BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 16/09 vom 19. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Revision des Angeklagten Y. G. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 19. Februar 2009 gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4, 247 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Y. G. gegen das Ur-teil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Oktober 2008 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte Y. G. im Fall II. B. 7. der Urteilsgr374nde wegen versuchter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und im Fall II. B. 14. der Urteilsgr374nde wegen Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-deltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil - auch soweit es den Mitangeklagten E. G. betrifft - im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass schuldig sind aa) der Angeklagte Y. G. der Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen (F344lle II. B. 1., 9., 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgr374nde) und - 3 - bb) der Mitangeklagte E. G. in den F344llen II. B. 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgr374nde der Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Y. G. wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht F344llen und wegen versuchter Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Soweit es den Angeklagten Y. G. betrifft, hat das Urteil im Schuldspruch in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Bestand, soweit er in sieben F344llen in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge auch wegen t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Der Ange- 2 - 4 - klagte ist aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbun-desanwalts lediglich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Dies hat - neben der Teileinstellung des Verfah-rens - die 304nderung des Schuldspruchs zur Folge (s. 1. a) bb) der Beschluss-formel). Dies f374hrt hier indes nicht zur Aufhebung der verbleibenden Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat die jeweiligen Einzelstrafen dem f374r die Einfuhr geltenden (schwereren) Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG ent-nommen. Der Senat kann ausschlie337en, dass es bei zutreffender rechtlicher W374rdigung der Beteiligung des Angeklagten an dem Handeltreiben niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte, zumal der Angeklagte durch die Einfuhrtaten je-weils auch den - lediglich aus Gr374nden der Gesetzeskonkurrenz hinter der Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur374cktretenden - Tatbe-stand des (Mit-)Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge t344ter-schaftlich verwirklicht hat, der nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit derselben Strafe bedroht ist, wie der Tatbestand des t344terschaftlichen Handeltreibens in nicht geringer Menge. Die Teileinstellung des Verfahrens ber374hrt den Bestand des Ausspruchs 374ber die Gesamtstrafe nicht. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und drei Mona-ten ebenso ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten F344llen verh344ngten Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten (Fall II. B. 14.) sowie von einem Jahr und neun Monaten (Fall II. B. 7.) eine mildere Ge-samtfreiheitsstrafe festgesetzt h344tte. 3 2. Den nicht revidierenden Mitangeklagten E. G. hat das Landgericht wegen "Einfuhr in Tateinheit mit Handeltreiben von Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge" in 15 F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei 4 - 5 - Jahren verurteilt. In den F344llen II. B. 12., 13., 15., 16. und 18. der Urteilsgr374nde betrifft das Urteil nicht nur den Beschwerdef374hrer Y. G. , sondern erstreckt sich auch auf diesen Mitangeklagten. Da dessen Verurteilung in die-sen F344llen unter demselben sachlich-rechtlichen Fehler leidet, wie die Verurtei-lung des Beschwerdef374hrers, ist auch der Schuldspruch gegen den Mitange-klagten insoweit - neben seiner jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts in Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 344ndern (247 357 StPO; 1. a) bb) der Beschlussformel). Eine Erstreckung auf den Schuldspruch in den 374brigen F344llen der Verurteilung des Mitangeklagten kommt hingegen nicht in Betracht. Die teilweise 304nderung des Schuldspruchs hat indes die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Mitangeklagten E. G. nicht zur Folge. Auch bei diesem Angeklagten kann der Senat im Hinblick auf die jeweils vom Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG ausgehende Strafzumessung des Landge-richts ausschlie337en, dass es in den betroffenen F344llen niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. Demgem344337 w344re auch die Bildung einer milderen Gesamtfrei-heitsstrafe sicher nicht erfolgt. 5 - 6 - 3. Wegen des nur geringf374gigen Teilerfolgs der Revision kommt hinsicht-lich der verbleibenden Kosten des Rechtsmittels eine Entscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht in Betracht. 6 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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