BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 161/03 vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003gemäß §§ 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 27. September 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im FallII. 1. b wegen Verabredung eines Verbrechens verurteiltworden ist; im Umfang der Einstellung hat die Staatskassedie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagendes Angeklagten zu tragen,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte derschweren räuberischen Erpressung und der Verabredung zueiner schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: - 3 -Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "bandenmäßig begange-ner schwerer räuberischer Erpressung und wegen Verabredung zu einemVerbrechen in zwei Fällen (schwere räuberische Erpressung, in einem Fallbandenmäßig verabredet)" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahrenverurteilt. Die Revision des Angeklagten macht Verfahrensrügen geltend undbeanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den ausder Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es aus den Grün-den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des§ 349 Abs. 2 StPO.Die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen im FallII. 1. b der Urteilsgründe (Verabredung von zwei Überfällen auf Banken in I. ) hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zu-schrift vom 21. Juli 2003 ausgeführt:"Im Fall II.1.b steht das Verfahrenshindernis der Spezialität (Art. 14EuALÜbk) der Strafverfolgung entgegen. Das Auslieferungsverfahren, in des-sen Verlauf der Angeklagte aus Estland in die Bundesrepublik Deutschlandüberstellt wurde, hatte seine Grundlage in dem Haftbefehl des AmtsgerichtsDuisburg vom 15. Mai 2001. Dieser liegt auch der Auslieferungsbewilligung derRepublik Estland vom 24. Juli 2001 zugrunde.Der gegen den Angeklagten erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburgvom 15. Mai 2001 umfasst den Vorwurf einer Verabredung zwischen dem13. und 17. April 2001 mit den früheren Mitangeklagten P. , J. , T. und zwei weiteren Personen in I. zwei Überfälle auf Banken zubegehen, nicht. Eine nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist ersichtlich nichterfolgt. Der Angeklagte hat im Auslieferungsverfahren auf den Vorbehalt derSpezialität nicht verzichtet." - 4 -Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit ein.Die Einstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von vier Jahren zurFolge. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-strafe, über die neu zu befinden ist. Dabei wird auch Gelegenheit bestehen,den Anrechnungsmaßstab für die in Estland erlittene Untersuchungshaft nichtnur in den Urteilsgründen, sondern auch in der Urteilsformel anzugeben(BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 3 StR 294/02).Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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