BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/07 vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 20. Dezember 2006 im Rechtsfolgenaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 26 Taten des (374berwiegend schweren) sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von zwei Kindern zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und die Anordnung der Sicherungs-verwahrung vorbehalten. Die Revision des Angeklagten r374gt mit Einzelbean-standungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensr374ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 1. Die Revision stellt das Verfahren im Zusammenhang mit dem Aus-schluss des Angeklagten gem344337 247 247 StPO in zweifacher Weise zur Pr374fung: 2 - 3 - Soweit sie r374gt, die Voraussetzungen f374r einen Ausschluss des Angeklagten h344tten nicht vorgelegen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Zutreffend bean-standet sie hingegen, dass das Landgericht w344hrend der Vernehmung einer Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten eine von dem Beschluss nach 247 247 StPO nicht gedeckte Beweiserhebung vorgenommen habe. W344hrend der Vernehmung der Zeugin hat das Landgericht Lichtbilder in Augenschein genommen und eine Urkunde verlesen. Durch die Niederschrift 374ber die Hauptverhandlung wird bewiesen (247 274 StPO), dass es sich dabei um eine f366rmliche Beweisaufnahme gehandelt hat. 3 Die Sachbeweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten war durch den Beschluss nach 247 247 StPO nicht gedeckt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 247 Rdn. 7 m. w. N. zur st. Rspr.). Da sie auch nicht sp344ter in Anwe-senheit des Angeklagten wiederholt wurde, ist der absolute Revisionsgrund des 247 338 Nr. 5 StPO gegeben. 4 Der Verfahrensversto337 f374hrt hier allerdings ausnahmsweise nur zur Auf-hebung des Rechtsfolgenausspruchs. Auch wenn ein absoluter Revisionsgrund nach 247 338 StPO gegeben ist, gef344hrdet dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht, soweit ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nach-teil des Beschwerdef374hrers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 443; BGHR StPO 247 338 Beruhen 1; Beschl. vom 31. Januar 2001 - 3 StR 528/00). So liegt es hier, soweit das Landgericht den Angeklagten schuldig gesprochen hat. Die 334berzeugung von den Taten des Angeklagten beruht auf dem Gest344ndnis des Angeklagten und der Inaugenscheinnahme der zahlreichen kinderpornographischen Bildserien und Videosequenzen, die der Angeklagte von seinen Tathandlungen angefertigt hat. Die fehlerhaft durchge- 5 - 4 - f374hrten Sachbeweiserhebungen konnten hingegen zum Schuldspruch nichts beitragen. Sie betrafen eine Zeugin, mit der der Angeklagte im Jahr 2000 sexu-elle Kontakte hatte, und waren lediglich geeignet, das Aussehen des damals 15j344hrigen M344dchens und dessen Aussageverhalten in einem fr374heren Straf-verfahren gegen den Angeklagten aufzukl344ren. Zu dem Schuldspruch hatten sie keinerlei Bezug. 334ber den Rechtsfolgenausspruch muss hingegen neu entschieden wer-den. 6 2. Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet. Dies gilt auch f374r die Bean-standung, die Aufkl344rungspflicht h344tte die Hinzuziehung eines weiteren, sexual-medizinischen Sachverst344ndigen zur Beurteilung der Schuldf344higkeit des Ange-klagten erfordert. Wegen der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs kommt es indes auf sie ebenso nicht mehr an wie auf die zahlreichen gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichteten sachlichrechtlichen R374gen. Der Senat be-merkt hierzu nur Folgendes: Angesichts des festgestellten Tatbildes, welches sowohl hinsichtlich der Tathandlungen als auch der Auswirkungen auf die Ent-wicklung der gesch344digten Kinder nur als au337ergew366hnlich schwerwiegend an- 7 - 5 - gesehen werden kann, ist die Beanstandung der Revision, das Landgericht ha-be rechtsfehlerhaft die Annahme von minder schweren F344llen abgelehnt, schlechthin abwegig. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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