ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR157.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/16 vom 12. Juli 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen besonders schweren Raubes u.a. hier: Revisionen der Angeklagten K . und N . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten K . und N . wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 2015, auc h soweit es die Angeklagten To . , G . und Ta . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück gewiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte n K. und N. jeweils w e- gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu Fre i- heitsstra fen von drei Jahren (K. ) bzw. zwei Jahren und acht Monaten (N . ), die Mitangeklagten To . , G . und Ta . jeweils wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona ten (Ta. ) sowie - unter Einbeziehung weiterer Strafen - zu Gesam t- freiheitsstrafen von zwei J ahren und drei Monaten (To . ) bzw. zwei Jahren und acht Mo naten (G. ) verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten K . und N . haben mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg. Die En t- scheidung ist nach § 357 Satz 1 StPO auf die n icht revidierenden Mitangekla g- ten To. , G . und Ta . zu erstrecken. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen begaben sich die Angeklagte n K . und N . zusammen mit den Mitangeklagten To . , G . und Ta . zur W ohnung des Geschädigten, um diesen wegen einer Streitigkeit mit dem Angeklagten N . zur Rede zu stellen . Sie rechneten damit, dass es auch zu körperlichen Übergriffen kommen werde . Allen war bekannt, dass der Mitangeklag te Ta. einen Tel eskopschlagstock und ein anderer aus der Gruppe ein dem Angeklagten N . gehörendes Elektroschockgerät mit sich führte. Nach Betreten der Wohnung des Geschädigten musste dieser sich auf einen Sessel setzen, um den sich die fünf Angeklagten stell ten . Während der Angeklagt e N. in aggressivem Ton auf den Geschädigten einred e- te und der Mitangeklagte Ta . zur Einschüchterung sichtbar den Schla g- stock in der Hand hielt, bekam der Geschädigte von hinten einen Stromstoß versetzt . D as Landgericht vermochte nicht zu klären , wer den Elektroschocker führte noch ob dessen Verwendung von den anderen Beteiligten bemerkt wu r- de. Schließlich schlug der Angeklagte N . dem Geschädigten dreimal mit der Faust ins Gesicht. Als dieser da raufhin aufstehen wollte, trat der Mita n- gek lagte Ta. mit dem ausgefahrenen Teleskopschlagstock drohend auf ihn zu, so dass er zurückwich. Jetzt erklärte der Angeklagte N . , dass die Wohnung des G e- schädigten " leer gemacht " werden soll e . Diesem Vorhaben schlossen sich die anderen Angeklagten einem spontanen Entschluss folgend an. Während die Mitange klagten K. und G . weiter vor dem Geschädigten stehen blieben, um einen möglichen Widerstand gegen die Wegnahme zu unterb i n- den, trugen die Mitangeklagten To. und Ta . in der Wohnung vorgefu n- dene Wertgegenstände zusammen und stellten sie zum Abtransport bereit. Währenddessen fo rderte der Angeklagte N. die Herausgabe von Handy und Portemonnaie. Diese r Aufforderung kam der Geschädigte - wie die 2 3 - 4 - Angeklag ten N. und K . sowie der Mitangeklagte G . e r- kannten - aus Angst vor weiteren Schlägen nach. Allen Angeklagten war b e- wusst, dass der Geschädigte nur deshalb keinen Widers tand gegen die We g- nahme seiner Wertgegenstände leistete, weil er aufgrund der vorangegang e- nen Gewaltanwendung und der Drohung mit dem Teleskopschlagstock Angst vor weiteren körperlichen Misshandlungen hatte. Sie erkannten, dass die vor dem Wegnahmeentschlu ss erfolgten körperlichen Übergriffe als Drohung for t- wirkten und nahmen auch billigend in Kauf, dass die vormalige Einschücht e- rung durch Vorhalt des ausgefahrenen Teleskopschlagstocks noch andauerte. Die bereitgestellten Gegenstände wurden später mit einem Taxi abtransportiert. II. Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem allen Angeklagten bekannten und gebilligten Einsatz des Teleskops chlagstocks gelegen haben könnte. Eine Waffe wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn der Täter sie als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt , das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittel s des Gegenstandes wahrnimmt und dadurch in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschüsse vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, StV 2012, 153; vom 8. Mai 2012 - 3 StR 98/12, NStZ 2013, 37). Dass der Mita ngeklagte Ta. die Waf fe zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung verwendet hat, ist indes nicht festgestellt. Ein entsprechender zwec k- gerichteter Gebrauch des Schlagstockes scheidet nach den getroffenen Fes t- stellungen vielmehr aus, da dessen Einsatz vor dem Entschluss der Angekla g- ten zur Wegnahme der Wertgegenstände des Geschädigten lag und zum Zei t- punkt der Entwendung bereits abgeschlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 4 5 - 5 - 3. März 2004 - 3 StR 51/04, NStZ 2004, 556). Dass der Geschädigte weiterhin Angst vor einem nochmalige n Einsatz des Schlagstocks oder auch des Elektr o- schockgeräts hatte, ist insoweit nicht ausreichend , denn eine erneute , zumi n- dest konkludente Drohung mit der Verwendung einer der Waffe n nach dem Raub entschluss der Angeklagten ist nicht festgestellt. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren Ra u- bes entfällt bei den Angeklagten K . und N . auch die Verurteilung w e- gen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Die Sache bedarf deshalb in s- gesamt der neuen Verhandlung und Entsc heidung. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die Mitangeklagten To . , G . und Ta . zu erstrecken, die gegen das Urteil keine Revision eingelegt haben. Der Rechtsfehler im Schuldspruch betrifft sie gleichermaßen. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 6
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