BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 161/06 vom 6. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 9. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Durch die rechtsfehlerhafte Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe an-statt der wegen der Z344surwirkung des Urteils des Amtsgerichts Osna-br374ck vom 11. Mai 2004 veranlassten zwei Gesamtstrafen ist der An-geklagte nicht beschwert. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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