ECLI:DE:BGH:2018:080318B3STR163.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/15 vom 8. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges hier: Antrag des Verteidigers des Angeklagten K . , Rechtsanwalt G . , auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 201 8 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revis i- onsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten K . gegen die von der Staatsanwaltschaft beantragte Nachholung der Festste l- lung nach § 111i Abs. 2 StPO wird auf 2.006.713,43 festgesetzt. Die se Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Eine von der Staatsanwaltschaft gegen - unter anderen - diesen Angeklagten beantragte Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF hat es nicht getroffen. Der Senat hat die unter and erem dagegen g e- richtete Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 10. Dezember 2015 als unzulässig verworfen. 2. Der Antragsteller war im Revisionsverfahren Verteidiger des Ang e- klagten K . . Er hat beantragt, den Gegenstandswert des Revisionsverf ahrens hinsichtlich dieses Angeklagten auf 2.006. 713,43 festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft noch im Revisionsverfahren die Feststellung begehrt habe, dass auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in dieser Höhe (Summe der arrestierten Beträge ) nur deshalb nicht erkannt werden könne, weil An - sprüche der Geschädigten entgegenstünden. 1 2 - 3 - 3. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers zur Verteidigung des Angeklagten K . gegen die beantrag - te Festste llung nach § 111i Abs. 2 StPO aF antragsgemäß auf 2.006. 713,43 fest. Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantr a- gen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, weil die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision weiterhin ei ne Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF erstrebte und sich die Verteidigung durch den Antragsteller hierauf erstreckte. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnis ses zum RVG (VV) fällt eine beso n- dere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an , wenn der Rechtsanwa lt bei Ein - ziehung und verwandten Maßnahmen (§ 442 StPO aF ) eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt. Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütung s- gesetz, 7 . Aufl., Rn. 16 zu Nrn. 4141 - 4147 VV). Zu den "verwandten Maßnahmen" nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen de n Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (G e- rold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, B e- schluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309 - 310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, B e- schluss vom 22. November 200 6 - 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131). So verhält es sich hier: Die Feststellung des aus der Tat Erlangten, bezüglich dessen nur aufgrund der vorrangigen Ansprüche der Geschädigten der Verfall (von Werte r- satz) nicht angeordnet we rden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO aF), diente letztlich 3 4 5 - 4 - jedenfalls auch dem Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 Satz 1 StPO aF, der kraft Gesetzes eintrat, wenn die nach § 111i Abs. 3 StPO aF zu bestimmende Drei - Jahres - Frist abgelaufen war. D er Anwendungsbereich von Nr. 4142 VV ist mithin eröffnet. Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende G e- genstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abweh r der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5) . Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Ve r- teid igung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Die Staatsanwaltschaft hat im Revisionsverfahren - weiterhin - die Fes t- stellung begehrt, dass der Angeklagte aus den Taten jedenfalls die bei ihm a r- restierten 2.006. 713,43 erlangt habe; in dieser Höhe droht e ihm ein endgült i- ger Vermögensverlust, der mithin sein wirtschaftliches Interesse an der Verte i- digung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft ausmacht. Mit Blick auf die 6 7 - 5 - gegen den Angeklagten erwirkten und vollstreckten Arreste braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine gegebenenfalls zweifelhafte Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Angeklagten den Gegenstandswert mindern könnte (vgl. insoweit BGH, aaO, juris Rn. 7 mwN). Becker Gericke Spaniol Berg Leplow
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