BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2007 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 11. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Soweit der Beschwerdef374hrer geltend macht, sein Anspruch auf faire Verfah-rensgestaltung in der Auspr344gung als Recht auf konfrontative Befragung von Belas-tungszeugen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Buchst. d MRK) sei verletzt, weil das Ge-richt die nur 374ber die Aussage des Polizeibeamten W. in die Hauptverhandlung eingef374hrten, belastenden Angaben der Zeugen K. und Ko. vorbehaltlos seiner 334berzeugungsbildung zu Grunde gelegt habe, obwohl der Angeklagte sowie sein Verteidiger w344hrend des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit hatten, Fra-gen an diese Zeugen zu richten, bemerkt der Senat erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts: Die zul344ssige R374ge ist offensichtlich unbegr374ndet. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen K. gilt dies schon deshalb, weil dieser den Angeklagten im Ermitt-lungsverfahren nicht 374ber das hinaus belastet hatte, was der Angeklagte in der Hauptverhandlung letztlich selbst einger344umt hat. Dass die Zeugin Ko. in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, beruht nicht auf einem verfahrens-fehlerhaften Vorgehen des Landgerichts. Denn dieses hat seine Aufkl344rungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es gegen die unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienene Zeugin lediglich ein Ordnungsgeld verh344ngt, aber keine Veranlassung gesehen hat, diese Zeugin in einem sp344teren Hauptverhandlungstermin noch zu h366-ren und dies gegebenenfalls durch weitere Ma337nahmen sicherzustellen; die hierzu erhobene Aufkl344rungsr374ge des Angeklagten versagt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat. Das Landgericht war auch nicht gehalten, eine Vernehmung der Zeugin allein deswegen durchzusetzen, um dem Angeklagten und dessen Ver-teidiger deren Befragung zu erm366glichen. Diese haben hierauf weder gedr344ngt noch gar einen Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin gestellt; vielmehr haben sie sich mit der Schlie337ung der Beweisaufnahme einverstanden erkl344rt. Bei dieser Sach-lage war das Landgericht auch nicht gehalten, sich in der Beweisw374rdigung aus-dr374cklich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dem Angeklagten und sei- - 3 - nem Verteidiger zu keinem Zeitpunkt eine Befragung der Zeugin m366glich war; dies gilt um so mehr, als es deren Angaben ohnehin nur erg344nzend herangezogen und sich seine 334berzeugung, dass der Angeklagte schon beim Sich-Verschaffen der Geldscheine um deren F344lschung wusste, ma337geblich - und rechtsfehlerfrei - aus dessen wechselnden und inhaltlich ersichtlich unglaubhaften Einlassungen verschafft hat. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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