BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157 /12 vom 31. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 31. Juli 201 2 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. Januar 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Be stechung verurteilt worden ist; im Umfang der Einste l- lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen - digen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte w egen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verwor fen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit 1 - 3 - Betäubungsmit teln in jeweils nicht geringer Menge sowie wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem eine Verfalls - und Einziehungsentscheidung getroffen. Der A n- geklagte rügt mit seiner Revision die Ver letzung formellen und materiellen Rechts. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Bestechung verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Be täubungsmitteldelikts hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussfo r- mel ersichtlic he Änderung des Schuld - und Strafausspruchs nach sich. Becker Pfister Sost - Scheible Schäfer Mayer 2 3 4
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