ECLI:DE:BGH:2018:040918B3STR163.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 163/18 vom 4. September 2018 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 4. September 2018 ge mä ß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 20. November 2017 im Au s- spruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsen t- scheidung ent fällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Ei n- ziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschu l- digte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unb e- gründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erg e- ben. Die Entscheidung über die Einziehung des Mobiltelefons des Beschuldig - ten ha t demgegenüber keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: 1 2 - 3 - " Die Einziehungsentscheidung kann demgegenüber keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßr e- geln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehung s- entscheidungen als sonstige Maßnahme n im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzu ngen des § 76a Abs. 1, § 74 Abs. 1 StGB vorli e- gen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BGHR StPO § 414 Sicherungsverfahren 5 ) . Der insoweit gemäß § 435 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Ein ziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen. " Dem schließt sich der Senat an. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig ersche i- nen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Spaniol Berg Hoch Hohoff Leplow 3 4
Full & Egal Universal Law Academy