ECLI:DE:BGH:2015:101215B3STR163.15.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/15 vom 10. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 10. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2014 wird verworfen; jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass di e in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesam t- freiheitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßig en Bande n- betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit se i- ner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel f ührt nur zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteil s hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Angriffe der Revision auf die - sor g- fältige - Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung durch das Landgericht nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2015 (S. 8 f.) Bezug. Allerdings hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB u n- terlassen, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen. Da hier ersichtlich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 StR 166/08, juris), bestimmt der Senat diesen in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (BGH, Besc hluss vom 28. Mai 2014 - 3 StR 152/14, juris Rn. 2) selbst. II. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen sind aus den in der A n- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2015 dargelegten Grü n- den ohne Erfolg. Der näheren Erörterung bedarf nur Folge ndes: 1. Die Rüge der Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Verlauf des ersten Hauptverhandlungstages (23. Oktober 2012) u n- terbrach der Vorsitzende die Haupt verhandlung, um mit den Verteidigern des Angeklagten, denjenigen der Mitangeklagten sowie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Verständigung zu erörtern. Das sich hieran anschließende 2 3 4 5 6 7 - 4 - Gespräch fand nichtöffentlich und in Abwesenheit der Angeklagten statt. Z u- nächst stellten die Staatsanwaltschaft und sodann das Gericht ihre Vorstellu n- gen zu den in Betracht kommenden Strafen im Falle einer geständigen Einla s- sung des Angeklagten und der Mitangeklagten dar. Der vom Vorsitzenden in Aussicht gestellte Str afrahmen für die in diesem Fall gegen den Angeklagten festzusetzende Freiheitsstrafe betrug fünf Jahre bis fünf Jahre und sechs M o- nate. Der anwesende Verteidiger des Angeklagten nahm hierzu Stellung und rügte insbesondere das Verhältnis des in Aussicht ges tellten Strafmaßes im Verhältnis zu denjenigen der Mitangeklagten; eine Einigung wurde nicht erzielt. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung ließ sich der Mitangeklagte T . zu seiner Person ein. Sodann gab der Vorsitzende bekannt, dass in der Si t- zu ngsunterbrechung ein Rechtsgespräch stattgefunden habe, das bislang nicht zu einer Verständigung geführt habe. Der Angeklagte äußerte sich erstmals am 8. Januar 2014, dem 74. Hauptverhandlungstag, zur Sache. In der Hauptve r- handlung vom 10. April 2014 (88. Hauptverhandlungstag) verlas der Vorsitze n- de einen von ihm verfassten Vermerk über das am ersten Hauptverhandlung s- tag geführte Rechtsgespräch. Hierin teilte er die im Gespräch vom 23. Oktober 2012 hinsichtlich des Angeklagten geäußerte Strafmaßvorstellung des G e- richts, die Straferwartung der Staatsanwaltschaft und die Erwiderung des d a- mals anwesenden Verteidigers des Angeklagten mit. Der Angeklagte ließ sich nach der Mitteilung vom 10. April 2014 noch mehrfach zur Sache ein. Eine Ve r- ständigung kam auch im w eiteren Verlauf des Verfahrens nicht zustande. Das Urteil erging am 31. Juli 2014 nach insgesamt 101 Hauptverhandlungstagen. b) Es kann offen bleiben, ob es - wie vom Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift vom 16. Juni 2015 vertreten - bereits der Zulässigkeit der Rüge entgegensteht, dass die Revision nicht mitgeteilt hat, ob sowie gegeb e- nenfalls wie und wann der Revisionsführer von seinen Verteidigern über den 8 - 5 - Inhalt des am 23. Oktober 2012 geführten Gesprächs unterrichtet worden war. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob es aufgrund der Einheitlichkeit des Rechtsmittels (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 21) der Zulässigkeit der sowohl von Rechtsanwalt B . als auch von Rechtsanwalt Prof. Dr. S . vorgebrachten Verfahrensbea nstandung insgesamt entgegensteht, dass Rechtsanwalt B . in seiner Revisionsbegründungsschrift die Mitteilung des Vorsitzenden der Strafkammer über das durchgeführte Rechtsgespräch zur Erzielung einer Verständigung vorgetragen hat, während Rechtsanwal t Prof. Dr. S . in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift hierzu widersprüchlich und unzutreffend behauptet hat, der Vorsitzende habe ins Protokoll keinen Hinweis aufgenommen, dass Gespräche stattgefunden hätten. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet , weil das Urteil auf der Rechtsverletzung nicht beruht. Hierzu gilt: aa) Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die - wie hier - außerhalb der Hauptverhan d- lung stattgefunden haben und deren Gegens tand die Möglichkeit einer Ve r- ständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Das Transparenzgebot soll sicherste l- len, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Haup t- v erhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betri e- ben wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 mwN). Die Mitteilun gspflicht erstreckt sich auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (BGH, B e- schlüsse vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, NJW 2015, 645). Dabei ist über die stattg e- 9 - 6 - fundenen Erörterungen jedenfalls in der Regel unverzüglich zu informieren (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktob er 2010 - 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353). Diesen inhaltlich an die Mitteilung zu stellenden Maßstäben genügte die nur formelhaft gehaltene Erklärung vom ersten Hauptverhandlungstag nicht; die ergän zende Erklärung vom 10. April 2014 war verspätet. bb) Das Urteil beruht jedoch nicht im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO auf dem Verfahrensverstoß. Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es ohne diesen möglic h- erweise anders ausgefallen wäre. An e iner solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Ve r- fahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Ein zelfa l- les ab (vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; vom 8. November 1984 - 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135; vom 11. Mai 2011 - 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 238; Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10, wistra 20 11, 73, 74; Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, juris Rn. 17). (1) Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst auszuschließen, dass der Schuldspruch durch die unzureichende Mitteilung vom 23. Oktober 2012 über das geführte Gespräch beeinflusst wur de. Seine Feststellungen hat das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme und aufgrund einer - ausweislich der Urteilsurkunde sehr sorgfältigen - Beweiswürdigung rechtsfe h- lerfrei getroffen. Auch im Falle eines frühzeitigen Geständnisses wäre die Stra f- k ammer zwingend gehalten gewesen, das Geständnis umfassend auf seine 10 11 12 13 - 7 - Glaubhaftigkeit zu überprüfen (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 209 f.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten noch umfassender oder unter noch weitergehendem Beweisantritt in Abrede gestellt hätte, wenn er über den Inhalt des Gesprächs vom 23. Oktober 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich informiert worden wäre. Es ist weiter auszuschli eßen, dass sich der Angeklagte bei rechtzeitiger vollständiger Unterrichtung über das Gespräch vom 23. Oktober 2012 frühzeitig geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen hätte und der Strafausspruch wegen des in diesem Fall gegebenen bes timmenden Strafmi l- derungsgrundes ohne den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre. Der Ang e- kla g te hat sich nach der Mitteilung vom 10. April 2014 noch mehrfach zur S a- che eingelassen, ohne auf den Verständigungsvorschlag zurückzukommen. Daneben war er ausweisl ich seiner in der Hauptverhandlung vom 10. April 2014 zu Protokoll genommenen schriftlichen Erklärung von seinem Verteidiger da r- über informiert worden, dass die Strafkammer eine Straferwartung von fünf Jahren geäußert hatte. Ob die Ausführungen in der Revi sionsbegründung von Rechtsanwalt Prof. Dr. S . (S. 3), dem Angeklagten sei von seiner Verte i- digung lediglich mitgeteilt worden, "welche Höchststrafe sich das Gericht für ihn" vorstelle, dahin zu verstehen sind, dass der Angeklagte auch über die Höc hstgrenze von fünf Jahren sechs Monaten unterrichtet war, kann dahinst e- hen. Da der Angeklagte nach seiner Erklärung vom 10. April 2014 schon kein Interesse an einer Verständigung auf Grundlage der von der Strafkammer g e- nannten Strafuntergrenze von fünf Jah ren hatte, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte an einer Verständigung auf Grundlage der am 23. Oktober 2012 geäußerten Vorstellungen insgesamt nicht interessiert war. Dass der Angeklagte die Vorgänge in seiner Erklärung vom 10. April 2014 14 - 8 - im Übrigen insoweit richtig wiedergegeben und nicht der Mitteilung des Vorsi t- zenden vom selben Tage angepasst hat, folgt bereits daraus, dass der Ang e- klagte seine Erklärung schriftlich vorformuliert hatte. (2) Der Senat hält an seiner Auffassung f est, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der oben dargelegten, bereits vom Reichsg e- richt begründeten Auslegung des § 337 StPO nicht entgegensteht und die maßgebend auf die Kausalität abstellende Beruhensprüfung auch bei Verle t- zung von § 2 43 Abs. 4 StPO nicht um normative Gesichtspunkte zu ergänzen ist (BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - 3 StR 470/14, juris Rn. 21 ff.). Selbst wenn man jedoch unter Zurückstellung der in der Entscheidung vom 23. Juli 2015 dargelegten Bedenken den in den Kammere ntscheidungen des Bundesverfa s- sungsgerichts (Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) aufgestellten Maßstäben zur normativen Beruhensprüfung folgen würde, wäre nach den dort aufgezeigten Kriterien hier e in Fall gegeben, der die Wertung, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht beruht, rechtfertigen würde. Hierzu gilt: Das Schutzgut der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit ist ang e- sichts des konkreten Verfahrensablaufs schon nic ht verletzt worden, weil der Vorsitzende über das Gespräch vom 23. Oktober 2012 - jedenfalls soweit sich die Erörterungen auf den Angeklagten bezogen - am 10. April 2014 ausre i- chend detailliert unterrichtet hatte. Zwar ist die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO in der Regel unverzüglich zu machen; dies betrifft indes lediglich die Unterrichtung des Angeklagten, da die Mitteilung auf sein Prozessverhalten entscheidenden Einfluss haben kann. Die Öffentlichkeit hat hingegen keinen Anspruch auf eine recht zeitige Unterrichtung. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Unterrichtung durch den Vorsitzenden vom 15 16 - 9 - 10. April 2014 sei unvollständig gewesen, wird dies von dem Revisionsvortrag nicht getragen, da diesem ein weitergehender Inhalt des Erörterungsgesprächs vom 23. Oktober 2012 nicht zu entnehmen ist (zu dem Erfordernis, zum Inhalt der Verständigungsgespräche vorzutragen vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315, 318). Es steht fest, dass eine rechtswidrige und informelle Verständigung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Der zweifelsfreie, vom Revisionsführer selbst mitgeteilte Inhalt des am 23. Oktober 2012 geführten Gesprächs gibt mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 257c Abs. 2 StPO keinen Grund zur Bea n- s tandung. Dass der Strafkammer an einer verständigungsbasierten Beend i- gung des Verfahrens gelegen war, wurde zu keiner Zeit verschwiegen. Vie l- mehr hatte der Vorsitzende der Strafkammer dies noch am 23. Oktober 2012 in der Hauptverhandlung durch seine Erklär ung, ein entsprechendes Rechtsg e- spräch sei erfolglos verlaufen, öffentlich gemacht. Auch Art und Schwere des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO begrü n- den bei der nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen normativen Betrachtung ein Beruhen des Urteils auf der unterlass e- nen Mitteilung nicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass das Vorgehen der Strafkammer durch die Mitteilung des Vorsi t- zenden vom ersten Hauptverhandlungstag sowohl gegenüber dem An geklagten als auch gegenüber der Öffentlichkeit offen gelegt wurde. Angesichts des fes t- stehenden unbedenklichen Inhalts des geführten Gesprächs ist nicht zu erke n- nen, dass der Angeklagte, der jedenfalls über die Strafmaßvorstellungen des Gerichts durch sei nen Verteidiger informiert worden war, unzutreffend über we i- tere Details des Gesprächs von seinen Verteidigern unterrichtet worden ist oder worden wäre, hätte er sich - soweit eine weitere Unterrichtung unterblieben sein 17 18 - 10 - sollte - bei diesen nach der Mittei lung des Vorsitzenden über Inhalt und Verlauf des Gesprächs detailliert erkundigt. Schließlich sind der Angeklagte und die Öffentlichkeit später detailliert unterrichtet worden (zu einem Ausschluss des Beruhens bei vergleichbarer Sachlage BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 590/14, NStZ - RR 2015, 379). c) Soweit Rechtsanwalt Prof. Dr. S . in seiner Revisionsbegrü n- dungsschrift (Revisionsbegründung S. 9 f.) rügt, die St rafkammer habe in g e- setzeswidriger Weise Druck ausgeübt, weil die Differenz zwischen der im Falle eines Geständnisses und der nach streitiger Beweisaufnahme zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig groß gewesen sei (sog. "Sanktionsschere"), verhilft auch di es der Rüge nicht zum Erfolg. Dass der Vorsitzende im Rahmen des Erörterungsgesprächs vom 23. Oktober 2012 auch eine Straferwartung für den Fall einer unterbleibenden oder die Anklagevorwürfe in Abrede stellenden Ei n- lassung nannte, behauptet die Revision s elbst nicht. Der Vorsitzende war hie r- zu auch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das Urteil angreift, weil das Landgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens mit e i- ner unvertretbar hohen Strafe gedroht habe, "um ein prozesskonformes Verha l- tes des Revisionsführers durch Abgabe eines Geständnisses zu erzwingen", ist die Rüge unzulässig. Konkrete Tatsachen hierzu sind nicht vorgetragen wo r- den. Dies gilt auch, sow eit die Revision in diesem Zusammenhang auf Ausfü h- rungen in Haftfortdauerbeschlüssen Bezug nimmt, da diese weder vorgelegt noch inhaltlich mitgeteilt worden sind. 19 - 11 - Dass die gegen den Angeklagten verhängte Strafe von den im Gespräch vom 23. Oktober 2012 f ür den Fall eines frühzeitigen Geständnisses genannten Strafmaß deutlich abweicht, vermag einen Verfahrensfehler unter dem G e- sichtspunkt einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO von vornherein nicht zu begründen. Die Frage nach dem Vorliegen einer unzulässig weit geöffneten "Sanktionsschere" bezieht sich hinsichtlich beider Alternativen (mit und ohne Geständnis) auf den Zeitpunkt der Verständigungsgespräche (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 257c Strafrahmen 1). 2. Zur Rüge e iner Verletzung von § 338 Nr. 8, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, weil der Angeklagte nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen und der Vorsi t- zende gehalten gewesen sei, die Pflichtverteidiger D . und von Dr . auszutauschen und zumindest einen neuen Pfli chtverteidiger zu bestellen (Revisionsbegründung RA B . , S. 2 ff.), gilt das Folgende: a) Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO rügt, bleibt der Rüge schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Vorschrift eine Beschrä n- kung der Verteidigung durch Gerichtsbeschluss voraussetzt (vgl. auch KK - Gericke aaO , § 338 Rn. 102); bei den im Rahmen der Rüge im Einzelnen angegriffenen Beschlüssen handelt es sich jedoch sämtlich um Entscheidu n- gen des Vorsitzenden. b) Aber auch unter der St oßrichtung einer Verletzung von § 140 Abs. 1 Nr. 1, § 141 StPO bleibt die Rüge erfolglos. Die eine Entpflichtung der Pflich t- verteidiger ablehnenden Beschlüsse vom 25. April 2014 (Revisionsbegründung RA Birkner, S. 3 6 f. ), vom 8. Mai 2014 (Revisionsbegründu ng RA B . , S. 42 f. ) und vom 17. Juni 2014 (Revisionsbegründung RA B . , S. 45 f. ) zeigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 20 21 22 23 - 12 - 2015 keinen Rechtsfehler auf. Hinsichtlich des Ablehnungsbeschlusses vom 8. Juli 2 014 (Revisionsbegründung RA B . , S. 89 f.) ist die Rüge bereits unzulässig, da die Revision weder das in dem Ablehnungsbeschluss in Bezug genommene Schreiben vom 26. Januar 2014 vorgelegt hat noch dessen vol l- ständiger Inhalt der Revisionsbegründung zu entnehmen ist. Zudem liegt dem Beschluss vom 8. Juli 2014 die als Entpflichtungsantrag ausgelegte schriftliche Erklärung des Angeklagten vom 20. Juni 2014 zugrunde, die ihrerseits zur B e- gründung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten un d se i- nen Pflichtverteidigern nachhaltig und endgültig zerrüttet sei, maßgeblich Bezug auf einen früheren vom Angeklagten korrigierten Einlassungsentwurf nimmt. Diesen hat die Revision zwar vorgelegt, jedoch sind die handschriftlichen A n- merkungen des Angekl agten vermehrt nicht lesbar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44; KK - Gericke aaO , § 344 Rn. 38). Unzulässig ist die Rüge schließlich auch hinsichtlich des Entpflichtung s- antrags des Angeklagten vom 16. Juli 2014 und des hier zu ergangenen B e- schlusses des Vorsitzenden vom 29. Juli 2014 (Revisionsbegründung RA B . , S. 9 5 f.) . Ob das den Pflichtverteidigern und hier insbesondere Rechtsa n- walt D . vorgeworfene Verhalten geeignet war, das Vertrauensverhältnis des Angek lagten zu seinen Pflichtverteidigern zu zerstören, kann ohne Kenn t- nis der Erklärungen der Verteidiger hierzu nicht beurteilt werden. Dementspr e- chend sind solche Erklärungen des Verteidigers gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei einer Verfahrensrüge mitzuteile n (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 481/03, NStZ 2004, 632, 633). Die Erklärungen der Pflichtverteidiger zu den von dem Angeklagten in seinem Entpflichtungsantrag vom 16. Juli 2014 erhobenen Vorwürfen teilt die Revision indes nicht mit. De r Revisionsbegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Pflichtverteid i- 24 - 13 - ger zu den Vorwürfen keine Stellungnahme abgegeben haben, obwohl diesen - was die Revision ebenfalls nicht vorträgt - seitens des Vorsitzenden mit Verf ü- gung vom 16. Juli 2014 G elegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist (Hauptakte Bd. XLVII, Bl. 10690). Ob der von der Revision vorgetragene Schriftsatz der Pflichtverteidiger D . und von Dr . vom 24. Juli 2014 mit dem Entpflichtungsantrag vom 16. Juli 2014 in Zusam menhang stand, lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen. Es bedarf daher keiner En t- scheidung, ob die Revision auch hätte vortragen müssen, weshalb dem Wah l- verteidiger Prof. Dr. S . eine Wahrnehmung des Sitzungstags vom 30. Juli 2014 und da mit ein Schlussvortrag nicht möglich war, nachdem der Angeklagte das am 16. Juli 2014 von Rechtsanwalt D . gehaltene Plädoyer für unz u- reichend hielt (vgl. zu diesem Vortragserfordernis im Rahmen von § 338 Nr. 8 StPO: BGH , Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 StR 373/11, NStZ 201 2 , 462 , 463 ). 3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen in der Hauptve r- handlung vom 26. März 2014 gestellten Beweisantrag wegen Prozessve r- schleppung abgelehnt (Revisionsbegründung RA Dr. Z . , S. 40 ff.), ist unz u- läs sig. In dem angegriffenen Ablehnungsbeschluss vom 27. März 2014 hat die Strafkammer zur Begründung ihrer Auffassung, der Beweisantrag sei au s- schließlich gestellt worden, um das Verfahren zu verzögern, unter anderem d a- rauf abgestellt, dass die Beweiserhebun g nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nichts ergeben werde, und wegen der Begründung auf einen früheren Ablehnungsbeschluss (Ablehnung des Antrags des Angeklagten auf Vernehmung "aller von ihm angesprochenen Kunden" und des Zeugen R . [Anl age 6 zum Protokoll vom 13. März 2014]) verwiesen. Diesen Ablehnung s- beschluss trägt die Revision zwar ebenfalls noch vor, nicht jedoch den dort we i- ter in Bezug genommenen Ablehnungsbeschluss hinsichtlich der Vernehmung 25 - 14 - des Zeugen W . . In diesem B eschluss hat die Strafkammer dargelegt , aus welchen Gründen sie nach dem bisherigen Beweisergebnis davon übe r- zeugt war, dass es sich bei dem von der Business Capital Investors Corporat i- on betriebenen Vertriebssystem um ein Schneeballsystem handelte. Dieser Umstand war für den Schuldspruch und insbesondere die Tatbestandsmerkm a- le Täuschung, Irrtum und Vermögensschaden von maßgebender Bedeutung. Seine Kenntnis ist daher für die Beurteilung erforderlich, ob der Schluss der Kammer, die im Beweisantrag vom 26. M ärz 2014 beantragte Beweiserhebung werde keine Beweisergebnisse zugunsten des Angeklagten erbringen, recht s- fehlerfrei begründet war. Zudem wurde der abgelehnte Beweisantrag am 13. Juni 2014 noch ei n- mal wiederholt (Revisionsbegründung RA Dr. Z . , S. 47). Insoweit hätte es zur Zulässigkeit der Rüge gehört, auch den hierzu ergangenen Ablehnungsb e- schluss der Kammer mitzuteilen; die neue Bescheidung eines wiederholt ge - 26 - 15 - stellten Beweisantrages kann etwaige Fehler der ersten Ablehnung heilen, weil der An geklagte s eine Verteidigung auf die neue Beurteilung einstellen kann (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11, NStZ - RR 2012, 178; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, juris Rn. 25 ) . Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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