BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 159/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 einstimmig b e schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. November 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigu n - gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Zur Abfassung der Urteilsgrnde bemerkt der Senat: Hat das Urteil mehrere Taten zum Gegenstand, so leidet die Verständlichkeit der Urteilsgrnde erheblich, wenn der Sachverhalt ohne jede Gliederung wi e - dergegeben wird und sich die rechtliche Wrdigung ohne Subsumtion des j e - weiligen Sachverhalts unter die entsprechende Strafnorm in der Mitteilung des Schuldspruchs erschöpft. Es empfiehlt sich in solchen Fällen vielmehr, fr die einzelnen Taten Ordnungsziffern zu vergeben und diese fr die jeweiligen Fälle einheitlich und bereinstimmend bei Sachverhaltsdarstellung, Bewei s - wrdigung, rechtlicher Wrdigung und Strafzumessung zu verwenden (BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14) sowie - von rechtlich unproblematischen Fallgestaltungen abgesehen - unzweideutig darzulegen, unter welche Strafta t - bestände und Tatbestandsmerkmale die festgestellten Geschehnisse jeweils subsumiert werden. Ansonsten kann der Bestand des Urteils gefährdet sein, denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer u n - strukturierten Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen herauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten gesehen werden könnten. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy