BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 165/02 vom 9. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Lübeck vom 15. Februar 2002 dahingehend abgeändert, daß die Einziehung des Pkw Mercedes Benz (W 210) AMG E 50 entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/8 e r - mäßigt und werden der Staatskasse 1/8 der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Revolver Smith & Wesson sowie einen Pkw Mercedes Benz eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat allein hinsichtlich der Ei n - ziehung des Pkw Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Der Angeklagte hatte am Abend des Tattages in seiner Wohnung den Anruf seiner als Prostituierten ttigen Ehefrau erhalten, die ihm mitteilte, sie fhle sich vom Nebenklger beleidigt und bedroht. Der Angeklagte fuhr daher - bewaffnet mit der Pistole Smith & Wesson - mit dem Pkw Mercedes in die C. straûe in L. . Dort unterhielt er sich mit seiner Ehefrau und s o - dann mit seinem Sohn und begab sich anschlieûend mit dem Pkw auf den Heimweg. Whrend der Fahrt erhielt er einen weiteren Anruf, in welchem ihm auf Veranlassung seiner Ehefrau mitgeteilt wurde, daû es zwischen dem Sohn der Eheleute und dem Nebenklger zu einer Auseinandersetzung gekommen war. Der Angeklagte wendete daraufhin das Fahrzeug, fuhr zurck, stellte den Pkw am einen Ende der C. straûe ab und ging durch diese in Richtung Untertrave, wobei er die Pistole in der Hand hielt. Von seinem ihm entgege n - kommenden Sohn nahm er keine Notiz, sondern lief geradewegs zu dem am anderen Ende der C. straûe abgestellten Pkw des Nebenklgers und schoû aus kurzer Entfernung auf den im Fahrzeug sitzenden Nebenklger s o - wie dessen sich ebenfalls im Fahrzeug befindliche Ehefrau (die Nebenklg e - rin). Nachdem er die Pistole leergeschossen hatte, lief er durch die C. straûe zu dem abgestellten Pkw Mercedes zurck und "floh" mit di e - sem in Richtung S. , wo er von der Polizei festgenommen wurde. Das Landgericht hat den Pkw Mercedes eingezogen, weil ihn der Ang e - klagte nach den Schssen auf die Nebenklger bewuût zur Flucht benutzt h a - be. Dies hlt rechtlicher Prfung nicht stand. Gemû § 74 Abs. 1 StGB knnen als Tatwerkzeuge zwar nicht nur solche Gegenstnde eingezogen werden, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung des Tters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, was die Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. BGH NJW - 4 - 1952, 892 Ls.; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) berhaupt ermglicht und zu ihrer Durchfhrung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegensta n - des im Zusammenhang mit der Tat nicht aus (Eser in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 74 Rdn. 11). Erforderlich ist darber hinaus, daû sein Gebrauch g e - zielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens frdert bzw. nach der Pl a - nung des Tters frdern soll. Dies war hier hinsichtlich des Pkw Mercedes nicht der Fall. Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, daû der Benutzung des Fahrzeuges nach der Vorstellung des Angeklagten irgendeine Relevanz fr sein Vorgehen gegen den Nebenklger zukam. Daû er mit dem Pkw zur C. straûe zurckfuhr, als er von der Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und dem Nebenklger erfahren hatte, besagt hierzu fr sich allein nichts; denn da der Angeklagte den entsprechenden Anruf whrend der Heimfahrt e r - hielt, lag es nahe, daû er gerade mit dem Pkw zu dem Ort des Geschehens zurckfuhr. Es ist aber weder festgestellt, daû er bereits whrend der Rckfahrt zur C. straûe den Entschluû gefaût hatte, auf den Nebenklger zu schi e - ûen, noch daû er den Pkw gerade deswegen nutzte, um nach einer "Abrec h - nung" mit dem Nebenklger ein geeignetes Mittel fr eine schnelle Flucht zur Hand zu haben. Es fehlt daher an der notwendigen inneren Verknpfung zw i - schen der Benutzung des Fahrzeugs und der Tatbegehung. Entgegen der A n - sicht des Landgerichts rechtfertigt allein die Tatsache, daû der Angeklagte nach Abgabe der Schsse zu dem Pkw Mercedes zurckging und mit diesem davonfuhr, die Einziehung schon deswegen nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die gegen die N e benklger begangenen Straftaten bereits beendet waren. - 5 - Der Senat schlieût aus, daû noch weitere Feststellungen getroffen we r - den knnen, die die Einziehung des Fahrzeugs ermglichen wrden. Er en t - scheidet daher in der Sache selbst und ndert das angefochtene Urteil dahin ab, daû die Einziehung des Pkw Mercedes entfllt. Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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