BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 161 /1 3 vom 26. Juni 201 3 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 6 . Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 20 . Februar 20 13 im Gesamtstrafenau s- spruch dahin ab geändert, dass der Angeklagte zu ein er G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt wird ; die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17 . September 2012 entfällt . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat di e Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdie b- stahls in sieben Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fä l- len und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren u nd elf Mon a- ten verurteilt. In die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat es eine gegen den Angeklagten am 17. September 2012 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek (3 Cs 761 Js 7614/12) verhängte Geldstrafe von 30 Tagessä t- zen. Die auf die Rüge der V erletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- 1 - 3 - gen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts u n- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Gesa mtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht in die Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwarzenbek einbezogen hat. Der Generalbu n- desanwalt hat hierzu ausgeführt: " Der Einbezie hung im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB steht entgegen, dass aus der wegen Diebstahls verhängten Geldstrafe des Amtsgerichts Schwarzenbek und der durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg - wegen versu chten Betrugs verhängten Geldstrafe von 60 Tagessä t- zen gemäß § 460 StPO im Beschlusswege nachträglich eine Gesam t- strafe zu bilden ist, weil der Diebstahl am 11. Dezember 2011 bega n- gen wurde, so dass allein das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 16 . Dezember 2011 eine Zäsur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Die Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 16. Dezember 2011 ist auch nicht etwa deshalb entfallen, weil die Vollstreckung der dort verhängten Geldstrafe seit 8. Deze mber 2012 infolge Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist (UA S. 7, 8), denn die Erledigung ist erst nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17. September 2012 eingetreten. Damit steht di e- se Erledigung einer nachträglichen Ge samtstrafenbildung gemäß § 460 StPO aus den vom Amtsgericht Hamburg - Harburg am 16. Dezember 2011 und vom Amtsgericht Schwarzenbek am 17. Se p- tember 2012 verhängten Geldstrafen nicht entgegen. Ein Nachtrag s- verfahren nach § 460 StPO ist erst dann ausgeschloss en, wenn säm t- liche Strafen, die für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht geko m- men wären, vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen sind (BGH NStZ - RR 2007, 369 f. m.w.N.). " Dem schließt sich der Senat an. Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafb efehl des Amtsgerichts Schwarzenbek in die hier zu bildende Gesam t- 2 3 - 4 - strafe hat deshalb zu entfallen. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts die vom Landg e- richt ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe h erab, soweit die Besorgnis stra f- schärfender Berücksichtigung der fehlerhaft einbezogenen Strafe reichen kön n- te (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB). Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ang e- klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu en t- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke 4
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