BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/15 vom 29. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 29. Oktober 2015 gemäß § 356a Satz 1 StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 4. August 2015 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Auf die Revision des Veru rteilten hat der Senat mit Beschluss vom 4. August 2015 das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3 . September 2014, soweit es diesen betrifft, im Schuldspruch abgeändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen die V erwe r- fung wendet sich der Verurteilte mit der am 16. Oktober 2015 durch seinen Ve r- teidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entsche i- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurt eilte nicht gehört wo r- den wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übe r- gangen. Er hat über die Revision unter Berücksichtigung der Gegenerkl ärung des Verteidigers vom 15. Ju ni 2015 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Genera lbundesanwalts vom 2 7 . Mai 201 5 beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entspr e- chend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. 1 2 - 3 - Entgegen der Befürchtung des Verteidigers lag dem Senat die am 16. Juni 2015 in elektronischer Form übermittelte Gegenerklärung bei der Ber a- tung vor. Sie wurde am Tage des Eingangs ausgedruckt und zu den Akten g e- nommen. Auch daraus, dass sich die Gründe des Beschlusses vom 4. August 2015 mit dem Inhalt der Gegenerklär ung nicht ausdrücklich auseinandersetzen, kann der Verurteilte nicht schließen, der Senat habe seinen Vortrag überga n- gen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 20 14, 2563, 2565). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 3
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