BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 162/15 vom 4. August 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts un d nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 201 5 ei n- stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 3. September 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der R evis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das Landgericht habe den au f- grund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E - Mail - Konto des Mitangeklagten H . verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unterrichtet word en sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespe i- cherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen u nd den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benac h- 1 2 - 3 - richtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafpr o- zessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 St PO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermit t- lungsmaßnahmen - nicht vor ( BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297 , 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dan n nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses" an der Geheimhaltung der Beschlagna h- me von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßn a h- men des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu g e- stalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet , Beschlagnahmen vor den davon Betroff e- nen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsb e- schlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender S a- che ermittelnden Stellen bewusst sein. Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Genera l- bundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Be wei s- verwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der a n die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rech t- mäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren. 3 - 4 - Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfo l- gungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsicht i- gen, den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wied erholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E - Mail - Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener E r- kenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rügen. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 4
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