BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 165/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374gen sind s344mtlich unzul344ssig erhoben (vgl. BGH, Be-schl. vom 24. Juni 2008 - 3 StR 515/07); sie h344tten aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache kei-nen Erfolg gehabt. Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible
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