BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/06 vom 13. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 13. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auf der im Rahmen der Strafzumessung angestellten rechtsfehlerhaften Erw344gung, der Angeklagte habe sich in Bezug auf die Tabletten auch der versuchten Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. 247 30 StGB), beruht der Strafausspruch nicht. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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