BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/12 vom 17. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen An trag - am 17. Juli 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2011, soweit es ihn b e- trifft, im Schuldspruch dahin geänd ert sowie neu gefasst , dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Die weitergehende R evision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Koste n seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger S . im Revisionsver - fahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " schweren Raubes " sowie gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung dreier weiterer Verurteilungen zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hierg e- gen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussform el ersichtlichen Umfang E r- folg; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat hat den Schuldspruch dahin neu gefasst , dass der Ang e- klagte hinsichtlich der Tat vom 9. Januar 2010 (B. II. 1 der Urteils gründe ) wegen besonders schweren Rau bes verurteilt ist. D ie Jugendkammer hat den Ang e- klagten insoweit rechtsfehlerfrei einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB für schuldig befunden, ohne dies allerdings im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Dies holt der Senat nach , weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO gefo r- derte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert (BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 3 StR 186/12). 2. Der Schulds pruch für die unter B. I . der Urteils gründe festgestellte Tat vom 29. Mai 2010 hat keinen Bestand. Der Senat ändert diesen in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass sich der Angekla g- te nur einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldi g gemacht hat. Der Au s- spruch über die Einheitsjugendstrafe bleibt davon unberührt. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schlug der Ang e- klagte, der sich in einer Gruppe Jugendlicher aufhielt, die mit der Gruppe um den Geschädigten R . in einen zunächst verbal ausgetragenen Streit g e- raten war, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, so dass er zu Boden fiel. Dabei war dem Angeklagten klar, dass er sich in der nun erwartungsgemäß folgenden Schlägerei auf seine Freunde verl assen könne. Tatsächlich kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgli e- dern der beiden Gruppen, in deren Verlauf es zu weiteren Straftaten eines Mi t- angeklagten kam, die dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen waren. 2 3 4 - 4 - b) Danach hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverle t- zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Zur Erfüllung d i es es Qualifikationstatbestandes genügt es zwar , wenn ein am Tatort anwesende r Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzung shandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geei g- net ist (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383). Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden, dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraut e , nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfängl i- chen Körperverletzungshandlung in irgendeiner Form unterstützt hätten. Unter den gegebenen Umstä nden kann der Senat ausschließen, dass eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden, einen Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtfertigenden Feststellungen führen könnte . Er ä n- dert den Schuldspruch daher insoweit dahin ab, dass der Angeklagte nur einer vorsätzlichen Körperverletzung ( § 223 Abs. 1 StGB ) schuldig ist. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als gesch e- hen hätte verteidigen können. c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Straf e unberührt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch hinre i- chend entnommen werden, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Der Senat kann im Hinblick auf die beiden anderen abgeurteilten Taten sowie die d rei einbezogenen Urteile ausschließen, dass das Landgericht im Falle e i- ner Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer milderen Strafe gelangt wäre, zumal es die abgeurteilte Körperverlet zungshandlu ng als minder schweren Fall gewertet hat. 5 6 7 - 5 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 8
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