ECLI:DE:BGH:2017:080817B3STR164.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 164/17 vom 8. August 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1.: Diebstahls u.a. zu 2., 3. u. 4.: Diebstahls - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 8. Dezember 2016 in den Schul dspr ü- chen dahin geändert, dass schuldig sind: a) der Angeklagte A . des Diebstahls und des Betruges in neun Fällen, b) der Angeklagte O . des Diebstahls in vier Fällen, c) der Angeklagte S . des Diebstahls in drei Fällen und d) der Angeklagte Ah . des Diebstahls. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angekla g- ten A . weg en besonders schweren Diebstahls und gewerbsmäßigen Betr u- 1 - 3 - ges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei M o- naten, den Angeklagten O . wegen besonders schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja hren und drei Monaten, den Angeklagten S . wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den A n- geklagten Ah . unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Diebsta hls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat das Landgericht bestimmt, dass von den Strafen jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaat s- widrigen Verfahrensverzögerung als vol lstreckt gelten. Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte O . beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zu der aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche; im Übr igen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Schuldsprüche waren zu ändern, we il sowohl § 243 StGB als auch § 263 Abs. 3 StGB keine Qualifikationen , sondern besonders schwere Fälle des Diebstahls bzw. des Betruges normieren und damit Str afzumessungsvo r- schriften sind. Derartige Regelungen sind nicht in die Urteilsformel aufzune h- men (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn . 25 mwN). Die auf die Revisionen veranlasste Prüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergä n- zend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften weist der Senat betreffend die Angeklagten A . und O . darauf hin, dass die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung der Strafkammer, die Angeklagten hätten bei Tat 1 der Urteilsgründe Aufbruch s- werkzeuge genutzt, von den Feststellungen nicht getragen wird. Hierauf ber u- 2 3 - 4 - hen die Strafaussprüche allerdings nicht. Das Landgericht hat die genannte Erwägung in die Aus führungen eingestellt, mit denen es beispielhaft die von ihm angenommene hohe Professionalität der Tatbegehung belegt hat. Mit Blick auf die weiteren Umstände, die die Strafkammer in diesem Zusammenhang angeführt hat, ist auszuschließen, dass sie die hohe Professionalität auch bei Tat 1 der Urteilsgründe verneint hätte, hätte sie nicht auch den Gebrauch von Aufbruchswerkzeugen berücksichtigt. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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