BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 16/00 vom 10. März 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 28. September 1999 wird mit der Maßg a - be als unbegründet verworfen, daß die Anordnung über die Einziehung der sichergestellten Soehnle-Digitalwaage und des sichergestellten Streckmittels entfällt. Im übrigen hat die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat: Die auf § 338 Nr. 3 StPO g e - stützte Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb schon unzulässig; sie teilt die schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Zw i - schenverfahren zu dem Befangenheitsantrag des Angeklagten und die darin enthaltene dienstliche Äußerung des Sitzung s - vertreters der Staatsanwaltschaft zu den im Befangenheitsg e - such geltend gemachten Ereignissen der früheren Hauptve r - handlung nicht mit. Eines solchen Vortrags bedarf es jedenfalls dann, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus Vorgängen in der laufenden oder einer früheren Hauptverhandlung abgele i - tet wird, die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben kann und zu denen er sich im Able h - nungsverfahren geäußert hat. - 3 - Den zur Begründung der teilweisen Aufhebung der Einzi e - hungsanordnung vom Generalbundesanwalt angeführten E r - wägungen kann der Senat sich im Ergebnis nicht verschließen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister
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