BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/08 vom 27. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 28. November 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur Verfahrensverz366gerung aufgehoben; die 374brigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in f374nf weiteren F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf verfahrens- und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die vom Landgericht f374r die Verletzung des Gebots einer z374gigen Ver-fahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 2 - 3 - Abs. 3 GG) vorgenommene Kompensation begegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat an sich Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, zweimal neun Monaten, einmal drei Jahre und zehn Monaten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Mo-naten als verwirkt angesehen. Es hat sodann zum Ausgleich der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung von knapp 16 Monaten von allen eigentlich als schuldangemessen erachteten Einzelstrafen einen bezifferten Strafabschlag von jeweils drei Monaten vorgenommen und eine Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verh344ngt. 3 Die vom Landgericht bei der Kompensation gew344hlte Verfahrensweise ("Strafabschlagsl366sung") entspricht nicht der nach Verk374ndung des angefochte-nen Urteils ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompen-sation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, nach vorne verlagert. Der nicht vorbe-strafte Angeklagte k366nnte deshalb - bei Vorliegen der 374brigen, nicht von vorn-herein ausgeschlossenen Voraussetzungen des 247 57 StGB - fr374her als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen werden. 4 2. Bei der nunmehr gebotenen Durchf374hrung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-ben (s. im Einzelnen BGH NJW 2008, 866 f.): 5 a) Auch bei der jetzt gebotenen Anwendung des Vollstreckungsmodells sind Art und Ausma337 der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen. Hierbei wird zu beachten sein, dass 6 - 4 - nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - die gesamte Ver-fahrensdauer von der Anklageerhebung bis zum Beginn der Hauptverhandlung uneingeschr344nkt und pauschal als rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung angesehen werden kann. Vielmehr ist zu ber374cksichtigen, dass in diesem Zeit-raum auch notwendige, den Fortgang des Verfahrens f366rdernde T344tigkeiten vorgenommen wurden, deren Erledigung jeweils eine angemessene Zeit bean-spruchen und dauern durfte, ohne dass darin eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung gesehen werden k366nnte (vgl. Senat, Urt. vom 6. M344rz 2008 - 3 StR 541/07). Es wird deshalb festzustellen sein, welcher Zeitraum bei zeit-lich angemessener Verfahrensgestaltung f374r die Erledigung der entsprechen-den Ma337nahmen beansprucht werden durfte. Dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht zu ber374cksichti-gen. b) Der neue Tatrichter wird sodann zun344chst nach den Kriterien des 247 46 StGB schuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung au-337er Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstra-fe zu bilden haben. Dabei wird zu pr374fen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwischen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die entspre-chenden Er366rterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur-teilsgr374nden kenntlich zu machen (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Ma337es der Strafmilderung bedarf es nicht (zu den hierbei durch das Ver-schlechterungsverbot des 247 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen vgl. etwa Senat, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08). 7 c) Daran anschlie337end ist im Urteilstenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verz366gerung als vollstreckt gilt. Entscheidend f374r diese Festlegung sind die Umst344nde des Einzelfalls wie der 8 - 5 - Umfang der staatlich zu verantwortenden Verz366gerung, das Ma337 des Fehlver-haltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behalten werden, dass die mit der Verfah-rensdauer als solcher verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mil-dernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es nur noch um einen Aus-gleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umst344nde geht. Dies schlie337t es regelm344337ig aus, etwa den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der Verz366gerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung h344ufig auf ei-nen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben. 3. Die ungen374genden Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverz366gerung waren aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststellungen zu tref-fen. Die 374brigen Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechtsfehler nicht 9 - 6 - betroffen; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, diesbez374glich erg344nzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen d374rfen. Becker Miebach von Lienen RiinBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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