BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 159/08 vom 26. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 29. November 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch dahin abge344ndert, dass die Strafaussetzung zur Bew344hrung entf344llt. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf seine Kos-ten verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegten, auf die Sachr374ge gest374tzten Revision beanstandet die Staatsanwalt-schaft die tatrichterliche Beweisw374rdigung. Das vom Generalbundesanwalt ver-tretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrens- und die Sachr374ge erhebt, f374hrt lediglich zum Wegfall der Strafaus-setzung zur Bew344hrung. 1 I. Nach den Feststellungen waren der erheblich alkoholisierte Angeklagte und die ebenfalls stark angetrunkene und zus344tzlich unter dem Einfluss ver-schiedener Medikamente stehende Gesch344digte in der gemeinsamen Wohnung in einen l344ngeren Streit geraten. Schlie337lich begab sich die Gesch344digte in das Schlafzimmer und legte sich ins Bett. Nachdem der Angeklagte ihr gefolgt war, kam es nunmehr auch zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte der Gesch344digten mehrere B374schel Haare ausriss. Au337erdem dr374ckte er das Gesicht der auf dem Bauch liegenden, schimpfenden und schreienden Frau in der Absicht, sie zur Ruhe zu bringen, von hinten mindestens einige Sekunden, jedenfalls aber so lange auf das Kopfkissen, bis sie keinen Laut mehr von sich gab. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen verstarb die Ge-sch344digte. 2 II. Revision der Staatsanwaltschaft 3 1. Das Landgericht hat das Ausrei337en der Haare und das Dr374cken des Kopfes in das Kissen als vors344tzliche K366rperverletzung (247 223 StGB) gew374rdigt. An einer Verurteilung wegen Totschlags (247 212 StGB) oder K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) hat es sich gehindert gesehen, weil eine Kausalit344t 4 - 5 - des Handelns des Angeklagten f374r den Eintritt des Todes der Gesch344digten nicht sicher festgestellt werden k366nne. Au337erdem sei nicht nachweisbar, dass der Angeklagte diese Straftatbest344nde in subjektiver Hinsicht erf374llt habe. We-gen der auf jahrelangem Alkoholmissbrauch beruhenden kognitiven Defizite des Angeklagten, einer m366glicherweise im Tatzeitpunkt vorliegenden affektiven Er-regung und der hohen Alkoholisierung sei nicht feststellbar, dass der Angeklag-te den Tod des Opfers gewollt oder mit ihm gerechnet und ihn billigend in Kauf genommen habe. Ebenso wenig sei sicher festzustellen, dass der Eintritt des Todes f374r den Angeklagten voraussehbar gewesen sei. Eine Verurteilung we-gen gef344hrlicher K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) scheide aus, weil die Tat nicht auf eine Lebensgef344hrdung angelegt gewesen sei. Diese Ausf374hrungen halten sachlichrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Soweit das Landgericht gemeint hat, nicht ausschlie337en zu k366nnen, dass allein die Alkoholisierung des Opfers im Zusammenwirken mit dem Medi-kamenteneinfluss eine Atemst366rung und dadurch den Tod verursacht habe, hat es den Grundsatz "in dubio pro reo" vor einer ausreichenden W374rdigung der erhobenen Beweise und damit rechtsfehlerhaft angewendet. 6 Der vom Landgericht geh366rte Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, als To-desursache komme sowohl eine spurenarme T366tung, ein Erstickungstod zu-sammen mit der Alkoholbeeinflussung oder allein die Alkoholbeeinflussung zu-sammen mit der Medikamentenaufnahme in Betracht. Die ersten beiden Alter-nativen, bei denen die Kausalit344t des Handelns des Angeklagten f374r den Tod des Opfers zu bejahen w344re, hat der Sachverst344ndige als "m366glich" und "denk-bar" bezeichnet. Demgegen374ber hat er es als "nicht nahe liegend" bewertet, dass der Alkohol- und Medikamenteneinfluss allein ohne eine Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr t366dlich gewesen sei, da bei der trinkgewohnten Gesch344- 7 - 6 - digten eine Alkoholbeeinflussung von 3 bis 5 Promille erforderlich gewesen sei, um t366dlich zu wirken; es sei bei ihr aber nur von einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille auszugehen. Es sei jedoch gleichwohl "nicht auszuschlie337en", dass allein die Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem Medikamentenein-fluss eine Atemst366rung verursacht und dadurch die Todesursache gesetzt ha-be. Diesen Ausf374hrungen folgend ist das Landgericht allein mit dem Hinweis darauf, es k366nne nicht festgestellt werden, wie lange das Anpressen des Kop-fes des Opfers gegen das Kissen gedauert habe, von der letzten, fern liegen-den M366glichkeit ausgegangen. Damit hat es nicht bedacht, dass der Zweifels-satz eine Entscheidungsregel ist, die das Tatgericht erst dann anzuwenden hat, wenn es nach abgeschlossener Beweisw374rdigung nicht die volle 334berzeugung vom Vorliegen einer f374r den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 209; NStZ 2001, 609). Das Landgericht h344tte deshalb vor An-wendung des Zweifelssatzes eine umfassende W374rdigung aller relevanten tat-s344chlichen Umst344nde vornehmen m374ssen. Dabei w344re etwa zu erw344gen gewe-sen, dass das Opfer bereits l344ngere Zeit im 334berma337 dem Alkohol zugespro-chen und Medikamente eingenommen hatte, ohne dass es in der Vergangen-heit zu lebensbedrohlichen Situationen gekommen war. Vor diesem Hintergrund h344tte sich die Strafkammer dazu verhalten m374ssen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass die Gesch344digte gerade in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit, dass sie von dem Angeklagten k366rperlich misshandelt und ihr Gesicht so lange in ein Kissen gedr374ckt wurde, bis sie sich nicht mehr r374hrte, allein aufgrund des Alkohol- und Medikamenteneinflusses verstorben sein soll. Statt eine solche W374rdigung vorzunehmen und zu beden-ken, dass eine mathematische, jede M366glichkeit eines abweichenden Gesche-hensablaufs ausschlie337ende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit 8 - 7 - nicht erforderlich ist und die blo337e gedankliche, abstrakt theoretische M366glich-keit, dass der Tathergang auch anders gewesen sein k366nnte, die Verurteilung nicht hindern darf (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. 247 261 Rdn. 4; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 261 Rdn. 2 jeweils m. w. N.), ist das Landgericht jedoch f374r den Fall, dass der Eintritt des Todes des Opfers v366llig unabh344ngig von der ver-374bten Gewalt als "zuviel Zufall" anzusehen sei, vorschnell auf die Pr374fung der subjektiven Tatseite ausgewichen. b) Auch die Verneinung der Voraussetzungen des subjektiven Tatbe-stands jedenfalls der K366rperverletzung mit Todesfolge und der gef344hrlichen K366rperverletzung begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 9 aa) Das Landgericht hat bei der Pr374fung, ob dem Angeklagten hinsicht-lich der Verursachung des Todes zumindest Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist (247 18 StGB), zun344chst zutreffend darauf abgestellt, ob vom Angeklagten in sei-ner konkreten Lage nach seinen pers366nlichen Kenntnissen und F344higkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte. 10 Soweit die Strafkammer es jedoch f374r ma337gebend gehalten hat, ob der Eintritt des Todes "insbesondere bei einem m366glicherweise nur wenige Sekun-den dauernden Dr374cken des Gesichts in das Kissen" f374r den Angeklagten vor-aussehbar gewesen sei, ist sie von einem unzutreffenden Ansatzpunkt ausge-gangen. Zwar hat sie nicht festzustellen vermocht, wie lange der Angeklagte den Kopf des Opfers in das Kissen presste. Hierauf kommt es jedoch bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit des Todeseintritts f374r den Angeklagten nicht entscheidend an. Denn nach den Feststellungen wollte er das Gesicht der Ge-sch344digten jedenfalls so lange in das Kissen dr374cken, bis diese ruhig war, un-abh344ngig davon, wie viel Zeit hierf374r konkret erforderlich war. Diesen Plan setz-te er auch in die Tat um. Das Landgericht h344tte deshalb die konkrete Absicht 11 - 8 - des Angeklagten zum Ausgangspunkt seiner 334berlegungen machen und pr374fen m374ssen, ob vor diesem Hintergrund der Angeklagte vorhergesehen hat oder vorhersehen konnte, dass es zum Tod des Opfers f374hren kann, wenn dessen Gesicht so lange in ein Kissen gedr374ckt wird, bis es ruhig ist. Auf die Frage, ob das vom T344ter verfolgte Handlungsziel fr374her eintritt, als er es sich m366glicher-weise vorgestellt hat, kommt es demgegen374ber nicht an. Der Senat kann mit Blick auf die offensichtliche objektive Gef344hrlichkeit der Vorgehensweise des Angeklagten und den Umstand, dass sich die Vorhersehbarkeit nicht auf die einzelnen physichen Vorg344nge erstrecken muss, die als Folge der K366rperver-letzung im konkreten Fall den Tod herbeif374hren (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366-der, StGB 26. Aufl. 247 227 Rdn. 7 m. w. N.), nicht ausschlie337en, dass das Land-gericht in diesem Fall auch bei Ber374cksichtigung der Beeintr344chtigungen des Angeklagten die Voraussehbarkeit des Eintritts des Todes bejaht h344tte. bb) Die Ausf374hrungen der Strafkammer zu den subjektiven Vorausset-zungen des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB weisen denselben Rechtsfehler auf. F374r die Beurteilung, ob die Tat des Angeklagten subjektiv auf eine Lebensgef344hr-dung angelegt war (vgl. BGHR StGB 247 223 a Abs. 1 Lebensgef344hrdung 6), kommt es ebenfalls nicht darauf an, dass das Pressen des Gesichts auf das Kissen m366glicherweise nur kurze Zeit dauerte. Vielmehr ist auch in diesem Zu-sammenhang entscheidend, dass der Angeklagte das Opfer so lange in das Kissen dr374cken wollte, bis es ruhig war, und dies auch tat. 12 2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise auch zu Guns-ten des Angeklagten Erfolg (247 301 StPO). Es f374hrt zum Wegfall des Ausspruchs 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung; denn die Zeit der erlittenen Untersu-chungshaft 374bersteigt die erkannte Strafe. Von der M366glichkeit, die Untersu-chungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen (247 51 Abs. 1 Satz 2 StGB), hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Die erkannte Strafe ist deshalb bereits 13 - 9 - vollst344ndig verb374337t und kann nicht mehr zur Bew344hrung ausgesetzt werden (vgl. BGHSt 31, 25; BGH NJW 2002, 1356). Mit dem Wegfall der Strafausset-zung zur Bew344hrung sind etwaige Bew344hrungsauflagen gegenstandslos (vgl. BGHR StGB 247 56 Aussetzung 1). III. Revision des Angeklagten 14 Auf das Rechtsmittel des Angeklagten ist aus den dargelegten Gr374nden der Strafausspruch abzu344ndern, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bew344h-rung ausgesetzt worden ist; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. 15 Der geringf374gige Teilerfolg des Rechtsmittels macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Geb374hren und Auslagen zu belasten (247 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). 16 - 10 - IV. Sofortige Beschwerde des Angeklagten 17 Die nicht begr374ndete, jedoch ersichtlich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist durch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos. 18 Becker Miebach Sost-Scheible Graf Sch344fer
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