ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR158.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 158/16 vom 23. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. August 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2015 wird als u n- begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der g e- werbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Gen ehmigung in 20 F ällen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260 Rn. 25, 25a); b) im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt zu einer "Freiheitsstrafe" zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO). Der Bes chwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Schäfer Hubert Gericke Spaniol Tiemann
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