BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/08 vom 3. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens eines Minderj344hrigen zum Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am 3. Juni 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 21. Dezember 2007 a) dahin ge344ndert, dass der Teilfreispruch entf344llt, b) dahin erg344nzt, dass die H366he eines Tagessatzes der in den F344llen B. VII. und VIII. der Urteilsgr374nde (F344lle 31 und 32 der Anklage) verh344ngten Geld-strafen von 90 bzw. 30 Tagess344tzen auf einen Eu-ro festgesetzt wird, c) aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Bestimmens eines Minderj344hrigen zum Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln und anderer De-likte zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 1. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Pr374-fung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststel-lungen war dies veranlasst. Der Angeklagte hat im Alter von 15 Jahren erstmals "gekifft". Sp344ter probierte er Kokain, Speed und chemische Drogen. Im letzten halben Jahr vor seiner Verhaftung konsumierte er t344glich Bet344ubungsmittel und zus344tzlich Alkohol. Nach den - insoweit unwiderlegt gebliebenen - Angaben des Angeklagten handelte er mit Bet344ubungsmitteln, um seinen - zuletzt stark ange-stiegenen - Drogenkonsum zu finanzieren. 3 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenst344ndlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des 247 64 4 - 4 - StGB nichts ge344ndert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung je-denfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst hier den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe verh344ngt h344tte. 5 Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO). 6 2. Der die Tatkomplexe eins bis sieben und neun bis 28 der Anklage betreffende Teilfreispruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben. 7 Allerdings ist ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, insoweit freizusprechen, um Anklage und Er366ffnungsbeschluss zu ersch366pfen; dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverh344ltnis anders beurteilt und von Tateinheit ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 44, 196, 202). Vor-aussetzung ist jedoch, dass das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte "Tat" nicht f374r erwiesen h344lt. So verh344lt es sich hier gerade nicht: Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich deshalb freigesprochen, weil die tatmehrheitlich an-geklagten Bet344ubungsmittelstraftaten nach seiner rechtlichen W374rdigung nicht Gegenstand eines selbst344ndigen Schuld- und Strafausspruchs sein konnten. Unter diesen Umst344nden ist f374r einen Teilfreispruch kein Raum (vgl. BGH NStZ 2003, 546; NStZ 2004, 554). Dieser muss daher entfallen. Das Verschlechte-rungsverbot steht dem nicht entgegen. 8 - 5 - 3. In den F344llen B. VII. und VIII. der Urteilsgr374nde (F344lle 31 und 32 der Anklage) hat das Landgericht Geldstrafen verh344ngt. Dabei hat es zwar die Ta-gessatzanzahl mit 90 bzw. 30 festgesetzt, aber unterlassen, die H366he eines Tagessatzes zu bestimmen (247 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dessen bedarf es auch dann, wenn wie hier aus den Einzelgeldstrafen und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1). Der Senat hat dies dadurch nachgeholt, dass er den einzelnen Tagessatz auf das Mindestma337 von einem Euro festgesetzt hat (247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 11. Januar 2006 - 2 StR 571/05). 9 Becker Miebach von Lienen Hubert Sch344fer
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