BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/15 vom 4. August 201 5 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2 01 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 3. September 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " bandenmäßigen Hande l- treibens " mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit ba n- denmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Ve r- fahren. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile r- folg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts unb egründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch auch wegen tateinheitlich hinzutretender bande n- mäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen B e- stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift aus geführt: "Die Strafkammer geht zu Unrecht davon aus, dass die (weitere) Einfuhr von 3.000 Marihuanastielen aus Tschechien im April 2012 (UA S. 17 f.) im Verhältnis zum bandenmäßigen Handeltreiben in Tateinheit gemäß § 52 StGB steht (UA S. 215). Der Einfuhr kommt auch insoweit kein e i- genständiger Unrechtsgehalt zu, da nach den Feststellungen der Stra f- kammer der Tatplan von Anfang an auf die Bestückung der Plantage mit 8.000 Marihuanastielen ausgerichtet war (UA S. 17; S. 215). Beide Einfuhrhandlungen stellen somit unselbständige Teilakte des einheitl i- chen Betriebs der Plantage und damit des gesamten, als Bewertung s- einheit anzusehenden Handeltreibens dar (vgl. BGH, NStZ 2010, 223; Weber, BtmG, 4. Auflage, § 30a Rn. des Strafausspr f- kammer im Rahmen der Strafzumessung auf die tateinheitliche Verwir k- lichung zweier Straftatbestände nicht straferschwerend abgestellt hat." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch ent - s prechend ab. 2. Zu der Verfahrensrüge, das Landgericht habe den aufgrund der B e- schlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E - Mail - Konto des Mitang e- kla g ten H . verwertet, ob wohl dieser von den Maßnahmen auch nachträ g- lich nicht unterrichtet worden sei, bemerkt der Senat ergänzend: Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespe i- cherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnu ng den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benac h- richtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafpr o- zessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermit t- 2 3 4 5 - 4 - lungsmaßnahmen - nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungs behörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses" an der Geheimhaltung der Beschlagna h- me von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individu alrechte eingreifende Maßna h- men des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu g e- stalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Erm ittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroff e- nen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls sei t der Veröffentlichung des Senatsb e- schlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender S a- che ermittelnden Stellen bewusst sein. Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Genera l- bundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Bewei s- verwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsa chen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rech t- mäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren. Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfo l- gungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsicht i- gen, den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 6 7 - 5 - StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E - Mail - Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener E r- kenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rüge. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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