BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/04 vom 15. Juni 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe den ebenfalls zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin V. erhobenen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. rechtsfehler-haft behandelt, dringt sie nicht durch, weil das Urteil auf dem gel-tend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte bei seiner polizeilichen Ver-nehmung seine Täterschaft eingeräumt, worauf das Landgericht seine Beweiswürdigung maßgeblich stützt. Der Senat schließt es - 3 - daher aus, daß dieses insoweit zu einer abweichenden Überzeu-gung gelangt wäre, wenn es sich mit der als wahr unterstellten Beweisbehauptung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, zumal sich diese nicht unmittelbar auf das Tatgeschehen bezog. Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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