BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 157/03 vom21. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung derRevision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom11. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, habender Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter derStaatsanwaltschaft und zwei Mitangeklagte - nach Verkündung des Urteils aufRechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut Sit-zungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen(§ 274 StPO). Soweit der Angeklagte demgegenüber nunmehr behauptet, erhabe erklärt, daß er das Urteil anfechte und nicht hinnehmen wolle, kann erdamit angesichts der Beweiskraft des Protokolls nicht gehört werden. Im übri-gen hat sein Verteidiger hierzu erklärt, daß der Rechtsmittelverzicht zuvor mitdem Angeklagten besprochen worden sei und der eingesetzte DolmetscherK. ihm bestätigt habe, daß der Angeklagte die Tragweite dieser Er- - 3 -klärung verstanden habe. Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeitenzwischen dem Angeklagten und dem Dolmetscher haben sich in der mehrtägi-gen Hauptverhandlung nicht ergeben.Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der einge-legten Revision und des Wiedereinsetzungsgesuchs.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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