BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/07 vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. August 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdef374hrer in seiner Replik auf den Antrag des Gene-ralbundesanwaltes geltend gemacht hat, der seit Verk374ndung des Urteils ver-strichene Zeitraum sei unangemessen lang, gilt Folgendes: Eine in Folge von etwaigen S344umnissen zwischen der Urteilsverk374ndung und dem Ende der Revisionsbegr374ndungsfrist eingetretene Verfahrensverz366gerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK h344tte mit einer Verfahrensr374ge geltend gemacht werden m374ssen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensver-z366gerung 11). Eine solche hat der Beschwerdef374hrer nicht in zul344ssiger Weise erhoben. - 3 - Der nachfolgende Verfahrensgang f374hrte nicht zu einer - von Amts we-gen zu ber374cksichtigenden - kompensationspflichtigen Verz366gerung. Dies gilt auch f374r den vom Beschwerdef374hrer ausdr374cklich benannten Zeitraum vom 26. M344rz 2007 bis zum 4. Juni 2007. Der von der Staatsanwaltschaft unter dem 23. M344rz 2007 fertiggestellte 334bersendungsbericht ist mit den Sachakten am 4. April 2007 beim Generalbundesanwalt eingegangen. Dort mussten au337er dem Revisionsverfahren des Beschwerdef374hrers noch vier weitere, mit diesem Verfahren in sachlichem Zusammenhang stehende Revisionen der Mitange-klagten F. , N. , K. und T. sowie die Revisionen der Staatsan-waltschaft gegen den Beschwerdef374hrer und den Mitangeklagten B. bear-beitet werden. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wurden unter dem 4. Juni 2007 zur374ckgenommen, was die 334bersendung der beiden letzten B344nde der Sachakten an diese erforderlich machte. Nach Erlass der auf Grund der Zur374cknahme veranlassten Kostenentscheidung des Landgerichts vom 11. Juni 2007 wurde die erneute Vorlage der Sachakten an den Generalbundesanwalt am 18. Juni 2007 verf374gt. Die vorgenannten Revisionsverfahren gingen mit den Antragsschriften des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2007 beim Senat ein. Diese Sachbehandlung hat das Recht des Beschwerdef374hrers auf Behandlung - 4 - seiner Sache in angemessener Frist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK - auch un-ter Ber374cksichtigung der weiteren in diesem Zusammenhang bedeutsamen Umst344nde des Einzelfalles (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 346) - nicht verletzt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Februar 2007 - 3 StR 493/06 m. w. N.). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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