BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/13 vom 17. September 2013 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs in Ta t- einheit mit versuch ter besonders schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs . 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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