BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/02 vom 11. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entsche i - dungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigespr o - chen wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpre s - sung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sac h - lage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklag e - vorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das - 3 - Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend ergnzt. Der lediglich in der Ergnzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebhren oder Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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