ECLI:DE:BGH:2019:190219B3STR16.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 16/19 vom 19. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 19. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. Oktober 2018 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichti gt, dass der Angeklagte des bewaffn e- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in Tateinheit mit b e- waffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer trägt die Koste n seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitte ln in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von B e- täubungsmitteln in weiterer Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schu l- di g gesprochen und ihn des wegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerd e- führer mit seiner auf die Rüge de r Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtl i- chen Umfang zur Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 11) und Strafzumessung (UA S. 13 ) ergibt, im Ergebnis den Angeklagten m it Blick auf den Besitz von Betäubungsmitteln (Cannabis und Metamphetamin) zum Eigengebrauch zutreffend gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG veru rteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist e s nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittel s zu belasten (§ 473 Abs . 4 StPO ) . Schäfer Wimmer Tiemann Berg Hoch 2 3
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