BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 164/12 vom 15. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen R echt s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe g e- wusst, dass in dem ihm übergebenen Reserverad Pakete mit Kokain ( und nicht eine Tüte mit Ma rihuana ) versteckt war en , neben anderen Indizien auch darauf stützt, dass auf der Verp ackung gesicherte DN A - Spuren mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 1 : 10 Milliarden vom Angeklagten herrühren, begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken; denn die Grundlagen dieser Wahrscheinlichkeitsberechnung teilt das Urteil nicht in ausreichender Weise mit ( vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - 3 St R 46 /12; Beschluss vom 6 . März 2012 - 3 StR 41/12) . Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, denn allein schon die festgestellte Übereinstimmung der Ident i- fizierungsmuster ist ein (weiteres) deutliches - wenn gleich wenige r g e- wichtiges - gegen den Angeklagten sprechendes Beweisanzeichen. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges
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