ECLI:DE:BGH:2015:101215U3STR163.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 163/15 vom 10. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. Nebenbeteiligte: a) b) wegen zu 1. - 4.: banden - und gewerbsmäßigen Betruges zu 5.: Beihilfe zum Bet rug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer , Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten L . , Rechtsanwalt als Verteidiger de s Angeklagten R . , - 3 - Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T . , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenbeteiligten S . K . , Justiz amts inspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Ang eklagten sowie den Nebenbeteiligten dadurch entstandenen no t- wendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten S . , K . , L . und R . jeweils wegen banden - und gewerbsmäßigen Betruge s in vier Fällen (S . ), in drei Fällen (K . und L . ) bzw. in einem Fall (R . ), den A n- geklagten T . wegen Beihilfe zum Betrug und den Angeklagten V . wegen Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren und sechs Mon a- 1 - 4 - ten (S . ), acht Jahren und neun Monaten (L . ), sieben Jahren und neun Monaten (K . ) bzw. zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (R . ), zwei Ja h- ren und zehn Monaten (V . ) und zwei Jahren und sechs Monaten (T . ) verurteilt. Ge gen zwei weitere nicht revidierende Mitangeklagte hat es jeweils wegen Beihilfe zum Betrug auf Freiheitsstrafen erkannt, deren Vollstr e- ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Eine von der Staatsanwaltschaft g e- gen fünf der Angeklagten, die beiden Nebenbeteil igten und elf weitere Drittb e- günstigte beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hat es nicht g e- troffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg; es ist unzulässig. Gemäß § 344 Abs . 1 StPO hat der Beschwerdeführer die Erklärung a b- zugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 345 Abs. 1 StPO zu geschehen; spätere klarstellende Ausführungen oder Ergän zungen sind unb e- achtlich. Einen den Anforderungen des § 344 Abs. 1 StPO genügenden Antrag hat die Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmi t- tels nicht gestellt, denn aus der Revisionseinlegungsschrift und der Revision s- begründung ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet und in welchem Umfang genau Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO erstrebt werden. Das ergibt sich aus Folgendem: 2 3 4 - 5 - 1. Die Revision ist zunächst am 1. August 2014 nach § 341 Abs. 1 StPO - ohne jegliche namentliche Bezeichnung - gegen das acht Angeklagte betre f- fende Urteil insgesamt eingelegt und - in allgemeiner Form - mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet worden. Mit der Revisionsbegrün dung vom 16. Dezember 2014 hat die Staat s- anwaltschaft das Rechtsmittel "auf die Ablehnung einer Feststellung nach § 111i StPO" beschränkt. Im Eingang der Revisionsbegründung hat sie die acht Angeklagten aufgeführt, die Nebenbeteiligten hat sie hingegen nic ht genannt. In der Begründung hat sie sodann ihren Antrag aus der Hauptverhandlung wi e- dergegeben, mit dem sie die Feststellung im Urteilstenor begehrt hatte, dass den Angeklagten S . , K . , L . , R . und T . sowie den beiden Neben beteiligten und sechs weiteren Drittbegünstigten (einer natürlichen und fünf juristischen Personen) aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen seien und von der Anordnung von Verfall bzw. Wertersatzverfall wegen entgegenst e- hender Ansprüche Dritter abzusehen sei. In ihrem wiedergegebenen Antrag hatte sie weiter die Feststellung in den Urteilsgründen begehrt, dass und in welcher Höhe die fünf genannten Angeklagten, die Nebenbeteiligten und nu n- mehr zwölf weitere Drittbegünstigte (eine natürliche und elf juristis che Pers o- nen) mindestens Geldbeträge erlangt hätten. Auf den folgenden Seiten der Revisionsbegründung hat die Staatsa n- waltschaft den Tenor des landgerichtlichen Urteils sowie Feststellungen zu Za h- lungen der Geschädigten und Verwendung dieser Zahlungsmit tel wiedergeg e- ben, um sodann auf fast 400 Seiten die im laufenden Verfahren angeordneten dinglichen Arreste mitzuteilen. Diese betreffen die genannten fünf Angeklagten, nur eine der beiden Nebenbeteiligten (I . S . ) und 18 Drittbegünstigte (zwei natürliche und 16 juristische Personen), von denen sechs Drittbegünstigte 5 6 7 - 6 - (eine natürliche und fünf juristische Personen) in den wiedergegebenen Antr ä- gen der Staatsanwaltschaft bislang nicht erwähnt worden waren. Nach weiteren Ausführungen, insbesondere au ch einer rechtlichen Würdigung, in der sie da r- gelegt hat, warum sie das Unterlassen der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO durch die Strafkammer für rechtsfehlerhaft hält, schließt die Revisionsb e- gründung mit dem nicht auf Personen, sondern auf Fälle bez ogenen Antrag, das angefochtene Urteil "aufzuheben, soweit Feststellungen nach § 111i StPO in Bezug auf die Taten zu Ziff. 1 bis 6 der Urteilsgründe unterblieben" seien. Der Fall zu Ziff. 6 der Urteilsgründe betrifft allein den Angeklagten V . , der an den anderen abgeurteilten Taten nicht beteiligt war, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in der ersti n- stanzlichen Hauptverhandlung nicht begehrt hatte und in dessen Vermögen ein Arrest nicht angeordnet w orden war. Die Revision gegen die beiden nichtrevidierenden Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft drei Wochen später unter dem 7. Januar 2015 zurückg e- nommen (Eingang beim Landgericht am 14. Januar 2015). Auf eine über den Generalbundesanwalt vermittelt e Anfrage des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 5. November 2015 mitgeteilt, dass sich das Rechtsmittel gegen die Ang e- klagten S . , K . , L . , R . und T . richte; gegen den Ang e- klagten V . bestehe kein dinglicher Arres t. Ziel der Revision sei "auch die Feststellung, dass den in der Revisionsbegründung genannten Drittbegünsti g- ten aus den Taten Vermögenswerte zugeflossen [seien] und von der sonst g e- botenen Anordnung von Verfall bzw. Wertverfallersatz gleichwohl wegen en t- g egenstehender Ansprüche Verletzter abgesehen" werde. Im Termin zur Rev i- sionshauptverhandlung hat der Sitzungsvertreter des Generalbundesanwalts die Revision gegenüber dem Angeklagten V . zurückgenommen und das Rechtsmittel im Übrigen vertreten. 8 - 7 - 2. Innerhalb der maßgeblichen Revisionsbegründungsfrist war damit nicht ersichtlich, ob sich das Rechtmittel, gegen alle acht Angeklagten, nur g e- gen fünf oder - worauf der Revisionsantrag hindeutete - gegen sechs der Ang e- klagten richtete. Ebenso war nicht ei ndeutig erkennbar, ob die Nebenbeteiligten Gegner des Rechtsmittelangriffs sein sollten, denn im wiedergegebenen Antrag waren beide genannt, in der weiteren Begründung wurde aber nur der Arres t- beschluss gegenüber I . S . wiedergegeben. Der Ums tand, dass g e- genüber dem Angeklagten V . sowie gegenüber den nicht revidierenden Angeklagten kein Arrest bestand, wurde von der Staatsanwaltschaft als B e- gründung dafür genommen, dass sich das Rechtsmittel nicht gegen diese ric h- ten sollte. Gleiches m üsste nach der Begründung dann auch für die Nebenb e- teiligte S . K . gelten, wenn gegenüber ihr kein dinglicher Arrest vorlag. Erst recht blieb offen, ob die bislang am Verfahren nicht gemäß §§ 442, 431 StPO beteiligten Drittbegünstigten vom Rechts mittelangriff erfasst sein sollten und wenn ja, ob die sechs oder die zwölf in den erstinstanzlichen Anträgen g e- nannten oder auch die sechs weiteren in der Revisionsbegründung im Zusa m- menhang mit den Arrestbeschlüssen aufgeführten. Angesichts dieser un klaren und widersprüchlichen Angaben war die R e- visionsbegründung nicht in der Lage, den Umfang der Urteilsanfechtung zwe i- felsfrei festzulegen, womit sich das Rechtsmittel insgesamt als unzulässig e r- weist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2009 - 2 StR 3 24/09, NStZ - RR 2010, 288; vom 7. November 2002 - 5 StR 336/02, NJW 2003, 839). Insoweit 9 10 - 8 - führte eine etwaige in dem Schriftsatz vom 5. November 2015 enthaltene Kla r- stellung oder die gegenüber einzelnen Angeklagten erklärte Revisionsrüc k- nahme nicht zu eine m anderen Ergebnis, weil diese erst nach Ablauf der mit Zustellung des Urteils am 2. Dezember 2014 in Lauf gesetzten Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zur Akte gelangten und damit verspätet waren. Becker Hube rt Mayer Gericke Spaniol
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