-344ngstigte Opfer zwang er - wie von ihm von Anfang an beabsichtigt - im Verlauf dieses und der beiden folgenden Tage zu sexuellen Handlungen, bei denen es zum Geschlechtsverkehr und teilweise zum Oralverkehr kam und der Angeklag- 2 - 5 - te auch jeweils versuchte, den Analverkehr auszu374ben. Im Einzelnen kam es bereits w344hrend des ersten Tages zu drei, an den beiden Folgetagen jeweils zu einem mehrst374ndigen 334bergriff. Dabei drohte der Angeklagte dem M344dchen stets mit der T366tung, bei der ersten Tat hielt er ihr dabei das Messer entgegen. Zwischen dem zweiten und dritten 334bergriff fesselte er sein Opfer und ver-brachte es zeitweise auf den Dachboden. Die Nacht musste es neben ihm im Bett verbringen. Zur Verhinderung der Flucht schloss der Angeklagte das Zim-mer ab. Auch am zweiten Tag fesselte er das M344dchen, als er f374r einige Zeit au337er Haus gehen wollte. Nach zwei weiteren N344chten gelang der Nebenkl344ge-rin am Vormittag des vierten Tages die Flucht, nachdem der Angeklagte die Wohnung hatte eilig verlassen m374ssen und dabei im Glauben, sein Opfer werde nunmehr allein unter der Drohung mit Rache im Hause zur374ckbleiben, auf eine Fesselung verzichtet hatte. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Geiselnahme gem344337 247 239b Abs. 1 1. Alt. StGB sowie als vier Taten der Vergewaltigung beurteilt (die erste Tat gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB; drei wei-tere Taten gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB; der f374nfte fest-gestellte 334bergriff - der dritte im Verlauf des ersten Tages - war nach Auffas-sung des Landgerichts nicht Gegenstand der Anklage). Diese seien "als eine Tat im Sinne einer nat374rlichen Handlungseinheit zu betrachten", wobei das Dauerdelikt der Geiselnahme die w344hrend seiner Begehung verwirklichten wei-teren Straftaten zur Tateinheit verklammere. Es hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 239b Abs. 1 StGB (f374nf Jahre bis 15 Jahre) entnommen und unter Be-r374cksichtigung der im Tatzeitraum begangenen Vergewaltigungen eine Strafe von zw366lf Jahren und sechs Monaten verh344ngt. Von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung hat das Landgericht abgesehen, da die formellen Vorausset-zungen nach 247 66 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 StGB nicht vorlagen. 3 - 6 - I. Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision f374hrt lediglich zur 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (247 301 StPO) des Angeklagten ergeben. 4 1. Die Feststellungen des Landgerichts beruhen auf dem Gest344ndnis des Angeklagten und einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326). Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Einlassung des Ange-klagten gefolgt ist, er habe die dauerhafte Einsperrung der Nebenkl344gerin von Anfang an geplant, um diese wiederholt sexuell missbrauchen zu k366nnen. 5 2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenkl344gerin ent-f374hrt, um sie in seiner Wohnung durch Todesdrohung zur Duldung der darauf folgenden sexuellen 334bergriffe zu n366tigen, 247 239b Abs. 1 1. Alt. StGB (vgl. BGH, Gro337er Senat f374r Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350). Daneben hat der Angeklagte die Nebenkl344gerin im Verlauf der mehrt344gigen Geiselnahme bei insgesamt f374nf Gelegenheiten jeweils durch Gewalt und durch Drohung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r das Le-ben zum Beischlaf und 344hnlichen, das Opfer besonders erniedrigenden sexuel-len Handlungen gen366tigt (247 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die ein-gesetzte Gewalt bestand darin, dass er das Opfer 374ber den gesamten Tatzeit-raum eingesperrt hatte, um sie am Weglaufen zu hindern und damit die sexuel-len 334bergriffe zu erm366glichen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 6 - 7 - - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42). In jedem dieser F344lle hat der Angeklagte bei der Tat ein Messer als Drohmittel verwendet (247 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Zwar ist nur f374r den ersten sexuellen 334bergriff festgestellt, dass der Angeklagte mit dem Messer ausdr374cklich drohte, indem er das Opfer fragte, ob er es "im-mer noch halten m374sse", und es sodann auf die unmittelbar neben dem Bett stehende Kommode legte. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich indes, dass er in den weiteren F344llen mit dem Einsatz des Messers, wel-ches w344hrend s344mtlicher 334bergriffe an diesem Ort verblieb, jeweils konkludent drohte und das Opfer dies auch entsprechend der Vorstellung des Angeklagten als Drohung empfand. 7 3. Auch die Beurteilung des Konkurrenzverh344ltnisses durch das Landge-richt h344lt im Ergebnis rechtlicher 334berpr374fung stand. 8 a) Bei jedem der 334bergriffe zwang der Angeklagte die Nebenkl344gerin je-weils zur Vornahme oder Duldung verschiedener sexueller Handlungen. Wegen des unmittelbaren Ineinander374bergehens der abgen366tigten Handlungen und des fortdauernd eingesetzten N366tigungsmittels liegt dabei in jedem Fall trotz der Mehrheit der abgen366tigten Handlungen nur eine Tat der besonders schweren Vergewaltigung vor. 9 b) F374r das Verh344ltnis der Vergewaltigungstaten zueinander gilt Folgen-des: 10 - 8 - aa) Zwischen den vier Taten besteht nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bereits deshalb Tateinheit, weil die objektiven Ausf374hrungshandlungen teilweise identisch sind. Alle Vergewaltigungen sind mittels eines einheitlichen, durchgehend und ohne Z344suren im Geschehensab-lauf eingesetzten N366tigungsmittels, n344mlich der Einsperrung des Opfers zu dem Zweck, sexuelle 334bergriffe an ihm vornehmen zu k366nnen, begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB 247 177 Abs. 1 Gewalt 10; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1993 - 5 StR 1/93, NStZ 1993, 340; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98, NStZ 1999, 83; BGH, Beschluss vom 9. M344rz 2000 - 4 StR 513/99, NStZ 2000, 419; BGH, Ur-teil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 3 StR 15/05; LK-Rissing-van Saan, 12. Aufl., 247 52 Rn. 20 mwN). 11 bb) Da somit schon unter dem Aspekt der rechtlichen Handlungseinheit nur eine Tat im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB vorliegt, kommt es nicht mehr dar-auf an, ob die verschiedenen vom Angeklagten begangenen Gesetzesverlet-zungen auch unter dem Gesichtspunkt der nat374rlichen Handlungseinheit oder der Klammerwirkung eines durchg344ngig verwirklichten Dauerdelikts zur Tatein-heit verbunden werden. Im Hinblick auf die von der Beschwerdef374hrerin gegen die Rechtsfigur der Tateinheit aufgrund Klammerwirkung erhobenen Einw344nde bemerkt der Senat lediglich, dass auch dieser Fall keinen Anlass geben k366nnte, hiervon Abstand zu nehmen (vgl. zum Zusammentreffen von Vergewaltigung mit Geiselnahme insoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 338/08, bei Pfister, NStZ-RR 2009, 361, 365 Nr. 35; BGH, Urteil vom 8. November 2007 - 3 StR 320/07, BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Klammerwirkung 10). Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin k366nnen die w344hrend der Geiselnahme be-gangenen Straftaten im Schuldspruch voll - n344mlich als durch "in mehreren tat- 12 - 9 - einheitlich zusammentreffenden F344llen" begangen - erfasst werden. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass auch bei der Bestrafung eine Be-r374cksichtigung der weiteren Taten m366glich ist - wie nicht zuletzt die hohe, an die H366chstgrenze einer zeitigen Freiheitsstrafe heranreichende Strafe beweist, die das Landgericht gegen den noch jungen, bislang nicht bestraften Angeklagten verh344ngt hat. cc) Da alle Vergewaltigungen nur eine Tat im materiellen Sinn darstellen, sind sie s344mtlich auch Gegenstand der Anklage (st. Rspr.; vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 264 Rn. 6 mwN). Das Landgericht w344re deshalb im Rahmen seiner Kognitionspflicht gehalten gewesen, den Angeklagten nach Erteilung ei-nes rechtlichen Hinweises auch wegen des f374nften - erst durch die Beweisauf-nahme in der Hauptverhandlung zutage getretenen - 334bergriffs abzuurteilen. Um die Anklage zu ersch366pfen, hat der Senat mit Zustimmung des General-bundesanwalts insoweit eine Verfahrensbeschr344nkung gem344337 247 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorgenommen. 13 c) Zu der (besonders schweren) Vergewaltigung steht die Geiselnahme in Tateinheit. Die objektiven Ausf374hrungshandlungen sind auch hier teilweise identisch. Die bei der Entf374hrung des Opfers angewendete Gewalt und das Verbringen an einen Ort, an dem es dem ungehemmten Einfluss des T344ters weiterhin ausgesetzt war, war zugleich Teil der Gewalt, mit der der Angeklagte sodann die sexuellen Handlungen erzwang (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2003 - 2 StR 421/02). 14 d) Zur Klarstellung des begangenen Unrechts (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 198) sind im Schuldspruch die einzelnen 334bergriffe als tateinheitlich zusammentreffende F344lle der beson- 15 - 10 - ders schweren Vergewaltigung zu bezeichnen. Dies ist f374r die F344lle der gleich-artigen Tateinheit anerkannt (vgl. Meyer-Go337ner, aaO 247 260 Rn. 26). F374r die F344lle mehrfacher Verwirklichung des Vergewaltigungstatbestands im Wege fort-laufender Gewaltanwendung kann nichts anderes gelten. Der Senat hat des-halb den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 4. Die Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. 16 5. Zutreffend hat das Landgericht auch von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgesehen. 17 Die formellen Voraussetzungen, unter denen das Gesetz die Ma337regel-verh344ngung erm366glicht, liegen nicht vor. In Betracht k344me bei dem unbestraften Angeklagten die Anordnung allein nach 247 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 StGB. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift ausf374hrlich dargelegt hat, setzen nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Litera-tur beide Varianten allerdings voraus, dass der T344ter drei bzw. zwei rechtlich selbst344ndige Taten begangen haben muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1951 - 2 StR 415/51, BGHSt 1, 313, 316; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 458/01, NStZ 2002, 313; LK-Rissing-van Saan/ Peglau, 12. Aufl., 247 66 Rn. 81 mwN). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Hierf374r sprechen der Wortlaut der Vorschrift, die Systematik des Strafgesetzbuchs, die Gesetzge-bungsgeschichte und auch der Sinn und Zweck der Norm. 18 a) 247 66 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte drei vors344tzliche Straftaten begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. 247 66 Abs. 3 Satz 2 19 - 11 - StGB fordert, dass der Angeklagte zwei Straftaten aus dem Katalog des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von min-destens zwei Jahren verwirkt hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Bereits der Wort-laut ("Taten") deutet darauf hin, dass der Angeklagte jeweils mehrere rechtlich selbst344ndige Taten begangen haben muss. b) Hierf374r spricht auch der Vergleich mit anderen Vorschriften. So wird in 247 53 Abs. 1 StGB der Begriff "mehrere Straftaten" f374r die Bezeichnung mehrerer selbst344ndiger Taten verwendet, bei deren gleichzeitiger Aburteilung eine Ge-samtstrafe zu bilden ist. Auch der Begriff des "Verwirkens" wird vom Gesetz hier gebraucht f374r die Bezeichnung der Festsetzung einer Einzelstrafe f374r eine selbst344ndige Tat als Grundlage der Gesamtstrafenbildung. Demgegen374ber be-schreibt 247 52 Abs. 1 StGB die tateinheitliche Begehung von Straftaten als die Verletzung mehrerer Strafgesetze oder die mehrmalige Verletzung desselben Strafgesetzes jeweils durch eine Handlung. In diesen F344llen wird nur auf eine Strafe "erkannt". Nach der Gesetzessystematik verweisen 247 66 Abs. 2 und 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB somit auf 247 53 Abs. 1 und nicht auf 247 52 Abs. 1 StGB. 20 c) Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Das zweispurige Sanktionensystem - und damit auch die Sicherungsverwahrung - fanden Eingang in das Strafgesetzbuch durch das "Gesetz gegen gef344hrliche Gewohnheitsverbrecher und 374ber Ma337regeln der Sicherung und Besserung" vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 995 - Gewohnheitsverbrechergesetz). Die-ses sah f374r "gef344hrliche Gewohnheitsverbrecher" in 247 20a RStGB eine Straf-sch344rfung und in 247 42e RStGB die obligatorische Anordnung der Sicherungs-verwahrung vor. 247 20a Abs. 2 RStGB kn374pfte die Einstufung eines Angeklagten als "gef344hrlichen Gewohnheitsverbrecher" an die Begehung von mindestens 21 - 12 - drei Taten. Dabei musste es sich - um die Bezeichnung als "Gewohnheitsver-brecher" zu rechtfertigen - um drei selbst344ndige Taten handeln. Hiervon ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher ausgegangen. Deshalb sind Einzelakte einer fortgesetzten Handlung auch nicht als vors344tzliche Taten im Sinne des 247 20a Abs. 2 StGB angesehen worden (BGH, Urteil vom 21. September 1951 - 2 StR 415/51, BGHSt 1, 313, 314). Auch bei der Reform des Rechts der Sicherungsverwahrung durch das 1. StrRG zum 1. April 1970 ist 247 42e Abs. 2 StGB, die Vorschrift, die Sicherungsverwahrung ohne vorange-gangene Verurteilung und Strafverb374337ung erm366glichte, als Ausnahmevorschrift f374r besonders gelagerte F344lle, der Begehung mehrerer selbst344ndiger Taten, angesehen worden (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses f374r die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4094 S. 20 f.). Auch bei der Ausdehnung der Sicherungsverwahrung durch das Gesetz zur Bek344mpfung von Sexualdelik-ten und anderen gef344hrlichen Straftaten im Jahr 1998 hat sich hieran nichts ge-344ndert. Auch 247 66 Abs. 3 StGB folgt der bis dahin bekannten Differenzierung bei den formellen Voraussetzungen in T344ter mit Vorstrafe und Vorverb374337ung (247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB) und solche mit einer Mehrzahl von selbst344ndigen Taten, bei denen auf die Vorverurteilung und Vorverb374337ung verzichtet werden kann (247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB). 334berlegungen, schon nach Begehung von nur einer Tat im Rechtssinn ohne vorangegangene Verurteilung und Strafverb374-337ung die Sicherungsverwahrung zu erm366glichen, sind nicht angestellt worden (vgl. die Stellungnahmen der Sachverst344ndigen Prof. Dr. Sch366ch und Prof. Dr. Weigend, Protokoll der 93. Sitzung des Rechtsausschusses am 8. September 1997, S. 10, 22). Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Siche-rungsverwahrung ist erst im Zusammenhang mit der Schaffung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung diskutiert worden. Die im Gesetzgebungsverfahren angeh366rten Sachverst344ndigen haben sich eindeutig dagegen ausgesprochen und ausgef374hrt, dass die Reduzierung auf eine Tat als formelle Voraussetzung - 13 - der Sicherungsverwahrung zu einer erheblichen Unsicherheit bei der Feststel-lung der materiellen Voraussetzungen - Hang und Gef344hrlichkeit - f374hren w374rde (vgl. die Stellungnahmen der Sachverst344ndigen PD Dr. Kinzig, Prof. Dr. Leygraf und Dr. Sch344fer, Protokoll der 47. Sitzung des Rechtsausschusses am 5. Mai 2004, S. 14, 15 ff., 22). d) Wegen ihrer grunds344tzlich unbeschr344nkten Dauer greift die Siche-rungsverwahrung wie keine andere Sanktion in das Freiheitsgrundrecht ein. Sie ist deshalb - ungeachtet der Ausweitungen ihres Anwendungsbereichs in den vergangenen 15 Jahren - eine Ma337regel mit ultima-ratio-Charakter. Die Vor-schriften sind daher grunds344tzlich eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1999 - 3 StR 209/99, BGHR StGB 247 66 Abs. 3 i.d.F. 6. StrRG Katalogtat 1). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung h344ngt von einer Gef344hrlichkeitsprognose ab. Die dieser innewohnenden Unsicherheiten sind hinzunehmen, solange die Prognose auf hinreichender Sachverhaltsaufkl344rung beruht und sich auf ein sorgf344ltig substantiiertes Prognosegutachten st374tzt. Dabei h344ngt die Qualit344t der Prognose entscheidend von der Breite der Prognosegrundlage ab. Die Progno-se verliert an Plausibilit344t, wenn sie nur einen schmalen Ausschnitt der Wirklich-keit zur Grundlage hat (BVerfGE 109, 190 Rn. 180 f.). Mit jeder weiteren Ab-senkung der formellen Voraussetzungen ginge eine Verringerung der Tatsa-chengrundlage f374r die notwendige prognostische Einsch344tzung der Gef344hrlich-keit eines Angeklagten sowie f374r die Feststellung eines bei ihm vorliegenden Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten einher. 22 e) Zuletzt f374hrt auch die 334berlegung, es d374rfe nicht von unerheblichen Abweichungen im Tatgeschehen abh344ngen, ob Tatmehrheit mit der Folge m366g-licher Sicherungsverwahrung oder Tateinheit anzunehmen sei, zu keinem ande-ren Ergebnis. Denn in F344llen, bei denen die (tatmehrheitlich begangenen) Taten 23 - 14 - in einem sehr engen zeitlichen und inneren Zusammenhang stehen, versteht es sich nicht von selbst, dass diese von einander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder f374r sich als eine der erforderlichen Symptomtaten gewertet werden k366nnen und jeweils als selbst344ndige Grundlage f374r die Prognose nach 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB i. V. m. 247 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 458/01, NStZ 2002, 313). f) Nur erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht einen Hang im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie eine darauf beruhende Ge-f344hrlichkeit des Angeklagten - m366glicherweise beeinflusst dadurch, dass es zu-treffend die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung f374r nicht gegeben erachtet hat - nur unzureichend dargelegt hat. Es fehlt jede Erkl344rung, warum sich bei dem Angeklagten ein eingeschliffenes Verhaltensmuster im Hinblick auf Sexualdelikte ausgebildet haben sollte. Der jetzt 28-j344hrige Ange-klagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Lebenslauf ist unauf-f344llig verlaufen. Beeintr344chtigungen des privaten oder beruflichen Bereichs sind ebenso wenig festgestellt wie Reaktionen der Au337enwelt, die dem Angeklagten Gelegenheit gegeben h344tten, sein Pers366nlichkeitsmuster als stabil und einge-schliffen aufrechtzuerhalten. 24 II. Revision der Nebenkl344gerin Die Revision der Nebenkl344gerin, die sich zul344ssig nur gegen die Beurtei-lung der Konkurrenzfragen durch das Landgericht wenden kann (vgl. BGH, Be-schluss vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 492/99, BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zu-l344ssigkeit 9), bleibt aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft insoweit ge-nannten Gr374nden - von der 304nderung des Schuldspruchs abgesehen - erfolg-los. 25 - 15 - III. Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Eine 334berpr374fung des allein angegriffenen Rechtsfolgenausspruchs hat, wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, auch unter Ber374ck-sichtigung der Beanstandungen der Revision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 26 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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