BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/12 vom 29. Mai 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa n- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 4. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht aus dem Umstand, dass zur Verweig e- rung des Zeugnisses berechtigte Angehörige des Angeklagte n A . erst im Verlaufe des Verfahrens ihn entlastend e Ang a- ben gemacht haben, auf deren Unglaubwürdigkeit geschlossen hat, liegt darin ein Rechtsfehler ; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH, Beschluss vom 13. A ugust 2009 - 3 StR 168/09, NStZ 2010, 101 , 102 mwN). Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die übrigen Beweiserwägungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfe hler beruht. Becker Pfister Hubert Schäfer Menges
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