ECLI:DE:BGH:2017:191017U3STR158.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 158/17 vom 19. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19 . Okto ber 2017, an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angekla gten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 5. Januar 2017 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstra fe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Rev i- sion. D em Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt . I. Das Landgericht hat - soweit für die Rev i sion releva nt - folgende Fes t- ste l lungen getroffen: Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin C . waren sais o- nal als Erntehelfer auf einem Obsthof in V . beschäftigt . A m 14. Juni 2016 hatten sie dort gemeinsam einen Wohncontainer bezogen , in de m der Ang e- klagte die C . i n der darauffolgenden Woche wiederholt misshande l- te . Er fügte ihr eine Vielzahl von Hämatomen am gesamten Körper sowie eine Fraktur des linken Unterarms zu , die ihr die Erntetätigkeit unmöglich machte . Ab 1 2 3 - 4 - dem 19. Juni 2016 um 11:30 Uhr erschienen beide nicht mehr zur Arbeit , so n- dern hielten sich alleine in dem Wohncontainer auf. Auslöser für sämtliche Tä t- lichkeiten war stets die rasende Eifersucht des Angeklagten, d er " von Kollegen gehört " hatte, seine Lebensgefähr tin habe sich " mit anderen Männern unterha l- ten " . Am 21. Juni 2016 gegen 22 Uhr misshandelte der Angeklagte die C . , als sie in ihrem Bett lag, erneut . Er schlug sie mehrfach; jedenfalls ein kräftiger Schlag oder Stoß traf den linksseitige n Kehlkopf, wodurch die linke innere Kopfschlagader stark komprimiert wurde. Darüber hinaus versetzte er ihr mit einem Messer fünf Stiche in den Bauch , von denen drei die Bauchwand durchsetzten, sowie einen weiteren Stich in den linken Oberschenkel. Nach dem C . ins Krankenhaus verbracht und notfallmediz i- nisch versorgt worden war, erlitt sie dort als Folge des vom Angeklagten ausg e- führten Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite 15 bis 48 Stunden nach dem schädigenden Ereignis einen H irninfarkt : Auf Grund der Kompression der linken inneren Kopfschlagader bildete sich ein Thrombus an der Gefäßwand aus. An derselben Stelle war zum Zeitpunkt der stumpfen bzw. quetschenden Gewalteinwirkung noch der Rest eines alten Thrombus vorhanden, der nach einer ebenfalls durch Gewalteinwirkung verursachte n Gefäßinnenhautschäd i- gung zwei bis acht Monate zuvor entstanden war. Die bereits großteils abg e- baute alte Thrombusfläche brach wieder auf, so dass sich erneut Blut und Blu t- bestandtei le in Form eines f rischen Gerinnsels anlagerten , dessen Größe z u- nahm, bis es zum Verschluss des gesamten Gefäßes kam . C . verstarb am 25. Juni 2016 an einer zentralen Lähmung als Folge des Hirninfarkts. D ie Messerstiche waren demgegenüber zwar pote n- 4 5 6 - 5 - tiel l lebensgefährlich , aber weder akut lebensbedrohlich noch konkret todesb e- günstigend. Während des gesamten einheitlichen, einige Minuten dauernden Tatg e- schehens am 21. Juni 2016 hielt es der Angeklagte für möglich, dass seine L e- bensgefährtin durch die Sch läge oder infolge der Stichverletzungen versterben könnte. Auf Grund seiner rasenden Eifersucht und Wut war ihm dies jedoch gleichgültig ; d ie von ihm als möglich erkannte Todesfolge nahm er billigend in Kauf. II. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen R echtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. D ie Beweiswürdigung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; das gilt auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands des To t- schlags. a) Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte bei der Anwendung stumpfer Gewalt auf den Hals den Tod seines Opfers für möglich hielt und bill i- gend in Kauf nahm, hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt gewonnen : a a) Im Ausgangspunkt hat das Schwur gericht angenommen , dass der Angeklagte , als er der C . die Bauchstiche versetzte und gegen den Hals schlug oder stieß, einen einheitlichen (Tötungs - ) Vorsatz hatte. Diese A n- nahme hat es darauf gestützt, dass sämtliche Misshandlungen am Tatabend ( einschließlich des Beinstichs und der [ weiteren ] Sc hläge ) ein zusammenhä n- gendes ("einheitliches") , nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen darstel l- 7 8 9 10 11 - 6 - t e n . Daneben hat es darauf abgestellt, dass sich der Angeklagte auch danach, noch während des Einsatzes der Sanitäter , "völlig passiv" verhalten und nicht auf die Stichverletzungen aufmerksam gemacht habe, die infolgedessen eine ganz beträchtliche Zeit unentdeckt geblieben seien. Von einem zusammenhängenden Tatgeschehen hat sich das Schwur g e- richt "in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte" überzeugt . Hi nte r- grund d ies er Überzeugung sbildung sind die über die Vernehmungspersonen eingeführten Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie das mündlich erstattete Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H . gew esen. Das Schwurg ericht ist dem Angeklagten insoweit gefolgt, als er sich dahin eingelassen hatte, die Tätlichkeiten am 21. Juni 2016 hätten um 22 Uhr - bei einem dokumentierten Notruf um 22:58 Uhr - begonnen. Der Sachverständige, dessen Ausführungen es sich zu Eigen gemac ht hat, hat d ie stumpfe bzw. quetschende Gewalteinwirkung auf den Hals auf Grund ein er feingeweblichen Untersuchung zur Wundalterbestimmung als "tatzeitrelevant" bewertet ; hiermit steh t dem Gutachten zufolge in Einklang, dass der Thrombus bei der am 22. Ju ni 2016 gegen 2 Uhr durchgeführten Computertomographie noch nicht erkennbar gewesen sei. Auch hat der Sachverständige bekundet, dass bei der ersten, im Krankenhaus durchgeführten Untersuchung der G e- schädigten, noch zu deren Lebzeiten, "frische" Blutergüsse festgestellt worden seien , was belege, dass sie "am 21.06.2016, gegen 22:00 Uhr, mehrfach g e- schlagen" worden sei. Schließ lich hat er - in anderem Zusammenhang - die medizinische Versorgung der Stichverletzungen am Folgetag als "rasch" b e- zeichnet. b b) D as Schwurgericht hat auf der Grundlage dieses einheitlichen Ta t- vorsatzes sowohl der Lebensgefährlichkeit der Stiche in den Bauch als auch der des heftigen Schlages oder Stoßes gegen die linke Halsseite , was dem A n- 12 13 - 7 - geklagten jeweils bewusst gewesen sei, Indi zwirkung für den Tötungsvorsatz beigemessen. (1 ) Zum Ausmaß dieser Traumata hat sich der rechtsmedizinische Sac h- verständige geäußert; dem hat sich das Landg ericht mit B lick auf die besondere Gefährlichkeit der Tathandlungen angeschlossen : Drei der Ba uchstiche seien in die Bauchhöhle ein gedrungen , wodurch es zu poten t iell lebensbedrohlichen Verletzungen des Dünndarms sowie dessen Aufhängebandes gekommen sei . Der Schlag oder Stoß sei , ebenfalls nachg e- wiesen durch feingewebliche Untersu chung, als " massiv e " Gewalt zu qualifizi e- ren , die geeignet gewesen sei, auch ohne Vorschädigung die Ausbildung eines Blutgerinnsels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts zu bewirken. (2 ) Dass sich der Angeklagte dieser besonderen Gefährlichkeit bewusst war, h at das Landgericht wie folgt begründet : Zum einen habe es kein - gegen ein zielgerichtetes Vorgehen durch den Angeklagten sprechendes - Kampfgeschehen gege ben. C . habe sich nicht gewehrt. Wegen der Armfraktur sei sie hierzu nich t in der Lage gew e- sen; Abwehrverletzungen habe der rechtsmedizinische Sachverständige auch nicht fest stell en können . Hie rau s und au s den " relativ ordentlichen räumlichen Verhältnisse n " im Wohncontainer ergebe sich , dass die Geschädigte - dem A n- geklagten "s chutzlos ausgeliefert" - "in ihrem Bett liegend geschlagen und g e- sto chen" wo rde n sei (dort wurde sie nach der Tat vorgefunden ) . Zum anderen sei allgemein bekannt, dass sich i n der Bauchhöhle l e- benswichtige Organe befänden und Gewalteinwirkungen auf den Hals , insb e- sondere we gen der dort gelegenen Arterien, zum Tod führen könnten. B eso n- dere Umstände , die einen Anhalt dafür böten, dass gerade d er Angeklagte ke i- 14 15 16 17 18 - 8 - ne Kenntnis von diesen Umständen hatte , lägen nicht vor . D iesbezüglich befa s- sen sich die Urteilsgr ünde mit seinen kognitiven Fähigkeiten sowie mit seinem psychischen Zustand und der fehlenden Beeinflussung durch Alkohol oder Dr o- gen im Tatzeitpunkt. c c) Des Weiteren hat das Schwurgericht - "vorsatzkritisch" - geprüft, i n- wieweit Umstände vorliegen, we lche die Indizwirkung der Handlungsgefährlic h- keit entkräften könnten . Es hat sich mit den vorausgegangenen Gewalttaten des Angeklagten gegenüber C . ohne tödliche Folgen, seine n un z u- reiche nden Rettungsbemühungen "taktischer Natur" und der feh lende n Au s- sicht befasst , dass die Tat unentdeckt bleiben könnte . K eine s d ies er möglichen gegenläufigen Beweisanzeichen hat es aus im Einzelnen dargelegten Gründen für durchgreifend erachtet . Was namentlich die vorausgegangenen Gewalttaten betrifft, so i st d as Schwurgericht davon ausgegangen, dass , was die vielfachen, auch bereits ält e- ren Verletzungen zeigten, der Angeklagte die Geschädigte "über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen, vermutlich sogar mehreren Monaten immer wieder körperlich misshan delt " hab e , ohne dass sie daran verstorben wäre . Aus zwei Gründen spreche dies jedoch nicht gegen einen bedingten Tötungsvo r- satz: D er Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine "neue, noch deutlich er gegen das Leben gerichtete Qualität" verliehen . D ie vielen, auch ält e- ren Verletzungen wi e se n auf eine rohe , unbarmherzige Gesinnung des Ang e- klagten hin. d d) Schließlich hat das Schwurgericht in dem - vom Angeklagten im E r- mittlungsverfahren eingeräumten - Tatmotiv der Eifersucht einen für den b e- ding ten Tötungsvorsatz spre chenden Gesichtspunkt gesehen. Gerade d er völlig außer Verhältnis stehende Anlass dafür, dass sich die Eifersucht "entlud", der 19 20 21 - 9 - darin bestand, dass sich C . mit anderen Männern unterhalten ha t- te, offenbare die nied rige Hemmschwelle. b) Die se Beweiswürdigung zu m subjektiven Tatbestand des Totschlags hält der sachlichrechtlichen Überprüfung stand (zum revisionsrechtlichen Ma ß- stab s. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, NStZ - RR 2015, 255; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16, juris Rn. 9 ; vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 331/16, juris Rn. 28 ) . Das Landgericht hat die von ihm getroffenen Feststellungen tragfähig begründet. Es hat aus den in der Hauptverhandlung zu den äußeren Tatu m- ständen und dem Tatmotiv gewonnenen Beweisergebnissen - unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben - nachvollziehbare Schlü ss e auf den Tatvorsatz gezogen. Diese Schlussfolgerungen auf hinreichender Beweisgrun d- lage sind möglich; zw ingend brauchen sie nicht zu sein . Näher einzugehen ist lediglich auf das Folgende: a a) Gegen die vom Schwurgericht "in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte" gewonnene Überzeugung, dass es sich bei sämtlichen vom A n- geklagten ausgeführten Gewaltha ndlungen am Tatabend um ein zusamme n- hängendes , nur einige Minuten dauerndes Tatgeschehen handelte, ist revis i- onsrechtlich nichts zu erinnern. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugeh en, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalt s- punkte er bracht hat ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2014 - 3 StR 373/13, aaO, Rn. 7; vom 3. Juni 2015 - 5 StR 55/15, aaO, S. 255 f.). Solche Anhaltspunkte hat weder das Schwurgericht ausdrücklich festg e- stellt , noch sind sie aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersich t- lich; im Gegenteil: Bereits auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten im 22 23 24 25 - 10 - Ermittlungsverfahren, von deren Richtigkeit es hat ausge h en dürfen , stand ihm ein Zeitfenster von höchstens einer Stunde für sämtliche verfahrensgege n- stän d liche Tätlichkeiten zur Verfügung . Ebenso deuten die Bekundungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf die zeitnahe ("tatzeitrelevante") Verursachung d er Stichv erletzungen , der Gefäßkompression mit Einblutung en in das angrenzende Gewebe sowie einiger "frischer" Hämatome hin. b b) Darin, dass das Land gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht explizit auf die den alten Thrombus verur sachende G e- walteinwirkung zwei bis acht Monate vor der gegenständlichen Tat eingega n- gen ist, liegt keine di e Aufhebung des Urteils bedingende Lücke. Zwar kommt in Betracht , dass der Angeklagte auch die hierfür ursächl i- che Gewalttat in gleicher oder ähnl icher Weise wie die zum Tod führende b e- gangen hatte , ohne dass dies aus seiner Sicht erkennbar schwerwiegende Fo l- gen für das Opfer hatte. Daher war zu berücksichtigen , inwieweit eine so l che - in diesem Zusammenhang zu unterstellende - Vorerfahrung Einfluss auf die Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit hatte. Jedoch lässt sich de n Urteil s- gründen entnehmen, d ass das Schwur gericht eine gewaltsame Verur - sachung des alten Blutgerinnsels nicht unberücksichtigt gelassen hat . Denn es hat in die Würdigung mit eing estellt , dass der Angeklagte - belegt durch die vi e len, auch älteren Verletzungen - bereits vor der gegenständlichen Tat über einen läng e- ren Zeitraum hinweg gegenüber de r Geschädigten gewalttätig war, was sie "bi s- lang überlebt " hatte. Wenngleich die Urteil sgründe sich nicht au s drücklich dazu verhalten, inwieweit sich gerade die traumati sche Verursachung des alten Thrombus auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zur Tatzeit ausgewirkt h a- ben könnte, hat das Schwurgericht dieses Geschehen ersichtlich als eine der vielen der gegenständlichen Tat vorausgegangenen Gewalthandlu n gen in seine Würdigung miteinbezogen . Die entsprechenden Ausführungen, die - ohne Diff e- 26 27 - 11 - renzierung im Einzelnen - mehrere einschlägige Vorerfahrungen zusammen behandeln, begegne n hier umso w eniger Bedenken, als Näheres zu der für den alten Thrombus kausalen Gewalte inwirkung nicht bekannt war . Hinzu kommt das A usmaß der von der Geschädigten erlittene n Verle t- zungen . B ei rechtsmedizinischen Untersuchung en wurde - neben dem durch Trauma bewirk ten alten Thrombus - hierzu F olgende s festgestellt: Der gesamte Körper einschließlich des Kopfes der C . war mit Blutergüssen u n- terschiedlichen Alters "über sät". Außerdem war ihr Unterarm gebrochen. D a r- über hinaus zeigten sich diffuse Ein blutungen in die rechts - und in die linksseit i- ge Kopfschwarte, w or a u s das Landgericht mit dem rechtsmedizinischen Sac h- verständigen geschlossen hat, es sei Gewalt auch auf das Schädeldach ausg e- übt worden . Schließlich waren beidseitig vollständig konsolidier te Rippenserie n- frakturen vorhande n. Auf dieser Grundlage stellt die Erwägung des Schwurgerichts, die rohe unbarmherzige Gesinnung, die aus der Vielzahl der vorausgegangenen Verle t- zungen hervorgehe, spreche für den bedingten Tötungsvorsatz, ebenso eine m ögliche Schlussfolgerung dar wie die Überlegung , der Messereinsatz habe den körperlichen Übergriffen eine "neue , noch deutlicher gegen das Leben g e- richtete Qualität" verlie hen . Demensprechend ist das Landgericht a uf der Grundlage der Feststellungen zu Vors chädigungen nachvollziehbar zu der We r- tung gelangt , dass die Geschädigte vor der hiesigen Tat "ein regelrechtes Ma r- tyrium" durchlebt hatte (zur Indizwirkung hemmungslos - systematischer Mis s- handlungen s. auch BGH, Urteil vom 13. Dezem ber 2005 - 1 StR 410/05 , NJW 2006, 386) . Nach alledem leidet das Urteil nicht an einem sein en Bestand gefäh r- dende n Erörterungsmangel. 28 29 30 - 12 - 2. Die rechtliche Beurteilung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen dahin, dass sich der bedingte Vorsatz des Angeklagte n auf den Tod der C . infolge Hirninfarkts drei Tage nach der Tat handlung bezog, erweist sich als zutreffend . Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei oder h abe ausgehen müssen, dass die Gewalteinwirkung auf die linke Halsseite des Opfers zu Blutanlagerungen an einem bereits vorhandenen Thrombus füh r- te, was einen Verschluss der linken inneren Kopfschlagader zur Folge hatte, verfängt nicht. Der Vorsatz des A ngeklagten umfasste auch den festgestellten Tode s- eintritt . B ei dem kräftigen Schlag oder Stoß gegen die linke Halsseite handelte er in dem Bewusstsein, dass C . infolge dieser Gewalteinwirkung - ebenso wie durch weitere von ihm zur Tat zeit ausg eübte Miss handlungen - ve r- sterben könnte. Der Tötungsvorsatz setzt keine Kenntnis von Einzelheiten der todesu r- sächlichen physischen Prozesse voraus. Dem Täter wird es regelmäßig unmö g- lich sein, diese exakt vorauszu sehen . H ierfür wäre medizinisches Fachw issen erforderlich, über das er nicht zu verfügen braucht. Deshalb musste das Lan d- gericht keine Feststellungen zu einer Vorstellung des Angeklagten treffen, wie der als möglich erkannte Tod der Geschädigten konkret eintreten werde. Eine vorsatzrelevante Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf (hierzu BGH, Urteil vom 30. August 2000 - 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29, 30; Beschluss vom 11. Juli 1991 - 1 StR 357/91, BGHSt 38, 32, 34) kommt daher vorliegend nicht in Betracht . Das gilt umso m ehr, als nach den - auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen beruhe n- den - Feststellungen auch ohne Vorschädigung in Gestalt eines großteils abg e- 31 32 33 34 - 13 - bauten Thrombus das Risiko bestanden hätte, dass die stumpfe Gewalteinwi r- kung auf den Hals auf Grund ihrer Intensität die Ausbildung eines Blutgerin n- sels mit der Folge eines tödlich endenden Hirninfarkts bewirk t . Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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