BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 164/08 vom 1. Oktober 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 247 86 Abs. 1 Nr. 2 Der objektive Tatbestand des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist grunds344tzlich erf374llt, wenn das von der verbotenen Volkssozialisti-schen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol be-nutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln 344hnliche Kennzei-chen (247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB) 366ffentlich verwendet werden. Eines zus344tzli-chen Hinweises auf die Organisation bedarf es nicht. Ein tatbestandliches Han-deln scheidet aber dann aus, wenn sich aus den Gesamtumst344nden der Ver-wendung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuwider l344uft. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08 - OLG N374rnberg in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen hier: Vorlegungsbeschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts N374rn-berg vom 18. M344rz 2008 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 beschlossen: Der objektive Tatbestand des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist grunds344tzlich erf374llt, wenn das von der verbo-tenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Ar-beit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln 344hnliche Kennzeichen (247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB) 366ffentlich verwendet werden. Eines zus344tzlichen Hin-weises auf die Organisation bedarf es nicht. Ein tatbestandliches Handeln scheidet aber dann aus, wenn sich aus den Gesamtum-st344nden der Verwendung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zuwider l344uft. Gr374nde: Die Vorlegungssache betrifft die Frage, ob der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem344337 247 86 a i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erf374llt ist, wenn das stilisierte Keltenkreuz oder ein diesem zum Verwechseln 344hnliches Kennzeichen isoliert, d. h. ohne konkreten Hinweis auf dessen Zuordnung zu der unanfechtbar ver-botenen Organisation "Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit" (im Folgenden: VSBD/PdA), 366ffentlich verwendet wird. 1 I. 1. Das Amtsgericht Straubing hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (247 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in zwei F344llen freigespro-chen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Land- 2 - 3 - gericht Regensburg verworfen. Zu der Tat, die zur Vorlegung der Sache an den Senat gef374hrt hat, hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, der einen Versandhandel mit Devotionalien der rechten Szene betreibt, hielt sich am Vormittag des 19. April 2006 zun344chst auf einem 366ffentlichen Platz in Straubing auf, um die Aufmerksamkeit der Passanten auf das von ihm getragene gr374ne T-Shirt zu lenken, auf dessen Brustseite ein in gelber Farbe gehaltenes, etwa kopfgro337es stilisiertes so genanntes Keltenkreuz - ein gleichschenkliges Balkenkreuz um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist - abgebildet war. Nach einiger Zeit begab er sich zu einer Polizeidienststelle und erstattete Selbstanzeige zur Kl344rung, ob er sich durch das 366ffentliche Tra-gen dieses T-Shirts strafbar gemacht hat. 3 Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts wurde das Kelten-kreuz ausschlie337lich in stilisierter Form von der im Jahr 1971 gegr374ndeten und durch Verf374gung des Bundesministers des Inneren vom 14. Januar 1982 i. V. m. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1986 gem344337 247 3 Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen verfassungsfeindlichen VSBD/PdA als Emblem verwendet. Das Keltenkreuz hatte f374r die Vereinigung, die sich insbesondere zu Hitler und zur NSDAP bekannte, die demokratische Staatsform ver344chtlich machte, die Rassenlehre propagierte und eine entspre-chende "Revolution" anstrebte, eine hohe progammatische und symbolische Bedeutung. Es war f374r die VSBD/PdA ein Zeichen des Kampfes gegen einen vermeintlichen Angriff auf die "nordische Rasseneinheit" und gegen eine ver-meintliche politische Fremdbestimmung. Die verbotene Vereinigung hatte das stilisierte Keltenkreuz in starker Anlehnung an die Symbole der NSDAP in un-terschiedlicher Weise als Emblem verwendet: 4 - 4 - - in einem auf einer Spitze stehenden Rhombus mit aufsitzendem Adler mit und ohne Unterschrift "VSBD", - als Fahne, die das Keltenkreuz in wei337em Kreis auf rotem Grund zeigte, - in einem roten bzw. schwarzen Quadrat (inverse Darstellung) und - als selbstst344ndiges Symbol in schwarzer Darstellung ohne schriftliche oder bildliche Zus344tze. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des Angeklagten aus Rechtsgr374n-den verneint. Das auf dem T-Shirt aufgedruckte Emblem sei wegen seiner Farbgebung (gelb auf gr374nem Grund) mit keinem der von der VSBD/PdA ver-wendeten Kennzeichen identisch. Es sei diesen auch nicht zum Verwechseln 344hnlich im Sinne des 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, weil ein Bezug zu der verbote-nen Organisation nicht hergestellt sei. Ein solcher Hinweis sei jedoch erforder-lich, da das Keltenkreuz seit dem 8. Jahrhundert vor allem in Irland und Schott-land als christliches Symbol Verwendung finde und 374berdies auch nach dem Verbot der VSBD/PdA in mehreren europ344ischen L344ndern von - nicht verbote-nen - rechten Gruppierungen, unter anderem der Skinhead-Szene in Deutsch-land, allgemein als ein Zeichen einer nationalistischen und rassistischen inter-nationalen Bewegung benutzt werde. Ob dem Angeklagten, was dieser bestrit-ten hat, die Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes durch die verbotene VSBD/PdA bekannt war, k366nne daher offen bleiben. 5 2. Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision einge-legt und die Verletzung sachlichen Rechts ger374gt. 6 - 5 - Das Oberlandesgericht N374rnberg h344lt die Revision der Staatsanwalt-schaft f374r begr374ndet, soweit der Angeklagte in dem oben dargestellten Fall frei-gesprochen worden ist. Es m366chte das angefochtene Urteil insoweit aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Straf-kammer zur Kl344rung der subjektiven Tatseite zur374ckverweisen. In objektiver Hinsicht erachtet das Oberlandesgericht den Tatbestand des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB als erf374llt. Es ist der Ansicht, das Landgericht habe an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zum Ver-wechseln 344hnlich" zu hohe Anforderungen gestellt. Das auf dem T-Shirt des Angeklagten abgebildete Keltenkreuz sei vielmehr wegen der wesentlich 374ber-einstimmenden Stilisierungselemente trotz der anderen Farbgebung dem auch isoliert verwendeten Originalkennzeichen der VSBD/PdA zum Verwechseln 344hnlich. Eines zus344tzlichen Hinweises auf die verbotene Organisation oder ei-nes sonstigen Umstandes, der auf diese Vereinigung hindeute, bed374rfe es ent-gegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Denn bereits durch das 366ffentli-che Zurschaustellen des stilisierten Keltenkreuzes, das von der verbotenen Or-ganisation als rassistisch-politisches Kampfzeichen verstanden worden sei, sei-en die Schutzzwecke des 247 86 a StGB tangiert, insbesondere eine Wiederbele-bung der verbotenen Vereinigung sowie der von ihr verfolgten verfassungs-feindlichen Bestrebungen zu besorgen. Auf den Bekanntheitsgrad der verbote-nen Organisation in der Bev366lkerung komme es dabei nicht an. 7 An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschl374sse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juli 1998 (5St RR 87/98), des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. M344rz 1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 2007 (2 Ss 43/07) gehindert. Die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Karlsruhe betreffen die Verwen-dung des stilisierten Keltenkreuzes. Beide Gerichte vertreten wegen der Mehr- 8 - 6 - deutigkeit des Symbols die Rechtsauffassung, das isolierte Verwenden eines Keltenkreuzes ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation VSBD/PdA erf374lle nicht den objektiven Tatbestand des 247 86 a StGB, wobei das Bayerische Oberste Landesgericht im Fall des Tragens des Kennzeichens auf der Oberbekleidung das Tatbestandsmerkmal "zum Verwechseln 344hnlich" f374r nicht gegeben erachtet, w344hrend das Oberlandesgericht Karlsruhe beim Tragen eines kleinen unscheinbaren Ringes, auf dem das isolierte Keltenkreuz abgebil-det war, "jedenfalls" ein "366ffentliches Verwenden" des Kennzeichens der verbo-tenen Organisation verneint hat. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg befasst sich hingegen mit dem Verwenden einer auch von Unterorga-nisationen der NSDAP als Emblem benutzten Lebensrune. Das Oberlandesge-richt Bamberg hat den 344u337eren Tatbestand des 247 86 a StGB in jenem Fall e-benfalls wegen Fehlens eines Hinweises auf eine nationalsozialistische Organi-sation abgelehnt. Das Oberlandesgericht N374rnberg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt: 9 "Ist der objektive Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem344337 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann erf374llt, wenn das stili-sierte Keltenkreuz und/oder diesem zum Verwechseln 344hnliche Kennzeichen (247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB) der verbotenen 'Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands - Partei der Ar-beit (VSBD/PdA)' isoliert, n344mlich ohne konkreten tats344chlichen Hinweis auf die verbotene Organisation und/oder ohne Vorlie-gen von sonstigen auf die verbotene Organisation hindeuten-den Umst344nden 366ffentlich verwendet werden?" - 7 - 3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt die Vorlegungsfrage zu beja-hen und wie folgt zu beschlie337en: 10 "Der objektive Tatbestand des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 247 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erf374llt, wenn das von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln 344hnliche Kennzeichen (247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB) 366ffentlich verwendet werden. Eines zus344tzlichen Hinweises auf die verbotene Organisation bedarf es nicht." II. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach 247 121 Abs. 2 GVG sind erf374llt. 11 1. Ob eine die Vorlegungspflicht begr374ndende Divergenz zwischen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts N374rnberg und den angef374hrten, an-dere Fallgestaltungen betreffenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Bamberg besteht, kann dahinstehen. Denn jedenfalls stimmt der dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landes-gerichts vom 30. Juli 1998 zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beur-teilenden in den ma337geblichen Punkten 374berein. Die von diesem Gericht zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des 247 86 a StGB ge344u337erte Rechtsan-sicht war auch mit entscheidungserheblich. Das vorlegende Oberlandesgericht N374rnberg kann deshalb 374ber die Revision der Staatsanwaltschaft nicht ent-scheiden, ohne von den tragenden Erw344gungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen. 12 2. Der Vorlagepflicht nach 247 121 Abs. 2 GVG steht nicht entgegen, dass dieses Gericht durch das Gesetz zur Aufl366sung des Bayerischen Obersten 13 - 8 - Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft dieses Gerichts vom 25. Oktober 2004 (BayObLGAuflG; BayGVBl 2004, S. 400 ff.) mit Wirkung zum 30. Juni 2006, aufgel366st worden ist. Sie entf344llt auch nicht deshalb, weil das vorlegende Gericht eines der Nachfolgegerichte des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist. a) Der Senat schlie337t sich der in der Literatur mehrheitlich vertretenen Auffassung an, dass eine Divergenzvorlage grunds344tzlich auch dann zu erfol-gen hat, wenn ein Oberlandesgericht beabsichtigt, von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines aufgel366sten, gleich geordneten Gerichts abzuweichen (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG III 247 121 Rdn. 23; derselbe in MDR 1958, 815, 816; Franke in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 121 GVG Rdn. 44; Kissel, GVG 5. Aufl. 247 121 Rdn. 10; Hannich in KK 6. Aufl. 247 121 GVG Rdn. 17; Frister in SK-StPO 50. Lfg. 247 121 GVG Rdn. 18; Katholnigg, GVG 3. Aufl. 247 121 Rdn. 14; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 121 Rdn. 6; aA N374se JR 1956, 437). Der dem 247 121 Abs. 2 GVG zugrunde liegende Gedanke, im Bereich des Strafrechts voneinander abwei-chende h366chstrichterliche Rechtsprechung zu vermeiden, um die Rechtsan-wendung voraussehbar zu machen und damit Rechtssicherheit und Rechtsein-heitlichkeit zu gew344hrleisten, gilt in diesen F344llen gleicherma337en. Denn durch die Aufl366sung eines Oberlandesgerichts verlieren dessen Judikate weder ihre Geltung noch ihre Bedeutung f374r die Rechtsanwendung, so dass sich ohne Kl344-rung im Vorlageverfahren - zumindest tempor344r - widersprechende h366chstrich-terliche Entscheidungen gegen374berst374nden und sich den unteren Gerichten zur Auslegung des Rechts anb366ten. 14 b) Das Vorlageverfahren ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das vor-legende Oberlandesgericht N374rnberg ein Nachfolgegericht des aufgel366sten Ge-richts ist, von dem es abzuweichen beabsichtigt. Die fr374her beim Bayerischen 15 - 9 - Obersten Landesgericht konzentrierten Aufgaben in strafrechtlichen Revisions-verfahren wurden allen drei Bayerischen Oberlandesgerichten im Rahmen der jeweiligen 366rtlichen Zust344ndigkeit 374bertragen (247 2 Nr. 3 BayObLGAuflG; BayLTDrucks. 15/1061 S. 12). Diese Gerichte sind deshalb gleichberechtigt in die Kontinuit344t der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingetreten. Mithin kommt die beabsichtigte Abweichung des Oberlandesge-richts N374rnberg einer Abweichung von der Rechtsprechung der beiden anderen Nachfolgegerichte des Bayerischen Obersten Landesgerichts gleich und bedarf auch aus diesem Grund zur Kl344rung der Divergenz des Vorlageverfahrens nach 247 121 Abs. 2 GVG (vgl. Hanack, Der Ausgleich divergierender Entscheidungen in der oberen Gerichtsbarkeit, 1962, S. 299 ff., 308, s. auch BayLTDrucks. 15/1061 S. 12). Ob es sich anders verhielte, wenn ein Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abzuweichen gedenkt, dessen Nachfolge es allein 374bernommen hat, bedarf hier keiner Entscheidung (bejahend Franke aaO; Katholnigg aaO). III. Die Vorlagefrage ist zu bejahen. Jedoch bedarf die hierdurch er366ffnete grunds344tzliche Anwendbarkeit des 247 86 a StGB wegen der mit dem Symbol des Keltenkreuzes verbundenen Besonderheiten einer anderweitigen tatbestandli-chen Einschr344nkung. 16 1. Das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in 334bereinstimmung mit der Literatur die Auffassung, das 366ffentliche Verwenden eines (isolierten) stili-sierten Keltenkreuzes erf374lle wegen seiner Mehrdeutigkeit und mit Blick auf den geringen Bekanntheitsgrad der VSBD/PdA nur dann die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes des 247 86 a StGB, wenn aufgrund eines konkreten Hin-weises ein Bezug zu der verbotenen Organisation hergestellt werde. Fehle ein 17 - 10 - solcher Hinweis, unterfalle das Symbol bereits nicht dem Kennzeichenbegriff des 247 86 a Abs. 1 und 2 StGB (vgl. Laufh374tte/Kuschel in LK 12. Aufl. 247 86 a Rdn. 7; Steinmetz in M374nchKomm-StGB 247 86 a Rdn. 10; Paeffgen in NK-StGB 2. Aufl. 247 86 a Rdn. 11; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 86 a Rdn. 6; wohl auch Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 86 a Rdn. 4, allerdings bei den Erl344uterungen zu 247 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB). F374r eine derart generalisierende, 374ber den Einzelfall hinausgehende Ein-schr344nkung des 344u337eren Tatbestandes des 247 86 a StGB bietet jedoch weder der Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte noch entspr344che sie dem Schutz-zweck der Norm. Sie st374nde 374berdies nicht mit den von der Rechtsprechung bisher entwickelten Grunds344tzen zur Restriktion dieses Tatbestands in Einklang (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244; BVerfG NJW 2006, 3052 f.). 18 Der Kennzeichenbegriff ist f374r sich genommen einer einschr344nkenden Auslegung nicht zug344nglich. Kennzeichen, wie sie beispielhaft in 247 86 a Abs. 2 StGB aufgez344hlt sind, sind sicht- oder h366rbare Symbole, deren sich die in 247 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB aufgef374hrten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengeh366-rigkeit ihrer Anh344ngerschaft hinzuweisen (Rudolphi in SK-StGB 53. Lfg. 247 86 a Rdn. 2). Zur Begr374ndung der Kennzeicheneigenschaft ist deshalb allein erfor-derlich, dass sich die Vereinigung ein bestimmtes Symbol durch einen Autori-sierungsakt - sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte 334bung - zu eigen gemacht hat, so dass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint (vgl. BGH NJW 1999, 435, 436). 19 Ist dies der Fall, so ist dar374ber hinaus eine Unverwechselbarkeit des Symbols nicht erforderlich. Dass das Kennzeichen auch unverf344ngliche Ver-wendung in anderem Zusammenhang findet und von der Organisation lediglich 20 - 11 - 374bernommen wurde, ist f374r den Kennzeichenbegriff nicht von Bedeutung. Von solchen au337erhalb des Symbols liegenden tats344chlichen Umst344nden kann die Feststellung, ob es sich bei ihm um das Kennzeichen einer verbotenen Organi-sation handelt, ohne nachteilige Folgen f374r die Rechtssicherheit und Bestimmt-heit des Tatbestands nicht abh344ngig gemacht werden (vgl. BGH NJW 1999, 435, 436). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn sich die verbotene Vereinigung ein rein staatliches Hoheitssymbol oder ein Symbol einer Weltreli-gion in unver344nderter Form als Kennzeichen zu eigen macht, braucht der Senat nicht zu entscheiden (bejahend: Steinmetz aaO Rdn. 11; Fischer aaO Rdn. 4; vgl. VGH Mannheim NVwZ 2006, 935; Stegbauer NStZ 2008, 73, 76 f.; offen gelassen in BGHSt 28, 394, 395). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. - 12 - Da das stilisierte Keltenkreuz als Symbol jedenfalls auch f374r die verbote-ne VSBD/PdA steht, unterf344llt es somit ohne jede Einschr344nkung dem Kennzei-chenbegriff des 247 86 a StGB. Dem steht nicht entgegen, dass das Keltenkreuz - wenn auch weitgehend gerade nicht in stilisierter Weise, sondern in vielf344ltigen k374nstlerischen Gestaltungsformen - auch unabh344ngig von einem Bezug zu die-ser Organisation namentlich zu kultisch-religi366sen Zwecken, in kulturhistori-schen Zusammenh344ngen oder auch als reiner Schmuck dargestellt sowie ge-braucht wurde und wird. Aus der Senatsentscheidung BGH NStZ 1996, 81 er-gibt sich nichts anderes. Denn im dortigen Fall war das Keltenkreuz in der Form eines realistischen Grab- oder Gedenksteins und gerade nicht in der stilisierten Weise dargestellt, wie sie die VSBD/PdA verwendet hatte; ob das derart stili-sierte Keltenkreuz die Voraussetzungen des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erf374llt, hat der Senat in diesem Urteil ausdr374cklich offen gelassen. 21 2. Dem Umstand, dass - von F344llen der Sozialad344quanz abgesehen (247 86 a Abs. 3 i.V.m. 247 86 Abs. 3 StGB) - bei wortgetreuer Auslegung des 247 86 a StGB damit jedweder Gebrauch eines solchen Kennzeichens - mithin aufgrund seiner Mehrdeutigkeit auch jede unverf344ngliche Verwendung des stili-sierten Keltenkreuzes - dem objektiven Tatbestand unterfiele, muss mit Blick auf die Grundrechte namentlich der Meinungs- und Bekenntnisfreiheit durch eine anderweitig restriktive Auslegung der Vorschrift Rechnung getragen wer-den. 22 a) Das kann aber nicht in der Weise geschehen, dass eine tatbestands-m344337ige Verwendung des Kennzeichens nur dann bejaht wird, wenn dieses durch einen mit ihm verbundenen Hinweis oder durch die Umst344nde seines Gebrauchs in einen konkreten Bezug zu der verbotenen Organisation gestellt wird. Eine derartige Tatbestandseinschr344nkung w344re mit dem weit gespannten Schutzzweck des 247 86 a StGB nicht vereinbar. 23 - 13 - aa) Die Vorschrift richtet sich zun344chst gegen eine Wiederbelebung ver-fassungswidriger Organisationen und der von ihnen verfolgten verfassungs-feindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass ver-fassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet w374rden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; 51, 244, 246). Die 366ffentliche Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Or-ganisation begr374ndet deshalb grunds344tzlich die Gefahr einer solchen Wiederbe-lebung, weil in ihr ein werbendes Bekenntnis zu der Organisation und deren verfassungsfeindlichen Zielen zu sehen ist. 24 Dagegen l344sst sich nicht mit Erfolg einwenden, dass das Keltenkreuz wegen seiner vielf344ltigen Verwendung als kulturhistorisches und religi366ses Symbol in der 326ffentlichkeit nicht als Erkennungszeichen der weithin unbekann-ten VSBD/PdA wahrgenommen werde, mithin die Gefahr einer propagandisti-schen Wirkung f374r die verbotene Organisation allenfalls gering sei (vgl. Steg-bauer JR 2002, 182, 185). Eine solche Sichtweise l344sst schon au337er Betracht, dass das Keltenkreuz als kulturhistorisches oder religi366ses Symbol regelm344337ig in unterschiedlichen k374nstlerischen Gestaltungs- und Darstellungsformen ver-wendet, dagegen kaum in der stilisierten Weise gebraucht wird, die die VSBD/PdA benutzt hat. Im 334brigen ist der Senat einer an den Bekanntheitsgrad der Organisation bzw. der ihr zuzuordnenden Kennzeichen ankn374pfenden Ar-gumentation bereits in seinem Beschluss vom 31. Juli 2002 nicht gefolgt (BGHSt 47, 354), nicht zuletzt mit Blick darauf, dass es sich bei 247 86 a StGB um ein abstraktes Gef344hrdungsdelikt handelt und eine wie auch immer geartete konkrete Gef344hrdung des politischen Friedens zur Verwirklichung des Tatbe-standes nicht erforderlich ist (BGHSt aaO S. 359). 25 - 14 - bb) Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht und in der Literatur vertretene Auffassung w374rde jedoch vor allem nicht dem Zweck des 247 86 a StGB gerecht, die von der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungs-widrigen Organisation ausgehende gruppeninterne Wirkung zu unterbinden. Neben der werbenden Wirkung nach au337en erf374llen Kennzeichen eine wichtige gruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter 334berzeugungen. Ihre Verwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als eine von den "anderen" abgrenzbare Gruppe zu definieren (BGHSt 47, 354, 359; H366rnle NStZ 2002, 113, 114). Der Gefahr einer gruppeninternen Verwen-dung des Kennzeichens und einer damit einhergehenden Verfestigung der Bin-dungen von Gleichgesinnten kann durch eine Auslegung des 247 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die die Verwendung des von der VSBD/PdA gebrauchten stilisier-ten Keltenkreuzes nur dann unter den Tatbestand subsumiert, wenn ein auch f374r au337enstehende Dritte erkennbarer Bezug des Symbols zu dieser Organisa-tion hergestellt wird, nicht wirksam entgegengetreten werden. Vielmehr liegt es nahe, dass sich gerade Anh344nger der verbotenen Organisation die nach Auf-fassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Literatur bestehen-de M366glichkeit, das Kennzeichen auch straflos gebrauchen zu k366nnen, f374r ihre Zwecke zu Nutze machen w374rden und sich auf diese Weise das verbotene Kennzeichen im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland wieder als Symbol der VSBD/PdA Organisation etablieren k366nnte. 26 b) F374r eine einschr344nkende Auslegung des Tatbestands des 247 86 a StGB ist deshalb ein anderer L366sungsansatz zu w344hlen. 27 Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des 247 86 a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeu-tig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven 28 - 15 - Tatbestand unterfallen (vgl. BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.). Dies ist bislang f374r F344lle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der ver-botenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.). Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grunds344tzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungs344u337erung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052). Sie ist f374r den hier in Rede stehenden Fall fortzuentwickeln. Allerdings kann hier f374r die Pr374fung, ob die Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes dem Schutzzweck des 247 86 a StGB eindeutig nicht zuwiderl344uft, nicht auf die Darstellung des Symbols selbst zur374ckgegriffen werden; denn die-ses l344sst bei isoliertem Gebrauch gerade nicht erkennen, ob es als Kennzei-chen der verbotenen Organisation oder - trotz der Stilisierung - zu v366llig ande-ren, etwa religi366sen oder rein dekorativen Zwecken verwendet wird. Ebensowe-nig l344sst sich der Darstellung eine offenkundige Gegnerschaft zu der VSBD/PdA entnehmen. Anzukn374pfen ist vielmehr an die F344lle, in denen ein (of-fensichtlich) "verbotenes" Kennzeichen in einem mehrdeutigen Zusammenhang gebraucht wird. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass f374r die Beant-wortung der Frage, ob die konkrete Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des 247 86 a StGB erkennbar nicht zuwiderl344uft, die gesamten Umst344nde der Tat zu ber374cksichtigen sind (BGHSt 25, 30, 34: "Hitler-Gru337" bei Polizeikontrolle). Nichts anderes kann gelten, wenn die potentielle Mehrdeutigkeit des Gesche-hens schon aus dem Kennzeichen selbst entspringt. Daher kann den Anforde-rungen, die die Grundrechte der Meinungs- und Bekenntnisfreiheit, aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des 29 - 16 - Tatbestands stellen, hier nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller ma337geblichen Umst344nde des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Auspr344gungen eindeutig nicht ber374hrt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kenn-zeichens, da dieses nicht als solches der VSBD/PdA zur Schau gestellt wird. Sind die 344u337eren Umst344nde dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tat-bestand der Norm erf374llt; es bedarf dann aber besonders sorgf344ltiger Pr374fung, ob sich der T344ter bewusst war, das Kennzeichen einer verbotenen Organisation zu verwenden und daher auch die subjektive Tatseite gegeben ist. RiBGH von Lienen ist erkrankt und daher gehindert zu unter- schreiben. Becker Miebach Becker Sost-Scheible Sch344fer
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