BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 156/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. hier: Antrag der Nebenkl344gerin Ja. S. , gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S. auf Bestellung von Rechtsanwalt Jo. als Beistand - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin Ja. S. , gesetzlich vertre-ten durch die Eltern J. und U. S. , ihr f374r das Revisi-onsverfahren Rechtsanwalt Jo. aus als Bei-stand zu bestellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Gesch344digte Ja. S. , gesetzlich ver-treten durch die Eltern J. und U. S. , durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenkl344gerin zugelassen und ihr gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des An-geklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenkl344gerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begr374ndet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gem344337 247 397 a Abs. 1 StPO f374r das weitere Revisions-verfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Ne-benkl344gerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenkl344gerin zu bestellen. 1 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstin-stanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskr344ftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO 247 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes k366nnte in entsprechender Anwendung des 247 143 StPO nur durch R374cknahme der urspr374nglichen Beiordnung und Be- 2 - 3 - stellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 63/01). Die Nebenkl344gerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen k366nnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrt344gigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausf374hrliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenkl344gers - 247 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverh344lt-nis zwischen mehreren Taten) ber374cksichtigende Revisionsbegr374ndungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund f374r die R374cknah-me der Bestellung von Rechtsanwalt P. . Becker Pfister von Lienen Sch344fer Mayer
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