BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 159/12 vom 6. September 201 2 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 201 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundes gerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger de s Beschuldigten , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Re cht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 1. Dezember 2011 mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ander e Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenkläge rin mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte e t- wa seit dem Jahr 2005 an einer chronifizierten paranoid - halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Sc hizophrenie mit einem psychotischen Wahnsystem und ausgeprägten inhaltlichen und formalen Denkstörungen. Er wurde deshalb seit 2004 mehrfach stationär psychiatrisch und zuletzt ambulant mit einer Depotmedikation des Neuroleptikums Risperdal Consta behandel t. Nach eigenmächtiger Beendigung der Medikation geriet der Beschuldigte etwa 1 2 - 4 - ab November 2010 in eine akute Phase seiner Erkrankung. In der von Unruhe und paranoiden Wahnsymptomen geprägten Situation bildete er sich ein, die Bank, bei der er ein Konto unt erhielt, würde sein Geld unterschlagen. Er geriet in einen Angstzustand und wollte bei der Staatsanwaltschaft Hannover eine Strafanzeige erstatten. Als ihm an einem Spätnachmittag im Eingangsbereich des Dienstgebäudes von einer auf dem Heimweg befindlichen Staatsanwältin mitgeteilt wurde, er könne zu diesem Zeitpunkt wohl keinen Staatsanwalt mehr erreichen, bekam der Beschuldigte den Eindruck, er werde nunmehr von einer "falschen Staatsanwältin" um sein Geld betrogen. Er umklammerte die Frau und brachte sie zu Boden. Dort fixierte er sie sodann mit den Händen an einem um den Hals gebundenen Schal und hielt diesen fest. Erst nach etwa zwei M i- nuten gelang es der Frau, sich zu befreien. Beim Erscheinen einer Kollegin en t- fernte sich der Angeklagte aus dem Gebäud e. Das Opfer erlitt eine Hauta b- schürfung im Gesicht, eine leichte Zerrung im Bereich der linken Halsseite s o- wie Prellungen in mehreren Körperregionen. Das Landgericht hat sachverständig beraten angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung sicher au f- gehoben war. Eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgelehnt, weil die hierfür erforderliche Wah r- scheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte aufgrund seine r Erkra n- kung zukünftig weitere vergleichbare Taten begehen werde und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, nicht festgestellt werden könne. Maßgebend hie r- für sei zum einen, dass der Beschuldigte trotz seiner seit Jahren bestehenden Krankheit ledigl ich durch die Begehung von Leistungserschleichungen (§ 265a StGB) auffällig geworden sei. Zum anderen habe er sich nach der Tat in eine engmaschige medikamentöse und psychosozial begleitende Betreuung beg e- ben, er besitze jetzt eine gesicherte Einsicht in s eine Krankheit und deren B e- 3 - 5 - handlungsbedürftigkeit. Zwar sei bei dem Beschuldigten in unbehandeltem Z u- stand krankheitsbedingt mit weiteren, der Anlasstat vergleichbaren rechtswidr i- gen Taten zu rechnen. Das Risiko, dass der Beschuldigte seine Behandlung abbr eche, sei indes minimal. Zudem würde angesichts der erlangten Stabilität des Beschuldigten eine unbefristete Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. 2. Das Urteil hält, wie auch der Generalbundes anwalt dargelegt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass wegen der Schwere des mit einer Anordnung nach § 63 StGB verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit und mit Rücksicht auf den Grund satz der Verhältnismäßi g- keit (§ 62 StGB) nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, eine Unterbringung in e i- nem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt eil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; Urteil vom 15. August 2007 - 2 StR 309/07, NStZ 2008, 210, 212). Weiter muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder doch b e- stimmte, jedenfalls über die bloße Mögli chkeit hinausreichende Wahrschei n- lichkeit zu bejahen sein, dass der Täter infolge seines Zustands weitere erhe b- liche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ - RR 2005, 72, 73). Ohne Rechtsfehler ist auch die Annahme der Strafkammer, dass es sich bei dem tätlichen Angriff des Beschuldigten auf die Nebenklägerin bereits um eine Straftat der mittleren Kriminalität handelt, die als erhebliche Tat im Sinne von § 63 StGB einzustufen ist. 4 5 6 - 6 - b) Hingegen läss t das Landgericht bei der Einschätzung der Wah r- schei n lichkeit weiterer Taten außer Acht, dass der Sachverständige - dem es sich angeschlossen hat - der Ansicht war, das Krankheitsbild des Beschuldi g- ten bedürfe intensiver medizinischer Behandlung und eine G efährlichkeit des Beschuldigten könne nur dann verneint werden, wenn und solange sich dieser in konsequenter Behandlung befindet und die Einnahme der notwendigen M e- dikamente beaufsichtigt und sichergestellt wird. Für die Entscheidung, ob die Unterbring ung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, ist es indes unerheblich, ob die von dem B e- schuldigten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet werden kann. Ein solches tätersch o- nendes Mitte l - seine Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangt vielmehr Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Nur auf diese Weise wird der von dem B e- schuldigten ausgehenden Gefahr effektiv entge gengewirkt und die Allgemei n- heit ausreichend geschützt, denn wegen der Möglichkeit, die Bewährung zu widerrufen, wird Druck auf den gefährlichen Täter ausgeübt und eine wirksame Kontrolle darüber ermöglicht, ob die medizinische Behandlung zur Gefahrenb e- sei tigung tatsächlich ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, R&P 2008, 225 jeweils mwN). Dass die Strafkammer die Möglichkeit, eine Unterbringung des Beschu l- digten zur Bewährung auszusetzen, nicht in ihre Überlegungen einbezogen hat, ergibt sich zuletzt auch daraus, dass sie die Verhältnismäßigkeitsprüfung nur in Bezug auf eine zu vollstreckende Unterbringung angestellt hat. 7 8 9 - 7 - 3. Über die Unterbringung und deren Vollstreckung muss deshalb erneut entschieden werden. Schäfer Pfister Hubert Mayer Spaniol 10
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