BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/15 vom 21. Juli 201 5 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 201 5 beschlossen: Die Anhöru ngsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 die Revision des Veru r- teilten gegen das Urteil des L andgerichts Trier vom 27. Januar 2015 verworfen, durch das der Verurteilte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegenden Vorbringen. Er beansta ndet insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, und erhebt weitere Einwände gegen seine Verurteilung. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgeri chtliche Urteil umfa s- send auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwe r- tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksic h- tigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 1 2 - 3 - Der Senat wird weitere, de m hiesigen Vorbringen entsprechende Eing a- ben des Verurteilten nicht mehr bescheiden. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke 3
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