BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges; hier: Revision des Angeklagten A. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 4, 247 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Osnabr374ck vom 11. Dezember 2006, auch soweit es die Mitangeklagten K. und H. betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen "gemeinschaftli-chen Betruges in 36 besonders schweren F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Mitangeklagten K. und H. hat es je-weils des "gemeinschaftlichen Betruges in 36 F344llen" schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (K. ) sowie einem Jahr und acht Monaten ( H. ) verh344ngt; die Vollstreckung dieser beiden Strafen hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Der Angeklagte A. hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er allgemein die Ver-letzung materiellen Rechts r374gt; die Mitangeklagten K. und H. haben ihre Verurteilung dagegen nicht angegriffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. hat in vollem Umfang Erfolg und f374hrt gem344337 247 357 Satz 1 StPO auch zur Aufhebung der Verurteilungen der beiden Mitangeklagten. 1 - 3 - 1. Der Angeklagte A. war seit M344rz 2002 unter dem Falschnamen P. bei der Firma M. GmbH mit Sitz in O. t344tig. Der Ge-sch344ftszweck der Firma bestand in der betr374gerischen Bestellung von Waren, deren Bezahlung von vorneherein nicht beabsichtigt war. Gesch344ftsf374hrer und Mehrheitsgesellschafter war zun344chst der Mitangeklagte K. , der jedoch am 10. Juli 2002 seinen Gesch344ftsanteil ver344u337erte und gleichzeitig als Gesch344fts-f374hrer abberufen wurde. Dem Mitangeklagten H. wurde am 13. Mai 2002 Generalvollmacht f374r die Gesellschaft erteilt. Neben dem Angeklagten A. waren am Gesch344ftssitz in O. der Zeuge S. (unter dem Falschna-men He. sowie ein "Sa. beziehungsweise D. " und ein "T. " t344tig. 2 Der Verurteilung des Angeklagten A. (sowie der Mitangeklagten K. und H. ) liegen 36 Bestellungen zugrunde, die in den Monaten Mai bis Juli 2002 f374r die Firma M. GmbH bei verschiedenen Lieferfirmen ge-t344tigt und nach Rechnungsstellung nicht bezahlt worden waren. Der Verbleib der gelieferten Waren im Wert zwischen jeweils ca. 7.000 und 48.000 200 ist un-gekl344rt. Das Landgericht rechnet alle diese Bestellungen dem Angeklagten A. zu und ist der Ansicht, er habe daher als Mitglied einer Bande, der jeden-falls auch der Zeuge S. sowie "Sa. " und "T. " angeh366rt h344tten, 36 F344lle des Betruges (247 263 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) begangen. 3 2. Der Schuldspruch h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Feststellun-gen des Landgerichts lassen im 374berwiegenden Teil der F344lle schon objektiv kein strafbares Verhalten des Angeklagten erkennen. Zu weiteren Taten enthal-ten sie offensichtliche Widerspr374che, die der Verurteilung die Grundlage entzie-hen. Letztlich sind aber auch die Ausf374hrungen des Landgerichts zur subjekti-ven Tatseite in sich derart unstimmig, dass die Revision in den noch verblei-benden Einzelf344llen ebenfalls Erfolg haben muss. Im Einzelnen: 4 - 4 - a) Das Landgericht leitet die Darstellung der 36 abgeurteilten F344lle mit der allgemeinen Vorbemerkung ein, dass die drei Angeklagten innerhalb des auf gemeinschaftliche betr374gerische Warenbestellungen gerichteten Tatkon-zepts, an welchem sie sich in unterschiedlichen Positionen und mit verschiede-nen T344tigkeiten beteiligten, die anschlie337end dargestellten Einzeltaten began-gen haben. Deren Schilderung beginnt jeweils mit der Feststellung, dass "die T344tergruppe" unter Verwendung der Firmenbezeichnung M. eine Bestel-lung (gelegentlich auch mehrere Bestellungen) bei einem Lieferanten vorge-nommen habe. Den folgenden Ausf374hrungen l344sst sich dann zwar meist ent-nehmen, wer der eigentliche Besteller war; bei mehreren Taten ist das aber auch nicht der Fall (jeweils in der Reihenfolge des Urteils: Anklagepunkte 36, 49, 19, 1, 51, 2). Der Angeklagte A. wird nur in acht F344llen als Besteller genannt (Anklagepunkte 30, 7, 39, 47, 9, 53, 52, 14). Zu Anklagepunkt 1 wird festgestellt, dass er vor der Bestellung Verhandlungen mit der Lieferfirma f374hr-te. Bei den 374brigen Taten ist er 374berhaupt nicht erw344hnt. 5 Auf welche Handlungen des Angeklagten A. das Landgericht in den letztgenannten F344llen dessen Verurteilung wegen t344terschaftlichen Betru-ges st374tzt, legt es nicht dar. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde l344sst vermuten, dass es die Auffassung vertritt, jedem, der in Kenntnis des wahren Gesch344ftszwecks an der Gesellschaft beteiligt oder f374r sie t344tig war, sei allein schon aus diesem Grund jede im Namen der Firma vorgenommene Bestellung als t344terschaftlicher Betrug zuzurechnen. Denn anders ist es kaum zu erkl344ren, dass es auch den Mitangeklagten K. , der sich fast ausschlie337lich in Tsche-chien aufhielt, nur wenige Male in O. weilte, am Tagesgesch344ft der Firma weder mitwirkte noch es steuerte und auch kein Mitglied der "Betr374ger-bande" war, dennoch des Betruges in 36 F344llen schuldig gesprochen hat. 6 - 5 - Dies ist rechtlich indessen nicht haltbar. Auch wer sich - wie das Landge-richt f374r den Angeklagten A. annimmt - mit anderen mit dem Ziel fortge-setzter Begehung einschl344giger Straftaten zu einer Bande zusammengeschlos-sen hat, kann wegen einer Tat, die "aus der Bande heraus" begangen wird, als T344ter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat, sei es durch einen (mit)t344terschaftlichen Tatbeitrag, sei es als Anstifter, sei es nur als Gehilfe; die Abgrenzung zwischen T344terschaft und Teil-nahme richtet sich dabei nach den allgemeinen Ma337st344ben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267). Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern be-gangenen Straftat gen374gt dagegen nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmit-glieds wegen einer Bandentat zu begr374nden (BGH StV 2001, 459; NStZ 2003, 32, 33). Noch weniger ist allein die allgemeine Mitarbeit in einem auf die Bege-hung von Straftaten ausgerichteten Gesch344ftsbetrieb ausreichend, wenn diese nicht zumindest f366rdernde Wirkung f374r die von anderen Firmenangeh366rigen be-gangenen Straftaten hat. 7 Nach diesen Ma337st344ben lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass der Angeklagte A. zu den betr374gerischen Bestellungen, die er nicht selbst t344tigte, die vielmehr andere Mitarbeiter der M. GmbH ohne seine Mitwir-kung vornahmen, einen t344terschaftlichen Tatbeitrag geleistet h344tte. Allenfalls im Anklagepunkt 1 k366nnte ein solcher in den von ihm vor der Bestellung gef374hrten Verhandlungen liegen; ob es sich hierbei aber m366glicherweise nur um einen Tatbeitrag handelte, dem nach den allgemeinen Grunds344tzen zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe lediglich unterst374tzender Charakter zukam, hat das Landgericht nicht er366rtert und ist den Urteilsgr374nden auch in ihrem Gesamtzu-sammenhang nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die betr374gerischen Bestellungen anderer Firmenangeh366riger eventu-ell je f374r sich schon durch die allgemeine Mitarbeit des Angeklagten A. in 8 - 6 - dem Gesch344ftsbetrieb mitbestimmt oder gef366rdert worden sind. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, h344tte er jedoch nicht entsprechend der Zahl dieser Bestellungen tatmehrheitliche Betrugstaten als Mitt344ter begangen oder als Gehilfe unterst374tzt; vielmehr w344ren diese Taten aufgrund des einheitli-chen Tatbeitrages in seiner Person zu gleichartiger Tateinheit verbunden (s. nur BGH NStZ-RR 2003, 265, 267). b) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte A. seine T344tig-keit f374r die M. GmbH im M344rz 2002 aufnahm und am 15. Juli 2002 aus der Firma ausschied (UA S. 16). Dennoch rechnet es ihm betr374gerische Bestel-lungen zu, die erst nach seinem letzten Arbeitstag vorgenommen worden sind (Anklagepunkte 7 - teilweise -, 8, 15, 40, 46, 31) und stellt zum Anklagepunkt 14 (UA S. 44/45) in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorherigen Ausf374hrun-gen sogar fest, dass der Angeklagte noch am 22. und 23. Juli 2002 Vertrags-verhandlungen f374hrte und Waren bestellte. Weder f374r diesen Widerspruch noch dazu, auf welcher Grundlage dem Angeklagten A. die weiteren nach dem 15. Juli 2002 erteilten Bestellungen angelastet werden k366nnen, findet sich in den Urteilsgr374nden eine Erkl344rung. 9 c) Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen (UA S. 14 und 17) und auch der Beweisw374rdigung (UA S. 50 bis 52) geht das Landgericht - gest374tzt auf die Angaben des Zeugen S. und des Mitangeklagten H. - von direktem Betrugsvorsatz des Angeklagten A. aus; hiergegen w344re f374r sich rechtlich nichts zu erinnern. Im Gegensatz hierzu stehen jedoch weitere Ausf374h-rungen zur Beweisw374rdigung: Der Angeklagte h344tte sich im Hinblick auf die Umst344nde seiner T344tigkeit (Verlangen der Verwendung eines Falschnamens; Auftreten des Zeugen S. , mit dem er bereits bei einer anderen Firma in entsprechender Weise t344tig gewesen war) "kritische Gedanken" machen m374s-sen. Da er mit der Buchhaltung befasst gewesen sei und sich h344tte Einblick 10 - 7 - verschaffen k366nnen, ob die Waren weiterverkauft und Zahlungseing344nge hierf374r gebucht wurden, h344tten ihm Zweifel an der Redlichkeit des Handelns der Firma entstehen m374ssen. Dies rechtfertige die Annahme, der Angeklagte habe betr374-gerisches Handeln zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 49/50). Damit, dass der Angeklagte sich h344tte Gedanken machen m374ssen und Einblick in die Gesch344ftsb374cher h344tte nehmen k366nnen, ist aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bedingter Vorsatz, sondern nur ein fahrl344ssiges Handeln des Angeklagten umschrieben. Im 334brigen erscheint es ohnehin 344u-337erst zweifelhaft, ob in F344llen des Sto337betruges bedingt vors344tzliches Handeln 374berhaupt denkbar ist. Damit fehlt es aber auch insoweit an einer eindeutigen Urteilsgrundlage. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten A. kann da-her insgesamt keinen Bestand haben. 11 3. Gem344337 247 357 Satz 1 StPO ist die Urteilsaufhebung auf die nicht revi-dierenden Mitangeklagten K. und H. zu erstrecken. 12 a) Der Mitangeklagte K. hat nach den Feststellungen keine einzige der verfahrensgegenst344ndlichen Bestellungen selbst erteilt oder auch nur an ihnen mitgewirkt (im Fall des Anklagepunkts 30 war er lediglich in den Ge-sch344ftsr344umen in O. anwesend; UA S. 19); nach Einblick in die Ge-sch344ftsabl344ufe hielt er es ab einem bestimmten Zeitpunkt allerdings f374r m366glich, dass die Firma unredliche Gesch344fte betrieb, und nahm dies zumindest billi-gend in Kauf. Konkrete "Geld- oder Gewinnvorteile" erwartete er nicht. 334ber eine Gewinnverteilung sollte erst noch geredet werden (UA S. 12/13). 36 t344ter-schaftlich begangene Betrugstaten sind damit nicht ansatzweise belegt (s. oben 2. a)). 13 b) Der Mitangeklagte H. wird nur im Zusammenhang mit sechs Bestellungen erw344hnt (Anklagepunkte 30, 7, 8, 15, 40, 46). Bis auf den Ankla- 14 - 8 - gepunkt 30 ist auch in diesen F344llen eine Mitwirkung dieses Mitangeklagten an dem jeweiligen Bestellvorgang indessen nicht dargetan; denn er wird jeweils nur auf den schriftlichen Bestellschreiben als Sachbearbeiter genannt, unterschrie-ben sind diese dagegen jeweils von dem Zeugen S. unter seinem Falsch-namen "He. ". Dass der Mitangeklagte H. tats344chlich in irgendeiner Form an diesen Bestellungen beteiligt war, ist damit nicht belegt. Ausgehend von den oben dargelegten Grunds344tzen fehlt es somit nach den bisherigen Feststellungen an der Grundlage f374r eine Verurteilung wegen tatmehrheitlichen t344terschaftlichen Betruges. Dies gilt letztlich auch f374r den Anklagepunkt 30. Zwar hat der Mitange-klagte H. an der Auswahl der dann vom Angeklagten A. bestellten Schuhe durch ein zustimmendes Nicken mitgewirkt und eine Erweiterung der Bestellung bef374rwortet (UA S. 19). Im Hinblick auf die weitere Feststellung, dass der Angeklagte H. nicht Mitglied der "Bestellerbande" war, er sich haupts344chlich in der Rolle desjenigen sah, der seinen Namen gab als "Stroh-mann f374r He. ", und er nicht unmittelbar an den Erl366sen aus den betr374geri-schen Gesch344ften partizipierte, sondern lediglich f374r 2.000 200 im Monat ange-stellt war, ist damit hier t344terschaftliches Handeln nicht zweifelsfrei belegt. Es kommt vielmehr auch Beihilfe in Betracht. Dies w344re zu er366rtern gewesen (vgl. oben 2. a)). Auch seine Verurteilung ist daher in vollem Umfang aufzuheben. 15 4. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an eine Strafkammer des Landgerichts Oldenburg zur374ck. 16 5. Das angefochtene Urteil gibt abschlie337end Anlass zu folgendem Be-merken: 17 - 9 - a) Das deutsche Strafprozessrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass die Gerichte von Amts wegen den wahren Sachverhalt - soweit dies mit dem verf374gbaren Beweismaterial m366glich ist - aufzukl344ren haben (247 244 Abs. 2 StPO). Je nach dem Ergebnis dieser Aufkl344rungsbem374hungen (247 261 StPO) ist der Angeklagte dann freizusprechen oder sein festgestelltes Verhalten unter die zutreffende Strafnorm zu subsumieren; auf dieser Grundlage ist der Schuld-spruch zu treffen und sind die entsprechenden Rechtsfolgen festzusetzen. Die-ser Grundsatz darf - schon wegen der Gesetzesbindung des Richters (Art. 20 Abs. 3 GG) - nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstm366glichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Soweit nicht das Gesetz selbst aus Opportunit344tsgr374nden eine Beschr344nkung des aufzukl344renden Sachverhalts zul344sst (s. etwa 247247 154, 154 a StPO), ist es daher unzul344ssig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer 334berzeugungsbildung unter vollst344ndiger Aussch366pfung des Beweismaterials - nach Umfang und Beweis-kraft - beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte im Rahmen einer Verfahrensabsprache gest344ndig zeigt (hier: Gest344ndnisse der Mitangeklagten K. und H. durch best344tigte Verteidigererkl344rungen). Allein seine Be-reitschaft, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte H366chstma337 nicht 374berschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zu pr374fen, ob das daraufhin abgelegte Gest344ndnis dem Urteil zu Grunde gelegt werden darf. Es ist daher zu untersuchen, ob es mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist, ob es 374-berhaupt ein strafrechtlich relevantes Verhalten einr344umt und - wenn letzteres der Fall ist - welche Strafnorm in welcher Begehungsweise hierdurch verletzt wurde; eine Absprache 374ber den Schuldspruch ist verboten (BGHSt - GSSt - 50, 40, 49 f.). All dies ist hier - ausgehend von den bisher getroffenen Feststel-lungen, die jedoch nicht lebensnah erscheinen - hinsichtlich der Mitangeklagten K. und H. missachtet worden. Das ergibt sich schon aus den Aus- 18 - 10 - f374hrungen unter 3.. Erg344nzend weist der Senat auf die unerkl344rlichen Wider-spr374che des Urteils hinsichtlich des Mitangeklagten K. hin: Einerseits wird festgestellt, dass er als Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer am 10. Juli 2002 aus der M. GmbH ausschied (UA S. 10/11), zum anderen rechnet ihm das Landgericht - ohne ein Wort der Begr374ndung - auch Bestellungen der Firma nach diesem Zeitpunkt zu und f374hrt aus, seine insgesamt nur sechs bis sieben Besuche in O. h344tten sich "bis etwa September 2002" erstreckt (UA S. 12); wie dies mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Juli 2002 verein-bar ist, bleibt offen. Die Legitimit344t staatlichen Strafens droht Schaden zu nehmen, wenn ei-ne Verfahrensabsprache mit einigen von mehreren Mitangeklagten sogar dazu f374hrt, dass auch hinsichtlich eines nicht gest344ndigen Angeklagten (hier des An-geklagten A. ) eine ordnungsgem344337e Sachaufkl344rung unterbleibt, erkenn-bar widerspr374chliche Feststellungen getroffen werden und ein Schuldspruch verk374ndet wird, dessen rechtliche Begr374ndung sich in einer Wiederholung des Urteilstenors ersch366pft (UA S. 55) und jede n344here Pr374fung und Darlegung ver-missen l344sst, ob und wie der festgestellte Sachverhalt der als verletzt angese-henen Strafnorm subsumiert werden kann. 19 b) Soweit die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer bei ei-nem oder mehreren der drei Angeklagten von bandenm344337iger Begehungsweise ausgehen sollte, wird sie die Bandenabrede n344her darzulegen haben. Dar374ber hinaus wird sie sich auch mit der Frage zu besch344ftigen haben, ob gewerbsm344-337iges Handeln vorliegt. Einem Schuldspruch wegen banden- und gewerbsm344-337igen Betruges (247 263 Abs. 5 StGB) st374nde das Verschlechterungsgebot nicht entgegen (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). 20 - 11 - c) Wird eine Serie von Straftaten abgeurteilt, so ist es zur 334bersichtlich-keit und besseren Verst344ndlichkeit des Urteils dringend angezeigt, dort eigene Ordnungsziffern f374r die Taten zu vergeben und auf deren Bezifferung in der An-klage lediglich durch Klammerzusatz hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - nicht alle angeklagten Taten abgeurteilt werden und die Rei-henfolge ihrer Darstellung im Urteil von derjenigen in der Anklageschrift ab-weicht (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 260 Nr. 12; 2003, 4 Nr. 10 und 13). 21 Tolksdorf Miebach Pfister Becker RiBGH Hubert ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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