BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. Juni 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensr374ge ei-ner Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK): Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eigenst344ndig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von sei-nem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Ange-klagte H. den Mitangeklagten S. , dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage f374r seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, f374hrt jedoch hier nicht zu einem Konventionsversto337, weil seine Vertei-digungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Ver-fahren in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders sorgf344ltig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S. auf ihre Glaubhaftigkeit 374berpr374ft und ist rechtsfehlerfrei davon ausge-gangen, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien au337erhalb der Aussage selbst best344tigt wurden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu geh366ren der am Tatort aufgefun-dene Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Sp374r-hunden und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die 334bereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefunde-nen m344nnlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Ange-klagten. Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher Sch344fer gehindert zu unterschreiben. Becker
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