BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/13 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Handel treibens mit Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund de r Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
Full & Egal Universal Law Academy