BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 29. Januar 2010 mit den Feststellun-gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wie auch der Ma337regel hat es zur Bew344hrung ausgesetzt und ausgesprochen, dass F374hrungsaufsicht eintritt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Die Verurteilung des Angeklagten gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1, 247 253 Abs. 1 und 2, 247 255 StGB hat keinen Bestand, da die Feststellun-gen des Landgerichts nicht belegen, dass der Angeklagte mit Bereicherungsab-sicht gehandelt hat. 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: 3 Der alkoholisierte Angeklagte begab sich zu der in einem Warte-h344uschen auf dem Bahnsteig eines Bahnhofes sitzenden, gerade mit ihrem Handy telefonierenden Gesch344digten, stellte sich hinter diese, fasste sie un-vermittelt mit der linken Hand an der linken Schulter und hielt ihr ein mit der rechten Hand gef374hrtes K374chenmesser an die Kehle, dessen Klinge 9,5 cm lang war. Dabei forderte er die Zeugin auf, ihm ihr Handy auszuh344ndigen, was diese aus Angst sofort tat. Anschlie337end rannte sie schreiend davon. Der An-geklagte legte daraufhin das Handy auf den fr374heren Sitzplatz der Gesch344dig-ten und begab sich in Richtung einer Fu337g344ngerzone, wo er von Polizeibeam-ten festgenommen wurde. 4 Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, der die Tat einger344umt und im 334brigen angegeben hat, er k366nne sich sein Verhalten nicht erkl344ren und wisse nicht, was er mit dem Handy der Zeugin gewollt habe. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht aus-gef374hrt, dass der Angeklagte die Beute, "mit der er ohnehin nichts anfangen wollte", nicht f374r sich behalten, sondern zur374ckgegeben habe und dass die "- unsinnige - Tat" bei Tag begangen worden war. 5 2. Danach fehlt es f374r die Verurteilung nach 247247 253, 255 StGB an der Feststellung der Absicht des Angeklagten, sich (oder einen Dritten) rechtswidrig zu bereichern. Das Landgericht h344tte insoweit aufkl344ren m374ssen, welche Vor-stellungen 374ber den weiteren Verbleib des Handys der Angeklagte hatte (vgl. BGH NStZ 2005, 155 m. w. N.; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 253 Rdn. 18) . D ie Feststellungen des Landgerichts zur Einlassung des Angeklagten sowie seine Erw344gungen im Rahmen der Strafzumessung sprechen zudem eher daf374r, dass das Landgericht gerade nicht vom Vorliegen einer tatbestandsm344337igen Berei- 6 - 4 - cherungsabsicht des Angeklagten ausgegangen ist. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Der Senat weist den neuen Tatrichter vorsorglich auf Folgendes hin: 7 Im Falle einer erneuten Verurteilung gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird auf besonders schwere r344uberische Erpressung zu erkennen sein; denn die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (vgl. BGH, Urt. vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09 - m. w. N.). 8 F374r das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten zum Rauschmittelmiss-brauch im Sinne des 247 64 StGB ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung ma337-geblich. Ein solcher Hang muss demnach nicht nur w344hrend der Anlasstat, sondern - was hier nach den bisher getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein 9 - 5 - k366nnte - auch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung gege-ben sein. Ferner ist auch f374r die Gef344hrlichkeitsprognose entscheidend, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Ta-ten begehen wird, im Zeitpunkt der tatrichterlichen Hauptverhandlung besteht (vgl. van Gemmeren in M374nchKomm-StGB 247 64 Rdn. 25, 46). Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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